Namensänderung bei einem Kind: Wann ist der Nachnamenwechsel möglich?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 30. Juni 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Lassen sich Ehegatten scheiden, so wollen viele nach dem rechtskräftigen Beschluss auch nach Außen ein deutliches Zeichen setzen, welches das Ende einer Ära unterstreicht. Neue Frisur? Nein, vor allem die Namensänderung bei Kind und Ehegatte spielt nach der Scheidung eine wichtige Rolle, wenn der gemeinsame Ehename abgelegt werden soll. Ehegatten können dabei nach der Eheauflösung vergleichsweise unkompliziert ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Doch was gilt eigentlich für die Kinder? Wann ist die Namensänderung bei Kindern möglich?

Das Wichtigste in Kürze: Namensänderung beim Kind

Kann mein Kind meinen Nachnamen annehmen?

Für Erwachsene war es etwa nach einer Scheidung schon lange vergleichsweise einfach einen früheren Familiennamen oder den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Bei Kindern ist dies seit der Reform des Namensrechts ebenfalls leichter möglich. Einen Überblick zu einzelnen Konstellationen finden Sie in diesem Abschnitt.

Kann ich nach der Scheidung den Nachnamen meines Kindes wechseln lassen?

Nach der Scheidung kann es passieren, dass das Kind einen anderen Nachnamen tragen soll. Sind die Eltern bei der Geburt verheiratet, ist eine Änderung möglich. Eine Namensänderung kann aber nur selten gegen den Willen eines Elternteils erfolgen.

Wer muss einer Namensänderung beim Kind zustimmen?

Beide leibliche Eltern müssen in der Regel der Namensänderung des Kindes zustimmen. Zudem können auch Kinder ab 5 Jahren den Namenswechsel annehmen oder ablehnen. Ab 14 Jahren muss das Kind den Antrag auf Namenswechsel selbst stellen.

„Wann kann ich den Nachnamen meines Kindes ändern lassen?“

In diesen Fällen lässt sich der Nachname von Ihrem Kind ändern

Nachnamen ändern beim Kind nach Trennung & Scheidung: Ist das möglich?
Nachnamen ändern beim Kind nach Trennung & Scheidung: Ist das möglich?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Namensänderung bei einem Kind sich seit dem Inkrafttreten der Namensrechtsreform im Mai 2025 nicht mehr schwieriger gestaltet als bei Ehegatten.

So können alle Familienmitglieder nach der Scheidung vergleichsweise unkompliziert etwa ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder annehmen, einen Doppelnamen tragen oder den Mädchennamen gemeinsam mit der Mutter wählen.

Bis zur Reform des Namensrecht war bei einem Kind die Namensänderung hingegen nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:

Die Eltern des Kindes heiraten nach dessen Geburt

Hat das Kind zu diesem Zeitpunkt das fünfte Lebensjahr noch nicht abgeschlossen, erhält es automatisch den gemeinsamen Ehenamen als neuen Geburtsnamen. Wenn das Kind bereits fünf Jahre oder älter ist, bedarf es einer Anschlusserklärung aller Beteiligten, um die Namensänderung beim Kind durchzuführen.

Bestimmen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, bleibt der zuvor gewählte Geburtsname des Kindes bestehen.

Die Mutter heiratet einen anderen Mann – nicht den leiblichen Kindesvater

Die Einbenennung vom Kind kann erfolgen, wenn Ehemann und Mutter in einem Haushalt mit dem minderjährigen und unverheirateten Kind leben und eine entsprechende Erklärung abgeben. Teilt sich die Mutter das Sorgerecht mit dem Kindesvater, so bedarf es in aller Regel dessen Zustimmung zur Namensänderung vom gemeinsamen Kind nach der Hochzeit.

Im Einzelfall kann die Namensänderung beim Kind auch ohne die Zustimmung vom sorgeberechtigten Vater erfolgen, da diese auch durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden kann. Die Einbenennung darf dem Kindeswohl jedoch nicht entgegenstehen.

Diese Namensänderung beim Kind ist, wenn alleiniges Sorgerecht auf Seiten der Mutter besteht, hingegen auch ohne die Zustimmung des leiblichen Vaters möglich. Ggf. bedarf es aber der Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses bereits alt genug ist.

Die unverheirateten Eltern erklären erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge

Namensänderungerung: Eheliches und uneheliches Kind sind im Familienrecht auch hier gleichgestellt.
Namensänderungerung: Eheliches und uneheliches Kind sind im Familienrecht auch hier gleichgestellt.

Sind die Eltern verheiratet, so geht die elterliche Sorge bei Geburt des Kindes automatisch auf beide über. Bei unverheirateten Eltern verhält es sich anders: Hier erhält die Mutter regelmäßig die alleinige Sorge, wenn die Eltern über eine Erklärung nicht bestimmen, dass sie sich das Sorgerecht teilen wollen.

Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind bei der Geburt automatisch deren Nachnamen als Geburtsnamen. Bei geteilter Sorge können die Eltern sich auf einen Nachnamen einigen.

Die Erklärung über die geteilte Sorge kann dabei grundsätzlich auch nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Jugendamt abgegeben werden. Die Eltern sind dann berechtigt, die Namensänderung beim Kind zu beantragen, wenn dieses den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten soll.

Aber: Die Namensänderung vom Kind ist in diesem Fall nur innerhalb von drei Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge möglich!

Die allein sorgeberechtigte Mutter gibt dem Kind nachträglich den Namen des leiblichen Vaters

In diesem Fall ist die Namensänderung der Kinder nur unter der Voraussetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters möglich. Dies muss vor einem Standesbeamten oder gegebenenfalls auch einem Notar abgegeben werden.

In all diesen Fällen wird nach der Namensänderung vom Kind der neue Nachname zu dem neuen Geburtsnamen. Der ursprüngliche Geburtsname wird getilgt. Da der Geburtsname sich nur durch Heirat oder Adoption abändern lässt, handelt es sich mithin bei der Namensänderung des Kindes grundsätzlich um einen unwiderruflichen Vorgang, d. h. weder die Eltern noch die Kinder können die Namensänderung später wieder rückgängig machen!

Namensänderung beim Kind nach Trennung & Scheidung nun möglich!

Lange keine Namensänderung möglich: Der Nachname von einem Kind war bis zur Reform unwiderruflich festgelegt.
Lange keine Namensänderung möglich: Der Nachname von einem Kind war bis zur Reform unwiderruflich festgelegt.

Ehegatten konnten nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen oder einen vormals getragenen Nachnamen wieder annehmen. In einem solchen Fall war aber die Namensänderung beim Kind lange grundsätzlich nicht möglich, da laut Gesetz der Geburtsname unwiderruflich feststand. Alle vorangegangenen Geburtsnamen wurden getilgt und konnten auch im Nachgang nicht mehr angenommen werden.

Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen ließ sich der Nachname abweichend ändern. Das betroffene Kind musste hierbei etwa in seinem Kindeswohl aufgrund des Nachnamens stark gefährdet oder eingeschränkt sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Geburtsname anstößig ist, Kindesmissbrauch vorlag oder der Name anderweitig mit einem Trauma oder der kriminellen Vergangenheit des betroffenen Elternteils verbunden wurde. Es handelte sich dabei stets um Einzelfallentscheidungen, nicht um pauschal gültige Gründe.

Das Namensänderungsgesetz bestimmte beim Kind, dass der Wechsel des Familien- oder Vornamens nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig war. (§ 3 NamÄndG). Die zuständige Behörde hatte bei Vorbringung entsprechender Angaben von Amts wegen prüfen, inwieweit diese die Namensänderung begründen konnte. Dabei konnte sie sich auch an die Polizeibehörde oder andere Zeugen wenden, die die angegebenen Gründe bestätigen konnten.

Durch die Reform des Namensrechts können Scheidungskinder nun ihren Nachnamen leichter ändern. Legt die Mutter etwa bei der Scheidung den Ehenamen ab und trägt wieder ihren Mädchennamen, können bei ihr lebende Kinder diesen Namen ebenfalls annehmen. Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit für die Kinder einen Doppelnamen aus Mädchen- und Ehenamen zu bestimmen.

Wollen Sie den Geburtsnamen Ihrer Kinder unter den oben genannten Voraussetzungen ändern, so können Sie beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Namensänderung von einem Kind stellen. Die Kosten belaufen sich in hierbei auf zirka 30 bis 100 Euro. Weitere Kosten können darüber hinaus aber für die Abänderung der zahlreichen Bescheinigungen und Daten bei unterschiedlichen Institutionen wie Krankenkassen entstehen.

Über den Autor

Dr Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich hat ein Jura-Studium an der Universität Hamburg abgeschlossen. Danach absolvierte er sein Referendariat beim Oberlandesgericht in Hamburg. Als Autor für scheidung.org beantwortet der seit 2007 zugelassene Rechtsanwalt unterschiedlichste Fragen aus dem Familienrecht.

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Kommentare

  1. insa P. sagt:

    hi, meine Tochter (jedoch gemeinsame Sorge) trägt meinen Geburtsnamen. Ich habe geheiratet und den Namen meines Ehemannes angenommen. Der leibliche Vater stimmt nun einer Eibenennung nicht zu, wobei es ja nicht darum geht seinen Namen abzulegen, sondern meinen Mädchennamen, er hat sowieso einen abweichenden Namen. Es geht ihm nur darum zu verhindern, das unsere Tochter den Namen meines Ehemannes erhält, also seine Eitelkeit. Gab es zu einem solchen Fall schon Urteile?

  2. Annie sagt:

    Hallo, meine Tochter 10 und mein Sohn 18 wollen meinen Mädchennamen annehmen, da meine Kinder mit meinem exmann keinen Kontakt möchten. Er hat vor kurzem neu geheiratet und den Namen seiner Frau angenommen wie ist dann die Regelung? Weil ich hab nach der Scheidung meinen Mädchennamen wieder angenommen und jetzt heissen nur noch meine Kinder mit seinem Geburtsnamen so. Gibt es dann eine Möglichkeit weil wir beide nicht mehr den Familiennamen haben. Dankeschön schonmal für eine Rückmeldung Grüsse Annie

  3. Naomi sagt:

    Hallo, ich möchte den Namen meines Kindes Ändern, in meinen Nachnamen, da ich alleiniges Sorgerecht habe…
    Wie würde das ablaufen ?
    Brauche ich die Einverständnis meines ex Partners ?

  4. Meike sagt:

    Hi, meine Tochter ( alleiniges Sorgerecht) trägt meinen Nachnamen, was wäre jetzt wenn ich meinen Lebensgefährten heiraten würde ? dürfte sie dann im Rahmen der einbenennung auch seinen Namen kriegen? Es wäre ja blöd wenn nur sie anders hiesse

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