Trennung mit Kind – Was ist das Beste für die gemeinsamen Kinder?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 13 Minuten

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Die Leidtragenden einer Scheidung sind immer die Kinder – ein Satz, der so nicht ganz richtig ist. Sicherlich ist die Trennung und Scheidung seiner Eltern für ein Kind alles andere als schön. Aber leiden Kinder nicht weitaus mehr, wenn ihre Eltern zusammen bleiben und tagtäglich aggressiv miteinander streiten? So gesehen kann die Trennung und Scheidung der Eltern auch für die Kinder besser sein. Wichtig dabei ist, dass die Eltern auf ihre Kinder eingehen – und ihnen vor allem das Gefühl geben, für sie trotz der Trennung da zu sein.

Das Wichtigste in Kürze: Trennung mit Kind

  • Bei einer Scheidung mit Kindern sollten Eltern ihre Kinder rechtzeitig über die Trennung informieren, jedoch nur, wenn diese absolut feststeht. Diskussionen darüber, ob sie sich tatsächlich trennen sollten, sollten nicht mit den Kindern geführt werden.
  • Der verlassene Elternteil sollte nicht das Opfer spielen und das Kind gegen den anderen Elternteil ausspielen. Des Weiteren sollte er nicht beim Kind Trost suchen und dieses damit überfordern.
  • Die Eltern sollten rechtzeitig mit den Kindern reden, wie es nach der Trennung oder nach der Scheidung weitergeht. Sie sollten ihnen klar machen, dass sie trotz der Trennung nach wie vor für das Kind da sind und das Kind an der gescheiterten Beziehung nicht schuld ist.

Ausführliche Informationen zur Trennung mit Kind erhalten Sie im Folgenden.

Scheidung mit Kindern – ein Leitfaden für Eltern

Nähere Informationen zu den Regelungen, wenn Kinder von Trennung & Scheidung betroffen sind:

Umgangsrecht Sorgerecht Vaterschaftsanerkennung Aufenthaltsbestimmungsrecht Wechselmodell Jugendamt
Vernachlässigung von Kindern

Wenn die Trennung bevor steht: Wie sage ich das den Kindern?

Trennung mit Kind

Eine der schwierigsten Dinge für Eltern ist, den Kindern zu sagen, dass Vater und Mutter sich trennen. Da dies ein erheblicher Einschnitt in das Leben der Kinder ist, sollte mit ihnen nur darüber gesprochen werden, wenn die Trennung fest und endgültig beschlossen ist. Überlegungen der Eltern, ob eine Trennung oder Scheidung mit Kindern tatsächlich stattfinden soll, sind mit den Kindern auf keinen Fall zu diskutieren. Das würde die Kinder, die je nach Alter etwa wegen Schule oder Pubertät mit sich selber beschäftigt sind, nur unnötig belasten. Umgekehrt sollte über eine fest beschlossene Trennung, die sich noch verzögert (etwa weil ein Elternteil noch auf Wohnungssuche ist), trotzdem gesprochen werden. Denn die Kinder bekommen es zwangsläufig mit, wenn sich die Eltern aufgrund der endgültig beschlossenen und bevorstehenden Trennung distanziert zueinander verhalten. Hier sollten die Kinder nicht im Ungewissen gelassen und dadurch verunsichert, sondern klare Verhältnisse geschaffen werden.

Eine weitere Frage ist, wie den späteren Scheidungskindern vermittelt werden kann, dass sich die Eltern nicht mehr lieben. Erst jüngere Schulkinder, die in die Grundschule gehen, können von ihrem Denken her begreifen, dass die Elter sich nicht mehr verstehen und daher die Möglichkeit haben, sich zu trennen. Bei kleineren Kindern ist das weitaus schwieriger. Würde ihnen etwa gesagt, dass die Trennung wegen ständigem Streit erfolgt, würde die Antwort aus ihrer Denkweise heraus ungefähr lauten: „Aber wieso denn, ich habe mich mit Linda aus dem Kindergarten doch auch gestritten und jetzt sind wir wieder Freunde“. Kleineren Kindern wird daher am besten gesagt, dass Vater und Mutter nicht mehr zusammen leben wollen sowie jeder sein eigenes Leben führen möchte.

Die Gründe für die Trennung bzw. Streitigkeiten sollten den Kindern – je nach Alter – allenfalls kurz und einfach mit wenigen Sätzen erklärt werden. Ausführliche Begründungen sind zu vermeiden, da sie regelmäßig „Erwachsenenthemen“ beinhalten, mit denen die Kinder völlig überfordert sind. In gewisser Weise gilt das auch gegenüber Jugendlichen, die aufgrund ihrer Pubertät ohnehin in erster Linie mit der Abnabelung von den Eltern und der Entwicklung ihrer Persönlichkeit beschäftigt sind. Unbedingt vermieden werden sollte es, bei den Kindern Loyalitätskonflikte hervorzurufen. Wurde etwa ein Elternteil verlassen, weil der andere sich in einen neuen Partner verliebt hat, wird schnell gegenüber den Kindern sinngemäß geäußert: „Papa will nicht mehr mit mir leben, er hat sich in eine andere Frau verliebt“. Dadurch wird bei den Kindern das Gefühl geweckt, sie müssten zum verlassenen Elternteil halten und dürften den anderen nicht mehr lieb haben. Diesen gefühlsmäßigen Spagat sollten verantwortungsvolle Eltern ihren Kindern unbedingt ersparen.

Kinder wollen wissen, wie es weiter geht

Scheidungskind mit streitenden Eltern

Haben die Kinder verstanden, dass die Eltern sich trennen, stellen speziell kleinere Kinder und jüngere Schulkinder sehr pragmatische Fragen. Diese lauten etwa: „Wo schlafe ich dann (wenn wir ausziehen)?“, „Ist genug Platz für meine Spielsachen da?“ oder „Wer fährt mich zum Kindergarten?“ Eltern, die mit ihren Kindern erstmalig über die fest beschlossene Trennung sprechen, sollten sich auf alle diese Fragen bereits im Vorfeld eine Antwort überlegt haben. Das setzt auch voraus, dass die Eltern sich zumindest im Groben darüber verständigt haben, wie das künftige Zusammensein mit den Kindern aussehen soll. Zudem sollten die Kinder in allen Fragen, die die Zukunft betreffen, miteinbezogen werden. Sucht die Mutter etwa für sich und die Kinder eine neue Wohnung, kann sie die Kinder zum Besichtigungstermin mitnehmen und sagen, das könnten eure Zimmer sein und so könnten wir die Wohnung einrichten. Wird die neue Wohnung selber renoviert, können die Kinder dabei helfen. Auf diese Weise wissen die Kinder, wie es weiter geht, und erfahren dadurch eine gewisse Sicherheit, die ihnen die Angst nimmt.

So erleben Kinder Trennung und Scheidung – und wie Eltern damit umgehen sollten

Kinder haben erhebliche Probleme, wenn Vater und Mutter sich endgültig trennen. Mit Auszug eines Elternteils bricht für die künftigen Scheidungskinder die bisherige Welt zusammen. Die Sicherheit der Familie fällt aus Sicht der Kinder weg, sie sind zunächst völlig desorientiert und müssen erst lernen, mit der neuen Situation umzugehen. Auch wenn jedes Kind anders reagiert: Bestimmte alterstypische Reaktionen zeigt fast jedes Kind, wobei die Übergänge fließend sind.

Babys und Kleinkinder: Hilflosigkeit überwiegt

Auch Babys und Kleinkinder bekommen mit, wenn ein Elternteil auszieht und so die Trennung mit Kleinkind erfolgt. Die Hilflosigkeit der Kinder zeigt sich oft in Wutanfällen und aggressivem Verhalten. Andere haben Angst und lassen das verbliebene Elternteil keinen Moment alleine. Denn nach dem Denken der Kinder könnte dieses Elternteil sie ebenfalls verlassen. Und schließlich machen einige Kinder Rückschritte: Sie nässen sich wieder ein oder wollen wieder den Schnuller, obwohl das alles schon Vergangenheit war.

Gerade der Elternteil, bei dem die Babys und Kleinkinder leben, sollte trotz seiner eigenen Trennungsprobleme Geduld haben und für die Kinder da sein. Regelmäßige Kontakte bzw. Besuche des ausgezogenen Elternteils sollten unbedingt stattfinden, wenn auch jeweils nur für wenige Stunden. Gerade die Verlustängste der Kinder können so allmählich abgebaut werden. Bis die künftigen Scheidungskinder wieder Sicherheit haben, wird es einige Zeit dauern, zumal noch kein Zeitempfinden vorhanden ist.

Kinder im Kindergartenalter: „Ich bin schuld“

Kinder im Kindergartenalter reagieren ähnlich wie Babys und Kleinkinder, wenn auch wesentlich ausgeprägter. So kann es passieren, dass sie andere Kinder in der Kita schlagen, nicht zu Mittag essen wollen oder den Gang zur Toilette verweigern. In diesem Alter ist ihnen nicht bewusst, dass andere Personen die Welt anders wahrnehmen können als sie selber. Beziehung und Zuneigung wird über konkretes „miteinander etwas machen“ entwickelt, in dem die Kinder sich als Mittelpunkt sehen. Ist nun ein Elternteil aufgrund seines Auszugs weniger verfügbar, wird dies von den Kindern aufgrund ihrer Denkweise als Liebesentzug empfunden. Die Gründe dafür suchen die Kinder bei sich und glauben, schuld an der Trennung zu sein.

Ein typisches Beispiel hierzu ist, dass ein Kind nach längerer Zeit sein Zimmer aufräumt, was es trotz Geschimpfe der Eltern zuvor nie gemacht hat, und nun denkt: „Jetzt habe ich doch aufgeräumt, da brauchen sich meine Eltern doch wegen mir nicht mehr zu streiten“.

Wichtig für die Kinder im Kindergartenalter sind klare Strukturen und eine ungefähre Orientierung, was künftig sein wird. Beide Elternteile – vor allem derjenige, bei dem die Kinder leben – sind gefordert, den Kindern trotz der Trennung Sicherheit zu geben und Angst zu nehmen. Die Verlässlichkeit der Eltern ist hier oberstes Gebot. Daneben sollte alles, was für die Kinder wichtig ist, genauso in die neuen Lebensformen der Eltern eingebunden werden wie die Personen, zu denen die Kinder einen festen Bezug haben.

Jüngere Schulkinder: Erste Loyalitätskonflikte

Kind nach Scheidung der Eltern

Gehen die Kinder zur Grundschule, können sie teilweise bereits verstehen, was in der Familie passiert und wie die Trennung mit Kindern erfolgt. Die späteren Scheidungskinder erkennen, dass andere Personen die Welt anders wahrnehmen als sie. Dabei denken die Kinder aber, die anderen bringen durch ihr Handeln ihre tatsächlichen Absichten zum Ausdruck. Versteckte Absichten der anderen Personen können die Kinder noch nicht erkennen. Erstmals sind die Kinder in der Lage, die sie selbst durch die Trennung der Eltern betreffenden Änderungen zu erfassen sowie Gefühle wie Traurigkeit und den Wunsch nach Rückkehr des ausgezogenen Elternteils auszudrücken.

Trotzdem sind die Kinder hilflos, traurig und wütend. Manchmal werden die Leistungen in der Schule schlechter und auch der Umgang mit Freunden und Mitschülern leidet. Zudem treten erste Loyalitätskonflikte auf. Einerseits möchten manche Kinder dem „verlassenen“, „einsameren“ und unterstützungsbedürftigerem Elternteil etwa durch die Erledigung von Arbeiten im Haushalt beistehen. Andererseits benötigen die Kinder selber die Unterstützung von dem ihrer Ansicht nach stärkeren Elternteil. Meistens wünschen die Kinder daher, dass die Eltern wieder zusammenfinden und es erst gar nicht zur Scheidung mit Kindern kommt – wodurch das Verlangen der Kinder zum Ausdruck kommt, den Loyalitätskonflikt zu vermeiden.

Die Eltern müssen sich über diese Phase ihrer Kinder im Klaren sein. Der über das Ende der Beziehung trauernde Elternteil sollte die Kinder nicht andauernd mit seinen Problemen belasten. Aber auch der Elternteil, der die Beziehung beendet hat, sollte im Beisein der Kinder sensibel damit umgehen. Wünschenswert ist hier ein Stück Normalität in den geänderten Lebensverhältnissen. Zudem brauchen vor kurzem eingeschulte Kinder einen Großteil ihrer Kraft und Energie, um sich in der für sie ungewohnten neuen Umgebung zurechtzufinden. Auch das sollten die Eltern bei der Trennung trotz Kind berücksichtigen.

Ältere Schulkinder: Allianz bzw. Partnerersatz

Ältere Schulkinder bis ca. 12 Jahre erkennen, dass Handeln und Absicht anderer Personen auseinander fallen können, wobei hinter „unangenehmen“ Handlungsweisen auch gute Absichten stecken können. Liebe und Nähe zwischen Kinder und Eltern wird nun nicht mehr durch Handeln geprägt, sondern durch wechselseitige Gefühle. Gemeint ist damit die Sorge um das Wohlergehen des anderen, verbunden mit der Anerkennung des guten Willens. Erkennt das Kind die guten Absichten und Gefühle der Eltern, werden bei ihm positive Gefühle hervorgerufen. Umgekehrt kann es jetzt aber auch zu Konflikten zwischen Kindern und Eltern aufgrund unterschiedlicher Einstellungen und Meinungen kommen – und nicht mehr wie zuvor ausschließlich aufgrund von als unangenehm empfundenen Verhalten.

Bedingt durch diese Entwicklung ist es möglich, dass es zwischen den Kindern und einem Elternteil aufgrund der Trennung bzw. Scheidung eine starke Solidarisierung entsteht. Die Kinder bilden eine Allianz mit dem von der Trennung verletzten Elternteil und nehmen teilweise sogar die Rolle des fehlenden Partners ein, was vom Elternteil unbewusst akzeptiert wird. Dadurch tritt zwangsläufig eine Entfremdung zum anderen Elternteil ein. Wird dies vom Elternteil erkannt, mit dem die Kinder eine Allianz bilden, können sie extrem manipuliert werden (sogenanntes Parental Alienation Syndrome – PAS). Bedauerlicherweise finden sich in der Praxis immer wieder Fälle, in denen von ihrem Ehemann verlassene Mütter die Kinder auf diese Weise gegen den Vater beeinflussen, was teilweise zu Kontaktabbrüchen der Kinder führt.

Andere mögliche Reaktionen der Kinder in diesem Alter sind, dass sie aufgrund der ständigen Streitereien zwischen den Eltern vor diesen jeglichen Respekt verlieren. Da die Eltern damit ihre Autorität gegenüber den Kindern verlieren, entstehen häufig massive Erziehungsprobleme.

Auch hier gilt, dass die Kinder nicht zu stark mit den elterlichen Problemen belastet werden sollten. Gerade aufgrund der Trennung benötigen die Kinder die Unterstützung der Eltern, die ihrerseits wegen ihrer Probleme andere Hilfe als die ihrer Kinder in Anspruch zu nehmen haben. Zudem überfordert die Funktion als Partnerersatz die Kinder auf lange Sicht, da sie sich mit nicht altersgerechten Konflikten auseinandersetzen. Durch die damit einhergehende Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit der Kinder können die schulischen Leistungen nachlassen. Wichtig ist, dass die künftigen Scheidungskinder durch die Unterstützung der Eltern Spaß am Leben, an der Schule, an Hobbys und mit ihren Freunden haben, um so bei Trennung trotz Kind auch wieder unbelastet und fröhlich auf beide Elternteile zugehen zu können.

Jugendliche: Pubertät kommt hinzu

Scheidungskind in der Pubertät

Spätestens ab ca. 15 Jahren sind die Kinder in der Lage, Dinge übergeordnet zu betrachten, also den eigenen Standpunkt und den von anderen aus „Sicht einer dritten Person“ zu sehen und zu verallgemeinern. Zugleich sind die Kinder aufgrund der Pubertät damit beschäftigt, sich von den Eltern zu lösen und sich zu einer eigenen Persönlichkeit zu entwickeln. Umgekehrt suchen die Eltern aufgrund der Trennung häufig Trost und Unterstützung bei ihren Kindern, wodurch diese in ihrer Entwicklung gestört werden. Die Folge sind teilweise sehr heftige Reaktionen der Jugendlichen, die von „Null Bock“ über Drogen- bzw. Alkoholkonsum bis hin zur Suche nach Unterstützung bei Freunden reichen. Manche Jugendliche ergreifen aber auch Partei für ein Elternteil und reagieren auf den anderen fast schon feindselig. Und einige Jugendliche möchten Kontakt zu beiden Elternteilen, befürchten aber, dadurch den „schwächeren“ Elternteil zu verletzen. Sind die Jugendlichen älter, kann es auch passieren, dass diese sich dem Elternhaus komplett entziehen, in dem sie etwa ausziehen möchten oder zu Freunden flüchten. Im Ergebnis führt die Trennung mit Kindern häufig dazu, dass die Jugendlichen schneller erwachsen werden als es gut für sie ist.

Eines der größten Probleme der Jugendlichen bei einer Trennung der Eltern ist, dass in der schwierigen Phase der Persönlichkeitsentwicklung der gewohnte Rückhalt quasi zusammenbricht. Auch wenn Jugendliche in der Pubertät „rebellisch“ sind und sich häufig gegenüber den Eltern negativ benehmen, wissen sie doch, dass die Eltern in letzter Konsequenz für sie da sind. Die Eltern sollten daher trotz der Trennung ihre eigenen Probleme gegenüber den Jugendlichen deutlich zurücknehmen. Den Jugendlichen ist zuzustehen, ihre eigenen Erfahrungen zu machen. Dabei sollten die Eltern ihren Kindern aber eindeutig vermitteln, dass sie für diese trotz der Trennung mit Hilfe und Rat da sind, wenn die Jugendlichen dies wünschen. Dieser Rückhalt sollte den Kindern selbst dann angeboten werden, wenn sie sich schlecht gegenüber den Eltern benehmen. Zugleich sind klare Regeln wichtig. Im Idealfall sprechen sich die Eltern hierüber ab und tauschen sich über die gemeinsam beobachtete Entwicklung der Jugendlichen aus.

Das sind die rechtlichen Gegebenheiten bei der Trennung mit Kindern

Nach der Trennung sind weitere Fragen im Zusammenhang mit Kindern von Bedeutung. Hierzu gehören das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht, der Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und der Unterhalt für die Kinder. Im Rahmen des Kindesunterhaltes wird auch geregelt, welcher Elternteil das Kindergeld bei Trennung bzw. das Kindergeld bei Scheidung erhält.

Das Sorgerecht steht beiden Elternteilen zu

Waren die Eltern miteinander verheiratet (oder haben jeweils Sorgeerklärungen für die Kinder abgegeben), steht ihnen das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam zu, § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies gilt auch für die Zeit nach der Trennung oder Scheidung.

Insgesamt sind drei Bereiche der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung zu unterscheiden, § 1687 BGB:

  • Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens

Die Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu gehören etwa Entscheidungen über schulische Nachhilfe, die Behandlung leichter Erkrankungen oder der konkrete Aufenthalt bei Verwandten.

  • Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung

In Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil in der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält. Davon umfasst sind etwa die Art der Ernährung oder die Schlafenszeiten.

  • Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können die Eltern nur gemeinsam treffen. Gegenstand solcher Entscheidungen ist etwa die Wahl der Schule bzw. der Berufsausbildung, die Zustimmung zu Operationen (außer in Eilfällen) oder Grundentscheidungen über den Lebensmittelpunkt.

Das alleinige Sorgerecht erhält ein Elternteil nur dann, wenn dies beim Familiengericht beantragt wird. Entscheidend ist das Kindeswohl. Nur wenn dieses gefährdet oder beeinträchtigt wird, kann das Gericht die elterliche Sorge teilweise oder vollständig entziehen, § 1666 BGB. Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Kindeswohls liegen etwa vor, wenn die Kinder zu verwahrlosen drohen oder dringend erforderliche Heilbehandlungen nicht erfolgen. Ein weiterer Fall, der zum vollständigen Entzug des Sorgerechts führen kann, ist die mangelnde Kommunikationsbereitschaft der Eltern. Reden die Eltern also etwa nach einem erbitterten Scheidungskrieg nicht mehr miteinander, kann dies zu einem Sorgerechtsentzug bei demjenigen führen, bei dem die Scheidungskinder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Bei wem die Kinder leben

Aufenthaltsbestimmungsrecht für Scheidungskinder

Von erheblicher Bedeutung in der Praxis ist die Frage, bei wem die Kinder nach der Trennung leben sollen. Hierzu müssen die Eltern – als Ausfluss der Personensorge – sich darüber einigen, bei wem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll, § 1627 BGB. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, § 1628 BGB. Sorgerecht und Aufenthaltshaltbestimmungsrecht sind allerdings zu trennen. So kann etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter liegen, aber beiden Eltern das Sorgerecht zustehen.

Umgangsrecht: Die Eltern sind verpflichtet und berechtigt

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist, § 1684 Abs. 1 BGB. Danach hat das Kind einen eigenen Anspruch auf den Umgang mit beiden Eltern, aus dem die Elternteile wiederum das eigene Recht zum Umgang mit dem Kind herleiten können. Umgekehrt soll der umgangsberechtigte Elternteil aus Gründen des Kindeswohls auf seinen Umgang mit dem Kind nicht verzichten.

Damit der Umgang nicht beeinträchtigt wird, gilt für beide Eltern die sogenannte Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift haben beide Eltern „alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert“. Damit ist es den Eltern wechselseitig untersagt, das Kind gegenüber dem jeweils anderen Elternteil negativ zu beeinflussen. Darüber hinaus haben auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere wichtige Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit den Scheidungskindern, wenn dies dem Kindeswohl dient, § 1685 Abs. 1 und 2 BGB.

Kommt es zu Streitigkeiten über den Umgang oder soll dieser aus Kindeswohlgründen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, entscheidet das Familiengericht, §§ 1684 Abs. 3, 1685 Abs. 3 BGB. Hierzu gehören auch die Fälle, in denen das Gericht einen „begleiteten“ („behüteten“) Umgang im Beisein einer mitwirkungsbereiten dritten Person (etwa vom Deutschen Kinderschutzbund) anordnet, um eine Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen oder einen ersten Kontakt zwischen Vater und Kind anzubahnen.

Die Kinder dürfen mitreden

Beim Sorgerecht, der Aufenthaltsbestimmung und dem Umgang dürfen die Kinder – je nachdem, wie alt sie sind – mitreden. So ist etwa beim Umgang der Wunsch selbst eines sechs- bis siebenjährigen Kindes vom Familiengericht zu berücksichtigen, während beispielsweise der Entzug des Sorgerechts von einem Elternteil gegen den Willen eines 14-jährigen Kindes nahezu ausgeschlossen ist. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten die Kinder zudem vom Gericht einen Verfahrensbeistand zugeordnet (sogenannter Anwalt des Kindes), § 158 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

In der Praxis ist aber der Wunsch von vor allem von kleineren Kindern nach etwa einem gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater schwer zu realisieren, wenn dieser in Vollzeit seinem Beruf nachgeht, während die Mutter Hausfrau ist.

Ein häufiges Schattendasein: Der Auskunftsanspruch über die Verhältnisse des Kindes

Eher selten wird in der Praxis vom Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB Gebrauch gemacht. Über diesen Anspruch, der von manchen Familiengerichten eher „stiefmütterlich“ behandelt wird, entscheidet der Rechtspfleger. Danach sind die Eltern verpflichtet, bei berechtigtem Interesse dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erteilen, soweit dies nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Bedeutsam ist dieser Anspruch, wenn etwa ein Elternteil keinen Umgang mit dem Kind hat. Hier kann dieser Elternteil vom anderen – in der Regel halbjährlich – zwei Fotos des Kindes, eine Kopie des Schulzeugnisses sowie einen Bericht über die Entwicklung, den Interessen und den Gesundheitszustand des Kindes fordern. Darauf, dass das Kind keine Herausgabe dieser Informationen wünscht, kommt es nicht an. Der Anspruch ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Gefahr besteht, dass diese Informationen missbräuchlich verwendet werden.

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt

Zu den Fragen, die bei Trennung mit Kindern bzw. Scheidung mit Kindern zu regeln sind, gehört auch der Unterhalt.

Wo es Hilfe und Beratung zur außergerichtlichen Konfliktlösung gibt

Auch wenn viele Eltern nach einer Trennung zum Wohle der Kinder kompromissbereit sind, lässt sich nicht immer eine einvernehmliche Lösung finden. Hilfe und Beratung bieten hier die kommunalen Jugendämter, die auch über das Beratungsangebot weiterer örtlicher Träger und Einrichtungen informieren.

Kommt es auf diese Weise ebenfalls zu keiner Einigung, bleibt als letzte Möglichkeit nur der Weg zum Familiengericht. Aufgrund der für Laien unübersichtlichen Materie ist es jedoch sinnvoll, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Bei schwierigen finanziellen Verhältnissen besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Auch dazu berät der Rechtsanwalt Sie gerne.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Katharina sagt:

    Hallo, mein Mann möchte nach 22 Ehejahren nach einem kurzen Seitensprung meinerseits die Scheidung. Nach vielen Versuchen, die Ehe zu retten, habe ich notgedrungen in das von ihm gewünschte Trennungsjahr eingewilligt. Wir haben 4 Kinder, von denen drei noch bei uns leben. Die Älteste studiert bereits in einer anderen Stadt, die Zweitälteste befindet sich mitten im Abitur und möchte danach in das Ausland. Die jüngeren Kinder sind 13 und 9 Jahre alt. Wir leben die Trennung in unserem Einfamilienhaus, die Kinder wissen offiziell noch nichts davon.
    Jetzt droht mein Mann damit, den Kredit für das Haus nicht mehr zu zahlen, damit ich in den sofortigen Verkauf einwillige. Ich wüsste nicht wohin mit den Kindern, kann mir bei meinem 20-Std-Job weder eine entsprechende Wohnung noch die alleinige Zahlung des Hauskredits leisten. Mein Mann ist selbstständig und ich bin darauf gekommen, dass er schon seit längerem Geld in seine Heimat gebracht hat, so dass sein Bilanzen in Deutschland mager ausfallen und mir vermutlich kein Unterhalt zustünde. Schriftliche Beweise habe ich hierfür nicht.
    Außerdem befürchte ich, dass er die Kinder mit in seine Heimat in das benachbarte Ausland nehmen möchte, dort er nach Ableben seines Vaters im vergangenen Jahr 31/2 Häuser geerbt und den väterlichen Betrieb zusätzlich zu seiner Firma in Deutschland übernommen. Auch diese sei angeblich hoch verschuldet. Meine Kinder habe eine enge Bindung zu mir. Er will mich – nach seinen Worten – bei den Kindern schlecht machen und ihnen von meinem Seitensprung erzählen, damit sie sehen, was für eine schlechte Mutter ich sei.
    Ich habe große Sorge um das Wohl meiner Kinder und natürlich auch existentielle Sorgen. Können Sie mir raten?
    Danke und Grüße

    Katharina

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Katharina,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um sich über Ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Trennung und folgenden Scheidung zu informieren. Sie können sich auch ratsuchend an eine Familienberatungsstelle wenden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christina sagt:

    Hallo, ich, als enger Familienangehöriger mache mir große Sorgen um meine 16jährige Enkelin, die mit mir im gemeinsamen Haus wohnt.Seit die Eltern getrennt sind(Mutter ist vor 2 Jahren weg, und hat so gut wie keinen Kontakt zur Tochter, Vater hat das Sorgerecht) ist das Mädchen verhaltensauffällig und psychisch belastet. – Sie hat einen Freund aus Amerika über das Internet kennengelernt (18 Jahre), der sich nun bereits das zweite Mal bei ihr (in unserem Haus)für 3 Monate visafrei aufhält und ihre „große Liebe“ ist…Das Einverständnis des sorgepflichtigen Vaters für dieses eheähnliche Verhältnis der minderjährigen Tochter wurde erteilt, obwohl er kaum anwesend ist ( arbeitsbedingt ). – Dieser Situation sehe ich hilflos zu, weiss nicht,wie ich mich verhalten soll, das Jugendamt einschalten ?? Oder nicht?? Zur Zeit hat meine Enkelin ihre Abschlußprüfungen (10.Klasse) , der Freund aus USA ist seit 1 Monat hier und will auch länger als 3 Monate bei der minderjährigen Freundin hier in Deutschland bleiben…(was aber noch nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt ist). Es gibt keinerlei Pläne, wie es nach der Schule weitergeht, da die Eltern mit sich und ihren eigenen Problemen beschäftigt sind und nicht miteinander im Interesse der Kinder kommunizieren. …

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christina,

      wir bedauern Ihre problematische, familiäre Situation. Wenden Sie sich ggf. an eine geeignete Beratungsstelle, um zu ergründen, was Sie im Zweifel tun könnten, um Ihrer Enkelin zu helfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • isa sagt:

    Hallo,
    ich trenne mich von meinem Partner. Wir haben zwei Kinder. Es wird viel gestritten und geschrien zu Hause. Wir können nicht mehr miteinander kommunizieren. Ich würde gerne mit beiden Kindern ausziehen. Allerdings habe ich in der Nähe keine Familie. Hinzu kommt, dass ich nur 50% arbeite und davon keine Miete zahlen kann.
    Was sind meine Möglichkeiten? An wen kann ich mich wenden, um Hilfe zu bekommen? Danke für Ihre Antwort. MFG.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Isa,

      Sie können im Falle einer Trennung Unterhalt für Ihre Kinder und ggf. auch Sie einfordern. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche im Trennungsfalle genauer beziffern zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Tom sagt:

    Guten Tag,

    wir möchten uns nach 13 Jahren Ehe demnächst scheiden lassen. Wir haben eine 13-jährige Tochter (in 6 Monaten 14 Jahre alt).

    Momentan bin ich (Vater) auf der Suche nach einer neuen Wohnung, dies kann allerdings auf dem momentan angespannten Wohnungsmarkt noch ein paar Monate dauern.

    Wie ist das nun mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsjahr? Ich habe gelesen das die Kinder ab 14 Jahre beim Familiengericht selbst gefragt werden bei welchen Elternteil sie leben möchten.

    Gilt das auch im Trennungsjahr?

    Danke und Gruß

    Tom

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Tom,

      Umgangsregelungen können unabhängig von einem Scheidungsverfahren auch schon während des Trennungsjahres getroffen und verhandelt werden. Eine gerichtliche Entscheidung ist dabei nicht zwingend erforderlich, da sich Ehegatten und Eltern hierüber auch einvernehmlich und außergerichtlich einigen können. Die Meinung des betroffenen Kindes sollte in jedem Fall auch dann eingeholt werden. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • AG sagt:

    Hallo liebes Team,
    ich habe mich im August von meinem Mann getrennt. Wir kamen überein, dass er auszieht und sich eine Wohnung in der Nähe zieht zwecks Kindesbetreuung. Finanzielles und Güter haben wir entsprechend geregelt. Unser Kind ist 2 Jahre und es lebt bei mir – wir wollten ihn nicht aus seiner Umgebung reißen, daher auch dieser Weg.
    Nun hält sich mein (Noch-)Mann immer wieder nicht an Absprachen hinsichtlich Kindesfürsorge oder benennt im Vorfeld Gründe weswegen er das Kind nicht wie besprochen betreuuen könnte. Er wirft mir immer wieder vor, dass ich „die Ansagen“ mache. Eine schriftliche Vereinbarung über das bisherige Trennungsverfahren und die Kindesfürsorge will er nicht ansehen bzw. sich nicht damit auseinandersetzen. Er leidet sehr unter der Trennung, versteht angeblich meine Entscheidung und auch seinen Anteil daran, aber wirft mir immer wieder vor, dass es ihm jetzt so schlecht gehe und mir so gut, weil ich ja das Kind jeden Tag habe…
    Haben Sie irgendeinen Tipp wie ich mich künftig – rein rational – hinsichtlich Scheidung und Sorgerecht verhalten soll. Mir ist es äußerst wichtig, dass wir trotz Trennung als Eltern für unser kleines Kind da sind. Es ist alles leider sehr kompliziert.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich hilfesuchend an eine der zahlreichen Beratungsstellen. Auch das Jugendamt kann Ihnen Hilfeleistung geben. Ein Anwalt kann Sie darüber hinaus über Ihre Rechte und Pflichten aufklären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • AB sagt:

    Hallo,
    ich lebe seit 5 Jahren getrennt/geschieden, zwei 11jährige Kinder, wohnen im wöchentl. Wechsel bei Vater und bei mir. Während und noch ca. 1 Jahr nach der Trennung fanden Gespräche bei Pro Familia statt, die ich als sehr hilfreich empfunden habe. Ca. seit 2013 weigert er sich, dorthin mitzugehen, siezt mich (!), spricht mit mir nur, wenn es gar nicht zu umgehen ist. Um Ferien und Feiertage gibt es oft Streit. Schlimm für meine Kinder finde ich vor allem, dass er ihnen keine Entscheidungsfreiheit lässt – er verweigert(e) Trennungskindergruppe, Sportgruppe, Schwimmunterricht, Klavierunterricht. Sie müssen in der Papa-Woche mit einem anderen Ranzen in die Schule, dürfen von ihm aus weder Handy, Fahrrad, Bücher, Spielsachen etc. von Papa zu Mama oder umgedreht mitnehmen. Ich war diesbezüglich schon auf dem Jugendamt, er wurde auch vorgeladen, es hat sich nichts geändert. Ich bemühe mich ständig, den Kindern Kontinuität zu ermöglichen, Brücken zu bauen, es prallt alles ab. Es tut mir für meine Kinder so leid. Was kann ich tun?? Vielen Dank im Voraus, AB

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      wir bedauern Ihre derzeitige Lage, können Ihnen an dieser Stelle aber auch keine genauen Lösungsvorschläge unterbreiten. Beraten Sie sich mit Jugendamt, Familienberatungsstellen und Ihrem Anwalt, welche Vorgänge ggf. noch möglich wären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Guten Tag, ist der getrennt lebende Ehepartner, bei dem die minderjährigen Kinder leben verpflichtet, dem anderen Ehepartner Auskunft darüber zu erteilen, wenn ein neuer Partner in das Leben tritt? Danke vorab für iIhre Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      eine Pflicht, über das eigene Privatleben Auskunft zu erteilen, ist an dieser Stelle nicht bekannt. Ggf. bedarf es jedoch um des Friedens willen der gemeinsamen Verständigung, wenn die Kinder Umgang mit dem neuen Partner haben.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Jürgen sagt:

    Hallo
    Ich bin jetz knapp 1 Jahr von meiner Frau getrennt jetz hat sie nen freund aus hamburg und will mit meiner tochter nach hamburg ziehen sind ungefähr 650 km kann ich das verhindern sie kann sich die wohnung finanziel nicht leisten und das ewige pendeln kostet zusätzlich im krankenhaus kann sie auch nicht aufstocken meine tochter ist 9 jahre ps. hab mir gedacht ich sprech erst mal mit meiner tochter und lass mich vom jugendamt beraten

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Jürgen,

      der Umzug kann erfolgen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Seiten der Mutter besteht. In Streitfällen muss letztlich das vorsitzende Gericht entscheiden. Auch wir würden empfehlen, verschiedene Beratungsangebote anzunehmen und sich ggf. auch an einen Anwalt zu wenden, um die rechtlichen Sachverhalte prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Kassandra sagt:

    Kann, nach einer Trennung der Umgang der Kinder mit dem neuen Partner verhindert werden. Die Kinder (10 und 14 Jahre) haben keine Probleme mit dem neuen Partner. Muss ich immer anwesend sein wenn die Kinder bei mir sind oder dürfen die Kinder auch durch Dritte betreut werden (Großeltern, neuer Partner, Familienangehörige)?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kassandra,

      über den Umgang der Kinder entscheiden in der Regel die sorgeberechtigten Eltern. Sollten diese Bedenken haben bezüglich entsprechender Aufsichtspersonen, kann ein Umgang (zumindest alleiniger) mit Dritten auch untersagt werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • C.K. sagt:

    Hallo. Ich bin schon 8 Jahre geschieden. Mein Ex-Mann möchte der mittlerweile 16 jährigen Tochter mit alten Chat-Verläufen oder anderen „Beweisen“ zeigen was ich für eine schlechte Mutter bin. Kann man sowas verhindern? Meine Tochter leidet verständlicherweise und vertraut mir nicht mehr.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich für die Klärung an einen Anwalt. Gerade in Familiensachen gestalten sich derlei Probleme oft schwierig. Eine Rechtsberatung können wir hier nicht erteilen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R.A. sagt:

    Hallo Scheidung Team

    Ich will mich von meiner Frau trennen, wir haben ein 6 monate alte tochter. Meine frau droht mir, wenn ich mich von ihr scheiden lasse, dss ich meine tochter nicht mehr sehen werde. Kann sie mir meine tochter wegnehmen? Das ich sie nicht mehr sehen kann?
    Ich habe in der vergangenheit fehler gemacht. Das heisst ich bin wegen einigen delikten im strafregister eingetragen.seit ca. 2 jahren, habe ich mir aber nichts mehr zu schulden lassen kommen. Kann mich meine Frau wegen dem das recht nehmen mein kind zu sehen? Kann mir das gericht mir wegen damaligen delikten mir verweigern mein kind zu sehen?,

    Vielen dank im voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich haben beide Eltern ein Recht auf Umgang und sogar die Pflicht. In Einzelfällen kann dies untersagt werden, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Ihre Frau Ihnen den Kontakt zu Ihrem Kind untersagen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Abdulkerim sagt:

    Hallo Scheidung.org-Team,

    ich habe mich bereits von meiner Frau geschieden. Meine beiden Kinder wollen ihre Mutter nicht und wollen bei mir bleiben. Sie sind 12 und 16 Jahre alt. Kann meine Ex-Frau jetzt durch Sorgerecht verlangen meine Kinder zu sehen? Wenn ja, wäre sie erfolgreich damit, da die beiden noch minderjährig sind?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Abdulkerim,

      grundsätzlich haben sowohl beide Elternteile wie auch Kinder ein gegenseitiges Recht auf Umgang – sowie auch eine Umgangspflicht. Diese kann jedoch entfallen, wenn das Kindeswohl ggf. gefährdet wäre. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Sie Ihrer Ex-Frau den Umgang gewähren müssen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Michaela sagt:

    Hallo. Mein Mann hat sich von mir getrennt. Ich habe eine Wohnung gefunden und werde nächsten Monat ausziehen. Unsere gemeinsame Tochter (11) zieht mit zu mir. Ich kann die Möbel und auch elektr. Geräte nicht mitnehmen weil diese nicht von der Größe her in die Wohnung passen. Muss er mir bei der Beschaffung von neuen Sachen finanziell helfen? Es geht auch um solche Sachen wie Kühlschrank Herd Waschmaschine.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michaela,

      im Zuge der Hausratsteilung ist ein finanzieller Ausgleich theoretisch möglich, wird jedoch praktisch kaum umgesetzt, da hier ein reiner Sachausgleich stattfinden soll. Allerdings können hier natürlich auch Sonderfälle zum Tragen kommen, die durch die allgemeine Unterhaltspflicht gedeckt sind. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt klären zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Manuela sagt:

    Hallo, mein Mann hat mich vor den Augen unseres Kindes geschlagen und ist nun ausgezogen, bald wird wohl die Scheidung bevorstehen. Ich möchte nun das alleinige Sorgerecht, sowie Aufenthaltsrecht beantragen … unser Kind sollte auf keinem Fall bei ihm übernachten dürfen ich traue ihm unser Kind nicht an. Wie stehen die Chancen dass ich das durchgesetzt kriege.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Manuela,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt auch hinsichtlich Ihrer Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. Wir sind an dieser Stelle nicht befugt, derlei Einschätzungen abzugeben, da uns die Rechtsberatung untersagt ist.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Hallo,

    Folgende Frage:
    Ich und meine Frau sind 4 Jahre verheiratet und deutsche Bürger.
    Wir haben auch in Deutschland geheiratet, wohnen aber in der Schweiz.
    Wo muss bzw. kann die Scheidung beantragt werden?

    Viele Grüsse

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Peter,

      zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Einzugsgebiet der Antragsteller lebt. Beim anzuwendenden Familienrecht besteht innerhalb der EU + Schweiz ggf. ein Wahlrecht. Wenden Sie sich für eine genaue Einschätzung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • F. sagt:

    Hallo,

    sprich: wenn ich als Vater frühmorgens zur Arbeit fahre und spätnachmittags wieder zurückkomme (Pendler), und meine Frau ist Hausfrau, hat sie grundsätzlich das Sorgerecht und bekommt automatisch Unterhalt zugesprochen, ohne dass ich mich wehren kann?

    Könnte man also sagen, dass Hausfrauen in diesem Zusammenhang immer gewinnen?

    Situation: meine Frau möchte sich von mir trennen, ich möchte aber das Sorgerecht unserer beiden Kinder bekommen/behalten (5+7 J.)

    Gruß,
    F.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich können auch getrennt lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Mütter werden nicht bevorzugt, es kommt bei solchen Entscheidungen immer auf das Kindswohl an.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • B. C. sagt:

    Hallo
    Nach mehrere Versuch unsere nicht-funktionelle Paar zusammen zu halten, bin ich überzeugt es wär uns alle besser, wenn wir uns trennen. Wir haben zwei Töchter (8, 10). Ich arbeite Teilzeit (60-70%) seit 10 Jahre, er hat 2 Jahre Teil Zeit gearbeitet (80%) dann 100. Ich verdiene 30% weniger als ihm. Er ist ok sich scheiden zu lassen, will aber nicht ausziehen. Ich habe diese Wohnung 80% eingerichtet (Möbel gekauft, organisiert usw). Diese Wohnung spiegelt alle die Jahren wo ich mit den Kindern zu Hause war und es fällt mir sehr schwer auszuziehen. Dazu ist es auch so, dass ich mich nur eine kleine (kleinerer) Wohnung leisten konnte als ihm. Ich habe auch nur eine C-Bewilligung und alles wird schwieriger für mich als für ihn.
    Wir würden die Kinder Betreuung sonst 50-50% aufteilen.
    Hat einen von uns mehr Recht in unserer jetzige Wohnung zu bleiben?
    Für Ihre Beratung bedanke ich mir im voraus,
    Mit freundlichen Grüssen
    C.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      eine pauschale Lösung gibt es hier nicht. Ggf. haben Sie Anspruch auf Unterhalt und können in eine größere Wohnung investieren. Versuchen Sie zusammen mit Ihrem Mann eine Lösung zu finden. Darüber hinaus kann Sie ein Anwalt zu dieser Frage beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Wolfgang sagt:

    Hallo,

    meine Frau droht mir in letzter Zeit öfters mit der Scheidung. Wir haben zwei zweijährige Kinder. Ich liebe sie und unsere Kinder aber muss damit rechnen dass es schon bald zu einer Trennung kommt. Bereitschaft zu außergerichtlichen Vereinbarungen ist vorhanden. Zusätzlich haben wir uns eine Eigentumswohnung gekauft. Im Grundbuch sind wir beide je zur Hälfte eingetragen, wobei nur ich für die Wohnung zahle. Meine Frau bekommt noch ungefähr 5 Monate Arbeitslosengeld i.H.v. Ca. 400 Euro. Mein Gehalt mit Steuerklasse 3 beträgt 2550 Euro. Der Kredit beträgt 550,- Euro monatlich. Was passiert mit der Wohnung. Ich müsste diese ja wahrscheinlich verlassen aber den Kredit weiterzahlen. Dann Miete für eine neue Wohnung. Weniger Nettogehalt durch Steuerklasse 1. Unterhalt für meine Frau und für beide Kinder nach Düsseldorfer Tabelle. Ich habe Angst vor dieser Trennung. Gibt es da irgendwelche Lösungen. Ich möchte gerne Unterhalt für meine Kinder zahlen aber die Frage ist, ob mir dies finanziell überhaupt noch möglich ist. Was wird finanziell auf mich zukommen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Wolfgang,

      übernimmt nach der Trennung nur einer der Partner das Wohneigentum, hat der andere Miteigentümer ggf. auch ein Anrecht auf Ausgleichszahlung. Grundsätzlich steht Unterhaltspflichtigen stets ein Selbstbehalt gegenüber den Empfängern zu, sodass auch dessen finanzielle Grundlage nicht zu stark eingeschränkt wird. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Regelungen im Falle der Trennung und Scheidung genauer zu beleuchten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • franziska sagt:

    Hallo, Ich möchte mich von meinen Mann trennen und wir haben einen 7 Jährigen Sohn der jedoch nicht zu seinem Vater möchte da seine Schwester (21) auch bei mir bleiben möchte und er dazu auch noch Angst vor seinem Vater hat , habt ihr vielleicht einen Tipp was man da machen kann?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Franziksa,

      Hilfe erhalten Sie beim Jugendamt. Wichtig ist, dass Sie sich neutral verhalten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Stefan sagt:

    Hallo zusammen.
    Meine Frau möchte sich von mir trennen. Wir haben vier Kinder im Alter von 2-7. Ich bin Alleinverdiener und möchte die kinder behalten. Meine Noch- Frau möchte einen kompletten Schlussstrich ziehen und die kinder nicht bei sich wohnen haben. Wir haben ein Haus zusammen gekauft. Wenn die Kinder bei mir bleiben würden, dann könnte ich mir das Haus nicht mehr leisten weil ich beruflich zumindest nur noch Teilzeit arbeiten könnte, was ich der Kinder willen aber natürlich machen würde. Ich weiß nicht weiter. Aufgrund dieser Situation fehlt mir bzw. uns auch das Geld für einen Scheidungsanwalt, geschweige denn dass meine Frau finanziell in der Lage wäre , eine eigene Wohnung zu mieten.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Stefan,

      wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, den Scheidungsanwalt mit eigenen Mitteln zu zahlen, können Sie auch Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Scheidung ohne einen Anwalt ist indes auch nicht möglich.

      Wenden Sie sich ggf. auch an die Unterhaltsvorschusskasse, Wohngeldstelle und andere behördlichen Einrichtungen, die die finanzielle Lage ggf. aufbessern könnte.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Stefan sagt:

        Dankeschön

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