Im Ehevertrag Gütergemeinschaft bestimmen: Was bewirkt der Wahlgüterstand?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 12. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das deutsche Güterrecht kennt drei Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Bei den letzteren handelt es sich um sogenannte Wahlgüterstände, die nur im Rahmen eines Ehevertrages bestimmt werden können. Das gewählte Güterrecht wirkt sich aus auf die Vermögensverhältnisse während der Ehe und der Vermögensteilung im Falle einer Scheidung. Wie können Sie in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren?

Zusammengefasst: Gütergemeinschaft durch Ehevertrag

  • Wollen Sie in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren, bedarf es in der Regel umfangreicher Bestimmungen.
  • Zum einen sollte festgelegt werden, welches Eigentum nicht in das Gesamtgut und somit in das gemeinschaftliche Vermögen übergehen soll.
  • Zum anderen ist auch entscheidend, wer während der Ehe als Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens eingesetzt werden soll (nur einer oder beide).

Per Ehevertrag Gütergemeinschaft wählen: So geht’s!

Die Gütergemeinschaft kann im Ehevertrag vereinbart werden.
Die Gütergemeinschaft kann im Ehevertrag vereinbart werden.

Die Gütergemeinschaft wird in Deutschland nur noch selten gewählt. War sie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik noch häufig aufzufinden, treffen heutzutage nur noch wenige Ehepaare diese Entscheidung – insbesondere im ländlichen Raum Süddeutschlands.

Wollen Ehegatten in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren, so sind hier in der Regel umfangreiche Absprachen zu treffen, die sich der Gestaltung des Güterstandes verdanken. „Wir vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft.“ – dieser Satz ist häufig zu kurz gegriffen, denn: In diesem Güterstand treten plötzlich fünf unterschiedliche Vermögensmassen zutage:

  • Gesamtgut (gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten)
  • Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten
  • Sondergut eines jeden Ehepartners

Was zum Vorbehaltsgut wird und somit alleiniges Eigentum eines Ehegatten bleiben soll, können die Eheleute im Ehevertrag, durch den Gütergemeinschaft beschlossen werden soll, festlegen. Bei Sondergütern hingegen handelt es sich um Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft auf eine andere Person übertragen werden können. Erfasst sind hiervon insbesondere Rechte (z. B. Nießbrauch, Wohnungsrecht).

Wenn Sie in einem Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren wollen, sollten Sie hierin auch eine Regelung treffen, die sich auf die Verwaltung des Gesamtgutes bezieht. Wer soll im Laufe der Ehe das gemeinschaftliche Vermögen verwalten? Nur einer der beiden Ehegatten oder doch besser beide? Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten Ihnen diesbezüglich zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen damit einhergehen könnten.

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Beachten Sie jedoch: Unser Muster kann nur einer ersten Orientierung dienen! Es erhebt keinerlei Anspruch auf Rechtswirksamkeit, Korrektheit oder Vollständigkeit. Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie einen wirksamen Ehevertrag aufsetzen wollen.


Welche Folgen hat die im Ehevertrag vereinbarte Gütergemeinschaft?

Das in der Ehezeit erworbene Vermögen wird durch eine Ehevertrag bestimmte Gütergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum.
Das in der Ehezeit erworbene Vermögen wird durch eine Ehevertrag bestimmte Gütergemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum.

Im Kern führt eine durch Ehevertrag bestimmte Gütergemeinschaft dazu, dass das in der Ehezeit erworbene Vermögen zum gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten wird. Doch anders als bei der Zugewinngemeinschaft können grundsätzlich auch bereits vor der Ehezeit erworbene Vermögenswerte in das Gesamtgut hineinfallen.

Kommt es zur Auflösung der Ehe durch Scheidung, haben beide Ehegatten in aller Regel einen jeweils hälftigen Anspruch auf das Gesamtgut. Das zuvor bestimmte Vorbehaltsgut bleibt hiervon unberührt, ebenso wie das nicht durch Rechtsgeschäft übertragbare Sondergut.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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