Internationale Ehe: Keine automatische Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung
Wird eine internationale Ehe geschieden, kann der ausländische Ehepartner, dessen Aufenthaltserlaubnis auf familiären Gründen beruhte, nicht automatisch von einer weiteren Geltung dieser ausgehen. Der Sachgrund für die Aufenthaltserlaubnis entfiele nach der Scheidung. Einer neuen Aufenthaltsbewilligung auf Grundlage einer beruflichen Anstellung müsse zunächst die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 1 C 22.17).
Hintergrund des verhandelten Falles
Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage eines Betroffenen, der seine Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung von einer deutschen Staatsangehörigen verlor. Die Ausländerbehörde lehnte die Erneuerung der Bewilligung zum Zwecke der beruflichen Beschäftigung ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur gewählten Anstellung verweigerte. Zustimmungsfreiheit bestünde grundsätzlich nur in folgenden Fällen:
- Die betroffene Person ging auch zuvor bereits einer von der Ausländerbehörde genehmigten Beschäftigung nach bzw. ist im Besitz der Blauen Karte EU.
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde zum Zwecke des Familiennachzuges gewährt, die die Aufnahme einer jeden Beschäftigung grundsätzlich gestattet.
Was ist die Blaue Karte EU?
Bei der Blauen Karte handelt es sich gewissermaßen um das Pendant zur US-amerikanischen Green Card, also ein Nachweisdokument für nicht EU- bzw. EWR-Bürger, das den legalen Aufenthalt zum Zwecke der beruflichen Tätigkeit gestattet. Erhalten können diese qualifizierte ausländische Arbeitskräfte, die insbesondere in Bereichen tätig sind, in denen zukünftig ein Engpass auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu befürchten ist.
Wer eine Blaue Karte EU erhält und wie Betroffene sie beantragen können, erfahren Sie im folgenden Video:
https://www.youtube.com/watch?v=XI9On6ogKB0