Umgangsrecht: Hat der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Im Umgangsrecht hat der Vaters Rechte und Pflichten.

Das Umgangsrecht ist für Väter oft besonders wichtig, denn nach einer Scheidung leben gemeinsame Kinder häufig bei der Mutter. Aber hat der Vater tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch auf den Umgang mit seinem Kind? In welchem Rahmen muss dieser stattfinden? Und unter welchen Umständen kann das Umgangsrecht auch verweigert werden?

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht des Vaters

Wie viel Umgang steht dem Vater zu?

Sowohl Vater als auch Kind haben einen rechtlichen Anspruch auf Umgang miteinander. Für Eltern besteht sogar eine Umgangspflicht gegenüber den eigenen Kindern. In welchem Umfang Umgangsrecht besteht, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Er hat jedoch grundsätzlich das gleiche Anrecht wie die Kindsmutter. Eine einvernehmliche Regelung sollte erste Wahl sein – im Streit kann auch das Familiengericht über die Art und Dauer des Kontakts entscheiden.

Wann darf die Mutter dem Vater das Umgangsrecht verweigern?

Eine Aussetzung oder gar der Ausschluss des Umgangsrechts ist ausschließlich bei Gefährdung des Kindeswohls möglich (zum Beispiel bei schwerer Suchterkrankung). Die eigenmächtige Unterbindung des Umgangsrechts eines Elternteils kann ohne hinreichende Gründe anderenfalls als Pflichtverletzung gelten und dem Kindeswohl selbst zuwiderlaufen. Der Vater kann das Umgangsrecht dann auch selbst vor einem Familiengericht einklagen.

Welche Pflichten hat der Vater beim Umgangsrecht?

Väter und Mütter sind grundsätzlich dazu berechtigt und verpflichtet, ihre Kinder regelmäßig zu sehen und ihr Wohlergehen sowie ihre Erziehung zu fördern. Auch die Eltern-Kind-Bindung soll durch den Umgang gestärkt werden. Der Umgang selbst beschränkt sich dabei nicht alleine auf persönliche Treffen zwischen Vater und Kind, sondern auch den Kontakt z. B. per E-Mail oder Telefon.

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Kontakt zwischen Vater und Kind: Das Umgangsrecht

Welche Rechte hat der Vater laut Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht ermöglicht Vater und Kind, ungestört Zeit miteinander zu verbringen.
Das Umgangsrecht ermöglicht Vater und Kind, ungestört Zeit miteinander zu verbringen.

Das Umgangsrecht vom Vater ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. § 1684 zum „Umgang des Kindes mit den Eltern“ legt fest:

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Außerdem heißt es in § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass zum Wohl des Kindes auch der „Umgang mit beiden Elternteilen“ gehört. Demzufolge ist das Umgangsrecht für Vater und Mutter eines der grundlegenden Rechte, darf jedoch nicht mit dem Sorgerecht verwechselt werden.

Unangetastet bleibt das Umgangsrecht vom Vater durch ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Leben die Kindseltern zusammen, üben beide das Umgangsrecht sozusagen automatisch durch die gemeinsame Wohnsituation aus. Doch selbst wenn die Eltern getrennt leben oder nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, bleibt das Umgangsrecht bestehen.

Umgangs- und Sorgerecht unterscheiden sich. Während die elterliche Sorge dazu berechtigt, Entscheidungen für das minderjährige Kind zu treffen, die für dessen Lebensführung notwendig sind, ist das Umgangsrecht lediglich das Recht auf regelmäßigen Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil sowie weiteren engen Bezugspersonen.

Verschiedene Möglichkeiten beim Umgangsrecht: Vater und Kind im Kontakt

Der Vater hat laut Umgangsrecht bei älteren Kindern auch einen Anspruch auf längeren Umgang.
Der Vater hat laut Umgangsrecht bei älteren Kindern auch einen Anspruch auf längeren Umgang.

Zur Dauer oder Art des Umgangs mit einem Elternteil macht das Familienrecht jedoch keine näheren Angaben. Die Eltern des Kindes sollten sich immer bemühen, zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Ist dies nicht möglich, kann jedoch auch ein Gericht die Rahmenbedingungen festsetzen, sodass das Umgangsrecht gewahrt wird. Vater und Kind haben dann meist an bestimmten Tagen der Woche oder an den Wochenenden Kontakt zueinander.

Meist ist die Umsetzung des Umgangsrechts also abhängig von den individuellen Absprachen, die innerhalb einer Familie getätigt werden. Während ältere Kinder auch schon mehrere Tage oder Wochen beim Elternteil verbringen, wird das Umgangsrecht vom Vater mit einem Kleinkind eher ohne Übernachtung, also nur tage- oder stundenweise geregelt sein. Grob lassen sich die Möglichkeiten in Residenz- und Wechselmodelle einordnen.

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Das Residenzmodell: Umgangsrecht für den Vater mit oder ohne Sorgerecht

Die häufigere Variante, das Umgangsrecht zu regeln, ist das Residenzmodell. Der Lebensmittelpunkt und der ständige Wohnort des Kindes befinden sich dabei ausschließlich bei einem Elternteil, etwa der Mutter. Der andere Elternteil pflegt den Umgang durch Besuche.

In der Rechtsprechung haben sich einige Richtwerte etabliert, durch die auch außergerichtliche Einigungen zustande kommen können, wenn unterschiedliche Vorstellungen der Eltern über die Umgangsregelungen zum Streit geführt haben:

  1. Kleinkinder: fünf zusammenhängende Stunden/Woche
  2. Kindergartenkinder: ein Tag/Woche oder zwei Tage/alle zwei Wochen
  3. Schulkinder: jedes zweite Wochenende
Das Umgangsrecht erlaubt es auch, die Ferien beim Vater zu verbringen.
Das Umgangsrecht erlaubt es auch, die Ferien beim Vater zu verbringen.

Jede Familie hat jedoch unterschiedliche Bedürfnisse, die beachtet werden müssen. Liegen beispielsweise große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Elternteile, kann es sinnvoll sein, das Umgangsrecht auf die Ferien zu verteilen. Vater und Kind können dann auch längere Zeit miteinander verbringen oder gemeinsam Urlaub machen.

Für Feiertage wie Weihnachten sowie die Geburtstage der Beteiligten können zudem andere Regelungen gelten – beispielsweise ein jährlicher Wechsel zwischen Vater und Mutter.

Das Wechselmodell: Umgangsrecht für Väter mit Sorgerecht

Seltener ist das Umgangsrecht von Vater und Mutter durch das sogenannte Wechselmodell geregelt. Dabei ist der Lebensmittelpunkt des Kindes annähernd die Hälfte der Zeit bei der Mutter und die andere Hälfte der Zeit beim Vater. Für die Dauer des Umgangs wohnt es dann auch beim jeweiligen Elternteil. Deshalb kommt dieses Modell wohl eher dann zur Anwendung, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.

Allerdings ist das Wechselmodell mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn die Eltern müssen dafür zum Beispiel nah beieinander wohnen, damit das Kind zur Schule gehen und die Beziehung zu anderen Sozialpartnern wie beispielsweise den Freunden weiterhin aufrechterhalten kann.

Ziel des Umgangsrechts ist es immer, eine eigenständige, vom anderen Elternteil unabhängige Beziehung aufzubauen. Deswegen sollte das Umgangsrecht vom Vater in den eigenen Räumen stattfinden. Nur im Ausnahmefall sollte auch eine andere Regelung getroffen werden.

Probleme beim Umgangsrecht: Was darf der Vater?

Ist keine Einigung in Sicht, kann das Familiengericht über das Umgangsrecht mit dem Vater entscheiden.
Ist keine Einigung in Sicht, kann das Familiengericht über das Umgangsrecht mit dem Vater entscheiden.

Gerade die gemeinsamen Kinder sind ein höchst emotionales Thema sowohl für die Mutter als auch für den Vater.

Da ist es nicht verwunderlich, wenn es nach einer Trennung oder Scheidung mit Kindern oftmals zu Problemen und Streit über den Umgang mit dem Kind kommt. Welche (juristischen) Möglichkeiten gibt es dann?

Beachten Sie: § 1627 BGB über die „Ausübung der elterlichen Sorge“ verpflichtet Eltern, „in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes“ zu handeln. „Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.“ Gleiches gilt auch für das Umgangsrecht.

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Die Mutter verweigert den Umgang

Manchmal kommt es vor, dass die Kindsmutter den Umgang zwischen Kind und Vater zu verhindern versucht. In der Regel ist das jedoch keine zulässige Option. Das Umgangsrecht steht dem Vater zu – auch mit neuer Freundin, denn oftmals kommt es dann zum Streit, wenn der Andere eine neue Beziehung eingeht.

Trotzdem ist in Bezug auf das Umgangsrecht vom Vater eine neue Partnerin kein Grund, den Umgang zu verweigern. Auch der direkte Kontakt zur neuen Freundin wird in der Praxis nur schwer zu unterbinden sein. Das Kindeswohl steht immer an oberster Stelle – das bedeutet auch, dass das Kind in der Regel direkten Kontakt mit dem neuen Lebensgefährten eines Elternteils haben darf, solange es dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Nach § 1684 BGB kann das Familiengericht im Zweifel den Umgang regeln. Das Umgangsrecht ist vom Vater des Kindes also einklagbar. Weigert sich der zweite Elternteil weiterhin, kann ein Umgangspfleger eingesetzt werden, der für die Zeit des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber dem Kind innehat.

Der Vater hält sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung

Das Kind verweigert den Umgang mit dem Vater? Das schmälert nicht dessen Recht auf Kontakt.
Das Kind verweigert den Umgang mit dem Vater? Das schmälert nicht dessen Recht auf Kontakt.

In Fällen, in denen der Vater gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung verstößt, kann gegen den Vater beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängt werden. Verstößt er weiterhin gegen die Regelung, kann auch Ordnungshaft drohen.

Umgangsrecht mit dem Vater: Kind will nicht

Das Kind will nicht zum Vater trotz einer Umgangsregelung? Gerade bei kleinen Kindern kann das vorkommen. Dann sollten die engen Bezugspersonen verstärkt in einer Art und Weise auf das Kind einwirken, die den Umgang mit dem zweiten Elternteil fördert. Denn das Umgangsrecht vom Vater bleibt weiterhin bestehen.

Es kann auch sinnvoll sein, das eigene Verhalten zu reflektieren, denn manchmal ist das Kind durch die Gefühle eines Elternteils beeinflusst und verweigert deshalb den Umgang mit dem Vater.

Wann kann das Umgangsrecht mit dem Vater ausgesetzt werden?

Die zeitweilige Aussetzung des Umgangsrechts ist nur aufgrund triftiger Gründe möglich. In jedem Fall ist davon abzuraten, eigenmächtig zu handeln. Stattdessen sind immer Jugendamt bzw. Gericht einzuschalten.

Triftige Gründe können zum Beispiel ansteckende Krankheiten, Auffälligkeiten des Kindes, Entführungsgefahr oder eine Suchtproblematik des Vaters sein. Dann kann das Umgangsrecht vom Vater einige Zeit pausieren.

Ein völliger Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und Vater auf Dauer ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen überhaupt möglich, etwa bei Kindesmissbrauch. Allein das Familiengericht ist befugt, einen Ausschluss anzuordnen und dies auch nur dann, wenn das Kindeswohl konkret in Gefahr ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Umgangsrecht: Hat der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind?
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Kommentare

  • christoph sagt:

    Hallo, Rechtsanwälte sind dem Wohl des Kindes offensichtlich nicht verpflichtet. So wird seitens der Rechtsbeistände nicht auf ein dem Kindeswohl dienliches Miteinander hingewirkt, sondern der Konflikt auf allen Ebenen gesucht und geschürt (Umgangsrecht, Sorgerecht, Unterhalt – aussergerichtlich, bei Gericht). Die Kosten hierfür sind erheblich und zumindest in der Erstinstanz beim jeweils zuständigen Familiengericht oftmals rausgeschmissenes Geld. Rechtsanwälte sind hier die einzigen Gewinner. Das Kindeswohl spielt nach meinen Erfahrungen eine untergeordnete Rolle. Was soll diesen Kindern vermittelt werden? Sie dürfen nicht zu ihrem eigenen Bild des jeweils getrennten Elternteils zu stehen, da das oftmals zu Stress im „Nest“ führt, Probleme im Alltag werden gern auf den Umgang beim Vater zurückgeführt, keinesfalls darf man aufeinander zugehen (ausser mit Boshaftigkeit und Lügen)… Warum stellt das Rechtssystem nicht den Nachweis von Bemühungen im Interesse des Kindes an erste Stelle? Warum spielt die Förderung eines Kindes keine Rolle? Würde ein Anwalt oder Richter für sein Kind wollen, was er für fremde Kinder durchsetzt/durchsetzen muss und kann?
    Auf die Förderung seines Kindes hat ein verantwortungsbewusster Vater keinerlei Recht Einfluss zu nehmen, die Mutter ist dazu nicht verpflichtet – auch sind die üblichen Abstände beim Umgang viel zu groß, um tatsächlich als Vater etwas bewirken zu können.
    Der Unterhalt kommt selten wirklich den Kindern zugute und die Verpflichtung getrennt lebender Väter endet eigentlich beim Geld verdienen/abgeben. Mütter sind nicht zum Barunterhalt verpflichtet und müssen zur Verwendung der Unterhaltszahlungen keinen Nachweis führen.
    Jugendämter berechnen/überprüfen den fälligen Unterhalt nur auf Antrag der Kindesmutter, der Vater hat den Weg über den Anwalt zu nehmen (aussergerichtlich, bei Gericht…). Wenn der Unterhalt einmal festgesetzt ist, geht jede Abänderung nur über diesen Weg (im Zweifelsfall darf man auch noch einen Gutachter bezahlen). Bei schwankendem/fehlendem Einkommen (auch infolge Corona) sieht man sich schnell vor einer Zahlungsunfähigkeit. Die Kindesmutter (ihre Anwälte) sind dann schnell am pfänden, und vernichten mit Freude die Existenz das anderen Elternteils – alles im Interesse des Kindeswohls!?
    Eltern und auch deren Anwälte sollten meiner Meinung nach dazu verpflichtet sein einen einvernehmlichen Weg zu finden – professionelle Hilfe (rechtlich/pädagogisch/psychologisch qualifiziert) dürfte dabei nicht abzuwählen sein.

  • Marie sagt:

    Hallo ich habe ihre Nachfrage um Rat gelesen , da ich auf der Suche nach etwas identischen war. Da ich Jahre in ein Bereich Beruflich tätig gewesen war. Stehe ich manch mal Kopf schüttelnd da, denn was sich in den letzten Jahren abspielt und Klärungen von Geschiedenen Elternteilen geklärt werden soll und ein Jugendamt bezahlt wird , sollte man überdenken langsam die Betten der Kinder und Jugendpsychiatrie aufstocken, Es ist traurig aber leider war. Ich gebe Ihnen den Rat ein medezin Gutachten erstellen zu lassen bei professionellen Kinder und Jugend Psychiater oft sind dann ganz andere Dinge zu ersehen was das Jugendamt verschlafen hat. Denn es gibt ja ein Trennungsgrund warum sich Mutter oder Vater sich lößten aus den Ehevertrag , sicherlich nicht aus Langeweile , wenn dieses schon die Grundlage war. Ich denke man kann nicht immer alles mit guten klären ,dafür sind die Menschen zu unterschiedlich von der Persönlichkeit und dieses sollte man doch gestezlich mit Ausseinader setzen ,da würde vielen Kinder und Jugendlichen Leid abgenommen werden so sehe ich das und den Rat Ihnen geben kann nur dieses auf zu suchen , denn durch Spiel und bestimmte Technik der Nachfrage bei Kinder und auch Jugendlichen erkennt man Elternteile ihre Schwächen und kann dann durch Gutachten auch bestätigen bei zb Angst oder auch Manipulation von Elternteilen MFG

  • Matthias sagt:

    Danke schon einmal für die ersten grundlegenden Informationen! Können Sie spezifisch noch einen Überblick über die Gesetzeslage geben, wenn die Mutter vorhat mit den Kindern ins Ausland (ihr Herkunftsland) zu gehen, obwohl die Kinder gerade hier in den Kindergarten gehen und natürlich auch hier geboren und gemeldet sind. (Motto: komm halt mit, ansonsten kannst du ja ab und zu mal in den Flieger steigen und hier vorbeikommen). Vielen Dank!

  • Manuela sagt:

    Hallo, welche Rechte hat der Jugendliche oder die Mutter gegenüber dem Jugendamt, wenn der Vater Gewalt angedroht hat gegenüber der Mutter, der Jugendliche Zeuge wurde und der Vater durch seine Verhaltensauffälligkeit (u.a. Alkohol, Mediensucht) in Abwesenheit der Mutter eine Kindswohlgefährdung bestand. Das JuA Hilfe fahrlässig unterlassen hat und jetzt forciert, das der Vater ohne Bewertung seine psychischen Zustandes Kontakt erhält, obwohl der Jugendliche selbst ablehnt.

  • Frank sagt:

    Ich trete für die Gleichstellung von Frauen und Männer ein.
    Diese Ausführungen sind parteiisch, ohne Zweifel.
    Ein Vater hat keine Chance gleichberechtigt an der Kindererziehung mitzuwirken, wenn er es will. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Hier nur ein paar wenige Gründe:
    1. Ein veraltetes Rollenverständnis in der deutschen Gesellschaft
    2. eine feministisch dominierte Frauenpolitik inpuncto Familie
    3. zu viele Institutionen und Anwälte, die von den Streitigkeiten zwischen Eltern finanziell profitieren
    4. der Staat will keine Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, da bei einer Gleichbehandlung der Staat mehr soziale Leistungen zahlen müsste. So liegen die Kosten bei dem Vater, die Erziehung des Kindes bei der Mutter. Dieses Modell ist für den Staat finanziell günstiger.
    5. der Gesetzgeber hat der Frau/Mutter ein Vetorecht eingeräumt, wenn sie nämlich Streit provoziert, dann verliert der Vater sein Sorgerecht und das Wechselmodell würde immer an der jetzt „konfliktbehafteten Beziehung der Eltern“ scheitern.
    6. die Väter sind keine homogene Gruppe. Viele Väter trauen sich zu wenig zu und/ oder geben zu schnell auf, sind nicht gut organisiert und lassen sich zu viel gefallen. Der Widerstand ist zu schwach.
    7. das Kindeswohl steht nicht im Mittelpunkt in unserer Gesellschaft und auch nicht bei Gericht. Es geht alleinig um Machtinteressen.
    8. die Wichtigkeit von Vätern in der Familie ist total unterschätzt, die der Mutter überschätzt

    Wie sehe die Welt aus, wenn Frauen mehr Macht und Verantwortung übernehmen würden und Männer mehr sich um die Versorgung der Kinder kümmern würden.
    Wir hätten dann wahrscheinlich weniger empathielose Trumps und Orbans, aber auch weniger Frauen, die sich alles gefallen lassen
    würden.
    Ich bin ein Mann und liebe Frauen, Kinder und das Leben. Wer Liebe im Herzen hat, der hat es natürlich schwer in diesem System, was von Machtinteressen geprägt ist. Eine Alternative zur Liebe im Herzen gibt es für mich jedoch nicht.
    9. Man sieht nur mit dem Herzen gut, Antoine de Exupéry
    Leider sind viele Herzen bei vielen Menschen zu versteinert, geprägt durch unschöne Dinge im ihrem Leben.
    Jungen, Frauen, Männer, Mädchen sind hochsensible Kreaturen, was wir als Gesellschaft erkennen müssen.

  • Ganna sagt:

    Meine Tochter fast 8 Jahre alt und hat seit ersten Tag ihres Lebens ein sozialer Vater, der leibliche Vater hat sich ab und zu gemeldet und nachdem ich seine Bedingungen öfters abgelehnt habe, wie 20 Minuten noch woanders fahren, damit er nicht mit dem Kind und mir gesehen wird, obwohl er nicht verheiratet war und keine andere Kinder hat. Momentan nach so viel jahren möchte er Zugang zum Kind haben eben umgangsrecht hat er jetzt sozusagen angeklagt, zum Anwalt gegangen. Klar habe ich öfters gesagt, das momentan kann ich dem Kind ins Gesicht nicht sagen wer leiblich ist wer echter Vater ist und so weiter. Leider leider wird anscheinend dies das Kind traumatisieren. Ich habe auch nie vorgehabt lebe lang dem Kind das zu verheimlichen, aber es ist am besten dass das Kind eigene Maße etwas verstehen könnte, z.b. eben individuell mit neun Jahre alt oder zehn Wahrheit zu sagen . Ich habe Angst. Seine Anwälte sagen dass ich schon nach 3 Monaten gemeinsame trefferei das Kind zum Übernachten geben soll. Mir zerreißt das Herz. Das ist unabhängig davon, dass er leiblicher Vater ist, ein fremder Mensch

  • Robert sagt:

    Ein absolutes Unding is das!Wir Väter werden von diesem Frauenstaat total unterjocht.Wir Papas müssen uns zusammenrotten und Protestieren.Damit wir nicht untergehen.Gleichberechtigung das ich nich lache.

  • Frank sagt:

    Hallo
    Im Bezug auf das 14 tägige Umgangsrecht habe ich eine Frage. Habe ich als Vater eine Hol- und Bringpflicht? Also bin ich verpflichtet mein Kind abzuholen und auch wieder zu bringen? Prinzipiell habe ich damit kein Problem. Die KM behauptet aber seit neustem das ich diese Pflicht habe.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Frank,

      in der Regel obliegt dem Umgangselternteil, die Kosten für den Umgang zu tragen sowie das Kind bei dem anderen Elternteil abzuholen sowie zurückzubringen. Ausnahmen sind möglich (etwa bei großen Entfernungen, die nicht der Umgangselternteil zu verantworten hat).

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Marco sagt:

    Hallo, ich hab mal eine Frage. Ich wohne nach unserer Trennung im Januar in unserer ehemaligen gemeinsamen wohnung. Meine Ex Frau ist nur vor einem Monat mit ihrem neuen Freund nach Bad Bentheim gezogen. Das ist gut eine std Autofahrt von mir weg. Da ich Finanziell nun alleine dastehe hab ich sie gebeten ob es nicht eine Möglichkeit gibt das wenn ich die kids (8 u 10) abhole und sie die beiden evtl nach dem wochenendezurück holt um mich ein wenig zu entlasten denn ein Auto fährtja nun mal nicht mit luft und liebe…..ihre Antwort war ein klares nein. Ich muss laut dem Umgangsrecht dafür sorgen das beide ki der geholt und gebracht werden ansonsten könnte ich sie nicht nehmen. In wie weit ist das korrekt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Marco,

      sofern eine entsprechende Regelung zwischen Ihnen getroffen wurde, ist diese in der Regel auch wirksam. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dabei nicht automatisch. Bitte wenden Sie sich im Zweifel zur Prüfung der Umgangsvereinbarung an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Linda sagt:

    Hallo. Ich bin die Oma. Ich beobachte seit Jahren den Kampf um das Geld(!!!!) Auf je.Fall bei den Müttern wie auch beim Gericht (i. einzelnen Fällen(?)oder i.großen Teil(?) frage ich mich selber) geht nicht um Wohl des Kindes! Nie Mals! Es werden Prozesse geführt, irgendwelche ahnungslosen Umgangspfleger(die selbst einen brauchen), dazu ernannt, Sachverständiger /Gutachter um die Kosten nach oben zu treiben.
    Die Mutter, die zum großen Teil, nicht an die Wohl des Kindes denke, sonst nur an sich, was haben sie in ihrem Kopf? Was sind das für krankhafte Handlungen? Sie können sowieso nicht dem Kind das geben, was die Väter können wie auch anders rum. Wieso kann man sich nicht außergerichtlich einigen um den Kindern den Stress zu ersparen? Es geht nur um krankhafte Machtausübung! Gerichte?- freuen sich drüber! Das Geld fließt!
    Die Frauen sind besonders „talentiert“ dafür. Denken sich alle mögliche Geschichten über die Väter aus, schleppen das Kind zum Arzt um den Umgang zu verhindern, tricksen, manipulieren und und und!! Krank einfach krank!!!!!!!!!

  • Markus sagt:

    Hallo ich habe eine Frage. Ich habe drei Kinder 16,14,7 Jahre alt. Ich darf jedes zweite Wochenende meine Kinder sehen. Jedes Mal wenn meine Kinder zusätzlich zu mir wollen ist es eine Kampf. Zum Beispiel meine Ex-Frau lieg mit schmerzen im Spital und die Kinder wurden zur Oma gebracht. Meine Kinder haben mich angerufen das sie zu mir wollen und meine Ex-Frau hat zu ihnen gesagt sie müssen bei der Oma bleiben. Daraufhin habe ich meine Ex-Frau mehrmals angerufen und sie hebt nicht ab. Dann habe ich ihre Eltern angerufen und wollte meine Kinder holen und sie geben mir meine Kinder aber nicht. Meine Kinder wollen zu mir weil meine Ex-Frau im Spital liegt dürfen aber nicht weil sie einfach nur boshaft ist. Und ihre Eltern geben mir die Kinder nicht. Was soll ich tun. Ich bin Erziehungsberechtigt genauso wie meine Ex-Frau und mache immer alles für meine Kinder. Kann mir da jemand Helfen?
    Wieviel Rechte haben die Großeltern das sie mir meine Kinder nicht geben müssen.

  • Alex sagt:

    Hi,

    also „Manchmal kommt es vor, dass die Kindsmutter den Umgang zwischen Kind und Vater zu verhindern versucht.“ scheint mir etwas untertrieben. Ich habe mich mit sehr vielen Vätern unterhalten, und es scheint schon fast gängige Praxis zu sein. Und aufgrund meiner Erfahrung kann ich sagen, es ist auch relativ einfach aus Sicht der Mutter, denn keine Instanz im Staat unternimmt etwas dagegen, solange man nicht bereit ist Jahre lang vor Gericht zu kämpfen, während das Kind in dieser Zeit entfremdet wird. Zudem werden dem Kind schlechte Sachen über den Vater erzählt oder er wird nicht mehr erwähnt. Keiner spricht davon, dass es sich auch hierbei um Missbrauch handelt und dem Vater keine Optionen gelassen werden. Letztendlich zieht man sich dann als Vater aus der Gleichung um den Kindesmissbrauch zu stoppen und somit wächst das Kind ohne Vater auf. So erging es mir, jetzt muss ich ohne meine kleine Maus klar kommen. Ein klein wenig mehr Gerechtigkeit wäre wirklich schön

  • Dave sagt:

    Tut mir Leid, wenn ich das (als Mann) auch sagen muss, dass der Artikel total einseitig ist. Ich wurde von meiner Frau ständig dazu gedrängt mehr Zeit mit den Kindern zu verbringen, letztlich vor die Wahl gestellt, mein Studium zu schmeißen oder die Familie zu verlassen. Nach der Aufgabe meines Studiums begann sie Karriere zu machen. Seither habe ich mich um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Ich habe gerade Monate des Homeschoolings hinter mir, während sie nachweislich nur gezockt hat, bis spät in die Nacht (Corona-Urlaub). Irgendwann war sie dann ausnahmsweise Mal zum Gespräch bereit, teilte mir mit, dass sie sich trennen will, einen Termin beim Anwalt hat, wollte wissen, wann ich ausziehe, war daraufhin häufiger übers Wochenende unterwegs. Sie sagt sie will sich einvernehmlich trennen, hat aber einen Anwalt, der nicht mit beiden Ehepartnern spricht.
    Mir haben die Informationen oben einen tiefen Dolch ins Herz gebohrt. Ich kann mir nicht vorstellen meine Kinder nur noch jedes zweite Wochenende zu sehen, lieber wäre ich tot. Seitdem die Kinder zwei, drei Jahre alt sind, bin ich jeden Tag für sie da. Auch als meine Frau, während die Kinder so alt waren fremd gegangen ist und es bereute, habe ich ihr verziehen, bloß weil mir unsere Kinder so dermaßen am Herzen liegen. Jetzt ist sie wieder vier Tage unterwegs, wollte uns vorher nicht einmal sagen, wohin sie fährt. In etwa einem Monat soll ich ausziehen und ich komme mit einem Tag in der Woche nicht zurecht. Lieber wäre mir, sie würde ausziehen und uns die Wohnung überlassen.

  • Heike sagt:

    Kann meine 14jährige Tochter selber entscheiden, ob sie alle 2 Wochen zum Vater, dessen neuer Lebensgefährtin und deren Kind möchte? Oder ist sie zum Besuch und Kontakt verpflichtet?

  • Nico sagt:

    Liebe Clara… hast Du Dich selbst geschwängert? Auch Männer lieben ihre Kinder. Fürchten um ihre Kinder etc. Dies ist mit Sicherheit nicht das Privileg einer Frau, nur weil sie entbunden und gestillt hast oder möchtest Du behaupten, dass jemand bspw. ein adoptiertes Kind nicht genauso lieben kann.
    Der Artikel ist bedenklich. Warum? Weil er das veraltete Schubladendenken des Staates widerspiegelt in dem die Frau grundsätzlich zu Hause ist und auf die Mutterrolle reduziert wird. Warum per se das Residenzmodell? Warum muss der Vater per se holen und bringen? Ist es für das Kind nicht besser, wenn das im Wechsel gemacht wird? Das ist alles so veraltet und verkrustet genau wie Dein Spruch mit dem schwanger gewesen zu sein, entbunden und gestillt zu haben. Gratulation!

  • Steppo sagt:

    Guten Abend,
    Ich würde mich gerne erkundigen über eine sache ob eine freundin von mir Chancen hat beim Jugendamt etwas zu erreichen.
    Der Vater nimmt die kleine 3 jährige 2 mal zu der Oma mit, bleibt ein bisschen da und dann geht er raus und kommt irgendwann spät nachts zurück, die kleine schläft dann mit der Oma, ist eigentlich nichts verbotenes wenn es mal vorkommt, aber das es jedesmal so ist…. Ist schon traurig das es so ist, weil manche Väter waren froh wenn sie überhaupt ihr kind sehen könnten.
    Naja egal…. Hat jemand so eine erfahrung gemacht??
    Er kann sich auch nicht alleine tagsüber kümmern in diesen 2 tagen, immer ist seine Mutter dabei
    , vielen dank im voraus für eine Antwort

    Mfg steppo

  • Clara sagt:

    Der Artikel ist bedenklich? Natürlich muss das von einem Mann kommen. Das ist ein objektiver Artikel der die Rechtslage darstellt.Was nehmt ihr euch eigentlich heraus? Seid ihr schwanger? Habt ihr entbunden? Habt ihr gestillt?

  • Elsa sagt:

    Wenn ich die Kommentare von der Väterlobby lese wird mir schlecht. Ja genau wir bösen Mütter wir tun diesen tollen Vätern unrecht. Klar gibt es diese Mütter, aber es gibt auch genügend Väter, die keinen Unterhalten zahlen, den Umgang schieben wie es ihnen passt oder den Mütter auf Grund von gemeinsamen Sorgerecht Steine in den Weg legen, sodass sie Handlungsunfähig werden.
    Und das ist dann vollkommen in Ordnung, weil wir ja Mütter sind????

    Vielleicht sollte man nicht alle Frauen pauschalisieren.

  • Lukas sagt:

    Hallo, na, es wäre aber doch schön gewesen, wenn der Artikel nicht so einseitig Partei für Mütter ergreifen würde. Ich zitiere: „In Fällen, in denen der Vater gegen eine gerichtlich angeordnete Umgangsregelung verstößt, kann gegen den Vater beispielsweise ein Ordnungsgeld verhängt werden. Verstößt er weiterhin gegen die Regelung, kann auch Ordnungshaft drohen.“
    Das gleiche gilt auch für die Mütter!!!!!!!! Gerade wenn sie z.B. den Umgang mit dem Vater vereiteln. Im übrigen wäre es besser vom Hauptbetreuenden Elternteil zu sprechen, manchmal sind es auch die Väter, bei denen die Kinder mehr wohnen.
    Der Umgangselternteil ist in unserem Land jedenfalls immer der benachteiligte, mit ganz eingeschränkten Möglichkeiten.
    Grüße lukas

  • Andreas sagt:

    Der Artikel ist sehr bedenklich. Vor allem an den Stellen, wo plötzlich ein einziger Elternteil ins schlechte Licht gerückt wird. Was ist mit den Müttern, die den Vätern nur entgegen kommen, wenn diese dafür auf ihre Anwesenheit an den für das Kind wichtigen Tagen wie z.B. die Einschulung verzichten? Was ist z.B. mit der Kindsmutter, die sich nicht an Absprachen hält? Was ist, wenn Mütter das Umgangsrecht des Vaters torpedieren, wenn Sie Arzttermine ohne Absprache in die Umgangszeit des Vaters legen? Was ist, wenn die Mutter das paritätische Modell verhindert, weil sie sich davon Vorteile beim Unterhalt erhofft? Was ist mit süchtigen Müttern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      wir können auf unserer Webpräsenz nur einen allgemeinen Überblick über die Rechte und Pflichten der Betroffenen geben und nicht jeden Sonderfall spezifisch betrachten. Im Familienrecht gibt es grundsätzlich zu viele Einzelfälle und letztlich bedarf es im Streitfall einer entsprechenden Einzelfallentscheidung. Gerichte entscheiden dabei auch bei nahezu ähnlichen Konstellationen durchaus unterschiedlich. Haben Sie bitte deshalb Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur ein Ausschnitt der gesetzlichen Regelungen gegeben werden kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

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