EuGH-Urteil: Scheidung vor Scharia-Gericht muss nicht anerkannt werden

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Am 20.12.2017 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass eine vor einem Scharia-Gericht vollzogene Scheidung in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt werden muss. Geklagt hatte die Ehefrau eines Mannes vor dem Münchner Oberlandesgericht. Sie beantragte, ihre einseitige Scheidung vor dem Scharia-Gericht nicht anzuerkennen. Das OLG lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, die Vorschriften der Rom-III-Verordnung seien auch auf Privatscheidungen anwendbar. Es wandte sich an mit dieser offenen Frage an den EuGH. Dieser negierte nun die Entscheidung.

Zum Hintergrund des EuGH-Urteils zur Scheidung vor einem Scharia-Gericht

Müssen europäische Gerichte die private Scheidung vor einem Scharia-Gericht anerkennen?

Müssen europäische Gerichte die private Scheidung vor einem Scharia-Gericht anerkennen?

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens vor dem Oberlandesgericht stammten aus Syrien und sind dort in Homs 1999 die Ehe nach islamischem Recht eingegangen. Der Ehemann erklärte am 19.05.2013 in Syrien die ausländische Scheidung vor einem Scharia-Gericht (geistliches Scheidungsgericht). Seine Frau unterzeichnete eine entsprechende Erklärung, die die einseitige Scheidung vor dem Scharia-Gericht wirksam machte.

Am 30.10.2013 beantragte der Mann vor dem Oberlandesgericht München die Anerkennung der in Syrien vorgenommen geistlichen Scheidung. Das OLG gab seinem Antrag statt. Die Frau stellte am 18.02.2014 ihrerseits einen Antrag vor dem Gericht, die Anerkennung aufzuheben, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Das OLG lehnte mit der Begründung ab, dass die Vorgaben der Rom-III-Verordnung auch auf Privatscheidungen vor einem Scharia-Gericht anzuwenden seien.

In der Rom-III-Verordnung (Verordnung Nr. 1259/2010) sind die Voraussetzungen für Scheidungen innerhalb der EU und deren Anerkenntnis in anderen Mitgliedstaaten enthalten. Der EuGH bemängelte zunächst die Anerkennung der Scheidung vor einem Scharia-Gericht deshalb, als diese Verordnung nicht auf Drittstaaten wie Syrien angewendet werden könne. Sie kann höchstens herangezogen werden, um die in der EU vorausgesetzten Bedingungen für die Anerkennung auch bei Scheidungen in Drittstaaten zu vergleichen.

EuGH verneint Anwendbarkeit von Rom III auf Privatscheidungen

Gemäß EuGH müssen die Länder eine geistliche Scheidung vor einem Scharia-Gericht nicht auf staatlicher Ebene anerkennen.

Gemäß EuGH müssen die Länder eine geistliche Scheidung vor einem Scharia-Gericht nicht auf staatlicher Ebene anerkennen.

Abschließend entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Rom-III-Verordnung grundsätzlich nicht auf eine private bzw. geistliche Scheidung vor einem Scharia-Gericht angewendet werden dürfe.

Der hierin angewandte Begriff der Ehescheidung beziehe sich ausschließlich auf ordentliche Scheidungen, mithin solche, die

  • von einem ordentlichen Gericht oder
  • einer öffentlichen Behörde oder
  • unter der Kontrolle einer solchen ausgesprochen wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die geistliche Ehescheidung anzuerkennen, hätte somit nicht zwangsläufig erfolgen müssen. Europäische Gerichte sind nicht verpflichtet, eine Scheidung vor einem Scharia-Gericht anzuerkennen.

Was ist eine Scharia-Ehe?

Bei einer islamischen Ehe handelt es sich um eine religiös geschlossene Verbindung, ähnlich der kirchlichen Heirat. Die Eheleute schließen zudem einen Ehevertrag. Die Auflösung der Ehe kann in vielen Fällen nur durch den Mann vor einem geistlichen Richter (Qadi) beantragt werden. Eine direkte Zustimmung der Ehefrau ist dann ggf. nicht zusätzlich vonnöten. Sie unterzeichnet stattdessen eine Erklärung, in der sie bestätigt, dass alle ihr gemäß Ehevertrag und islamischem Recht zustehenden Ansprüche ausgeglichen wurden.

Im Übrigen werden auch katholisch oder evangelisch geschlossene Ehen staatlich nicht anerkannt. Ein Ehepaar gilt in Deutschland regelmäßig erst dann vor dem Staate als verheiratet, wenn die Eheschließung zusätzlich standesamtlich erfolgt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (29 Bewertungen, Durchschnitt: 4,70 von 5)
EuGH-Urteil: Scheidung vor Scharia-Gericht muss nicht anerkannt werden
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder