Scheidung im Ausland – Welches Familienrecht ist anzuwenden?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Ehepartner im Ausland

Hatten beide Ehegatten ihren letzen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland und ist einer oder sind beide nach der Trennung ins Ausland gezogen, stellt sich Frage, welches Gericht für die Scheidung zuständig ist und welches Familienrecht (deutsches oder ausländisches) anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass bei einer Scheidung in Deutschland grundsätzlich beide Ehepartner im Scheidungstermin anwesend sein müssen. Erfolgt dagegen die Scheidung im Ausland, muss diese in Deutschland anerkannt werden. Möchte darüber hinaus der im Ausland lebende Ehepartner keine Scheidung, können weitere Probleme auftreten.

Das Wichtigste in Kürze: Scheidung im Ausland

  • Wenn der Partner, der deutscher ist und in Deutschland wohnt, den Scheidungsantrag gegen den im Ausland lebenden deutschen Ehegatten stellen will, wird die Scheidung vor einem Familiengericht in Deutschland vollzogen.
  • Sind beide Ehegatten Deutsche, die im Ausland leben, und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
  • Reagiert der im Ausland lebende Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung, kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.
  • Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Ausführliche Informationen zur Scheidung im Ausland erhalten Sie im Folgenden.

Wie erfolgt die Scheidung von einem ausländischen oder von einem im Ausland lebenden Ehepartner?

In diesen Fällen ist ein deutsches Familiengericht für die Scheidung zuständig

Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Auausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.
Scheidung im Ausland? Ist einer der beiden Ehegatten Ausländer kann die Scheidung eine schwierigere Angelegenheit werden.

Möchte der deutsche hier wohnende Ehegatte den Scheidungsantrag gegen den nun ins Ausland gezogenen Ehepartner stellen, erfolgt die Scheidung bei dem deutschen Familiengericht, das für den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten zuständig ist.

Das gilt ebenfalls, wenn der deutsche Ehegatte ins Ausland gezogen ist und gegen den hier wohnenden Ehepartner den Scheidungsantrag stellen möchte. Die Scheidung von einem Ausländer kann sich mitunter schwierig gestalten.

Ist dagegen ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern in Deutschland und der andere alleine ins Ausland umgezogen, findet die Scheidung grundsätzlich bei dem deutschen Familiengericht statt, das für den Wohnsitz des Ehepartners mit den dort lebenden gemeinsamen Kindern zuständig ist. Leben beide deutschen Ehegatten im Ausland und möchten sich scheiden lassen, ist grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Scheidungstermin in Deutschland: Nicht immer ist gemeinsames Erscheinen Pflicht

Das gemeinsame Erscheinen der Ehegatten zum Scheidungstermin vor einem deutschen Familiengericht ist zwar grundsätzlich Pflicht, § 128 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Hält sich jedoch ein Ehegatte in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung bzw. Vernehmung zur Scheidung durch ein anderes grenznahes deutsches Familiengericht angeregt werden.

Müsste also etwa ein in Österreich lebender Ehegatte nach Hamburg zum Scheidungstermin anreisen, ist es stattdessen möglich, dass er vom Familiengericht in Passau angehört wird. In Einzelfällen lassen Gerichte auch eine schriftliche Erklärung des im europäischen Ausland befindlichen Ehepartners ausreichen, aus der sich der Scheidungswille sowie der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung eindeutig ergeben.

Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.
Die Anhörung der Scheidung ist im Ausland in einer deutschen Botschaft möglich, wenn einer der Ehegatten weit entfernt und außerhalb von Europa lebt.

Wer sich dagegen in weiter entfernten Ländern, insbesondere außerhalb von Europa, aufhält, kann auf Antrag beim zuständigen Familiengericht, von der deutschen Botschaft im betreffenden Land angehört werden. Lebt also etwa ein Deutscher nach der Trennung in Thailand, ist die Anhörung zur Scheidung bei der dortigen deutschen Botschaft möglich.

Insoweit kann die deutsche Justiz aufgrund des Scheidungsrechts die Anhörung erleichtern. Der Nachteil ist jedoch, dass bei der Zustellung von Schriftstücken ins Ausland (etwa dem Scheidungsantrag) diese häufig in die dortige Landessprache übersetzt werden müssen, was erhebliche Zeit kostet und das Verfahren über mehrere Jahre in die Länge ziehen kann.

Der im Ausland lebende Ehegatte sollte daher in Deutschland jemanden benennen, der für ihn als sogenannter Postbevollmächtigter die Schreiben des Gerichts entgegennehmen darf. Das kann mit Ausnahme des Ehepartners und dessen Scheidungsanwalt jede in Deutschland lebende Person sein, insbesondere auch ein Online-Anwalt. Dadurch verkürzt sich das Verfahren für diese internationale Scheidung erheblich.

Wenn der im Ausland lebende Ehegatte sich nicht scheiden lassen will

Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen
Ist die mehrfach gescheiterte Auffindbarkeit eines Ehegatten konkret belegt, kann ein Gericht die Scheidung auch in dessen Abwesenheit beschließen

Es kann durchaus vorkommen, dass sich der im Ausland lebende Ehegatte nicht beim zuständigen deutschen Familiengericht scheiden lassen will oder einfach „untergetaucht“ ist.

Reagiert der Ehegatte trotz mehrfacher ins Ausland zugestellter Ladungen nicht bzw. erscheint er nicht zur Anhörung (bei einem grenznahen Gericht oder in der Botschaft), kann das Familiengericht die Scheidung in Abwesenheit des betreffenden Ehegatten beschließen.

Ist dagegen der im Ausland wohnende Ehegatte nicht aufzufinden, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung, also dem Aushang der Benachrichtigung im Amtsgericht über die öffentliche Zustellung eines Schriftstücks.

In all diesen Fällen bei der Scheidung in Abwesenheit stellen die Gerichte aber hohe Anforderungen. So müssen die Zustellungen ins Ausland mehrfach ordnungsgemäß erfolgt sein oder die Bemühungen zur dortigen Auffindbarkeit des Ehegatten konkret belegt werden.

Etwa durch Ermittlung seiner letzten Wohnungsanschriften, seiner letzten Arbeitgeber, seiner Angehörigen oder von sonstigen Personen, die über seinen Aufenthalt Kenntnis haben könnten, und seiner Kranken- bzw. Rentenversicherung. Dabei kommt die öffentliche Zustellung auch in Betracht, wenn mangels Rechtshilfeabkommen mit dem ausländischen Staat eine dortige Zustellung aussichtslos oder unmöglich ist.

Welches Familienrecht bei der Scheidung anzuwenden ist

Soll eine Scheidung mit einem Ausländer bzw. eine Scheidung mit einer Ausländerin erfolgen, fragen sich die Ehepartner häufig, ob bei der Scheidung deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.Das gilt ebenfalls, wenn ein Ehepaar mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland lebt.

Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.
Für die Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Ausländerin, kann das anzuwendende Recht zuvor festgelegt werden.

Maßgeblich ist hier seit dem 21.06.2012 eine EU-Verordnung, und zwar die sogenannte ROM III Verordnung. Diese Verordnung, die eine einheitliche Regelung in der EU bezweckt und auch bei einem Aufenthalt in sonstigen Ländern gilt, ist in Deutschland unmittelbar geltendes europäisches Recht.

Danach können die Ehegatten das bei einer Scheidung anzuwendende Recht zuvor festlegen, wenn einer der Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.

Heiraten also etwa ein Deutscher und eine Spanierin, können sie für den Fall einer Scheidung die Anwendung des spanischen Rechts festlegen, auch wenn beide in Deutschland leben. Wurde dagegen für den Fall der Ehescheidung kein nationales Recht bestimmt, können sich die Ehepartner nach Artikel 8 der ROM III Verordnung für ihre Scheidung auch für die Anwendung des Familienrechts eines anderes Staates entscheiden:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor
mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehe­gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Weitere Informationen und Beispiele zur Anwendung der ROM III Verordnung bei einer Scheidung mit einem Ausländer bzw. einer Scheidung mit einer Ausländerin finden Sie auf unserer Startseite Scheidung.org unter dem Punkt „Der Sonderfall: Die binationale Scheidung“.

Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.
Eine Scheidung im Ausland ist für deutsche Ehegatten nur möglich, wenn das Land in dem sie Leben an den gewöhnlichen Aufenthaltsort anknüpft.

Voraussetzungen für die Scheidung im Ausland

Wenn beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben, ist für die Scheidung zwar grundsätzlich das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Knüpft das Land, in dem die Ehegatten wohnen, jedoch anders als Deutschland nur an den gewöhnlichen Aufenthaltsort (Domizilprinzip) an, ist eine Scheidung auch im Ausland möglich.

So ist etwa eine Scheidung in der Schweiz nach Schweizer Recht nach einem Jahr Aufenthalt sowie zweimonatiger Bedenkzeit und eine Scheidung in Dänemark nach einem Jahr bzw. sechs Monaten Trennungszeit möglich. Dies gilt ebenso bei der Scheidung in der Schweiz bzw. der Scheidung in Dänemark, wenn ein Ehegatte die deutsche und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Andere Vorschriften herrschen dagegen etwa bei einer Scheidung in Österreich.

Wie die Anerkennung ausländischer Scheidungen erfolgt

Ist eine Scheidung im Ausland erfolgt, muss in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung erfolgen, § 107 FamFG, soweit es sich nicht um eine Heimatstaatsscheidung oder eine Scheidung aus einem Mitgliedstaat der EU handelt. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Scheidungen ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Anerkennungsverfahren ist ein formeller Antrag erforderlich, der regelmäßig beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen ist.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Kommentare

  • Kristian sagt:

    Wir sind beide Kroaten, nach kroatischem Recht geheiratet, meine Frau lebt in Kroatien, ich mit dem 17 jährigen Kind in München. Scheidung wird in Kroatien eingereicht, vermutlich bald ohne Trennungsjahr durchgezogen.

    Muss ich mein Wohnsitz in DE abmelden, um die Ehegattenunterhalt zu vermeiden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kristian,

      zunächst scheint in Ihrem Falle kroatisches Recht zu gelten. Wenden Sie sich jedoch an einen Anwalt, um Rechtssicherheit zu erlangen. Ihre Frage dürfte in einem Erstgespräch geklärt werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ivonne sagt:

    Guten Tag,

    mein Mann und ich sind beide Deutsche, leben allerdings in Österreich. Geheiratet haben wir vor 1,5 Jahren in Deutschland. Nun leben wir bereits zwei Monate getrennt und möchten uns scheiden lassen. Ist es möglich, die Scheidung auch in Österreich durchführen zu lassen oder müssen wir dafür nach Deutschland?
    Vielen Dank vorab.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ivonne,

      in der Regel ist für die Scheidung das Land zuständig, in dem der Antragsteller seit mindestens 6 Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sonja sagt:

    Hallo, ein Bekannter ist mit einer thailänderin verheiratet, diese sitzt aber seit 3 Jahren in Thailand im Gefängnis. Was hat er für Möglichkeiten, die Scheidung einzureichen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sonja,

      hier kommt es darauf an, in welchem Land die Heirat vollzogen wurde. Der Betroffene könnte sich an das hier zuständige Familiengericht wenden (mit Anwalt) oder zunächst im deutschen Konsulat in Thailand Informationen einholen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Vasya sagt:

    Guten Tag,

    folgende Fragen hätte ich an Sie nach einem Beratungsgespräch.

    1. Wäre es möglich, wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde und beide Partner deutsche Staatsbürger sind, sich in einem anderen EU-Land scheiden zu lassen?
    Wenn ja, was braucht man dafür?

    2. Wenn beide Partner mit deutscher Staatsbürgerschaft in Dänemark verheiratet wurden, aber seit 7 Jahren in Deutschland wohnen, müssen sie sich in De scheiden lassen, oder kann man es auch in Dänemark vollziehen?

    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Vasya,

      1. Das anzuwendende Recht richtet sich in aller Regel nach dem Land, in dem der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt hat (seit mindestens 6 Monaten).

      2. In diesem Fall ist anzunehmen, dass deutsches Recht Anwendung findet.

      Wenden Sie sich an Ihren beratenden Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • RL sagt:

    Wir haben in Montenegro (Nicht-EU-Ausland) geheiratet. Ich wohne in Deutschland, meine Frau (Staatsangehörigkeit Montenegro) in Montenegro. Da Sie mich beim letzten Besuch mehrfach bestohlen hat, ist die Ehe zerrüttet. Die Scheidung möchte Sie einreichen (in Montenegro). Ich sehe nicht ein, irgendwelche Kosten zu tragen (bin der Meinung, dass sie die Scheidung locker mit dem gestohlenen Geld komplett alleine bezahlen kann). Können mit von einem Nicht-EU-Staat aus überhaupt Scheidungskosten auferlegt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      für die Kosten der Scheidung ist jeder Ehegatte zuständig, unabhängig, ob er in einem EU-Staat lebt oder nicht. Für den vermeintlichen Diebstahl bedarf es Beweise. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Eva Maria H. sagt:

    Guten Tag,
    seit 4 Jahren sind mein Mann
    und ich (beide deutsch)
    verheiratet und wir leben seit mehr als einen Jahr getrennt –
    im gleichen Haus.
    Ich werde nächten Monat in die USA auswandern .
    Ist es möglich mich von dort aus scheiden zu lassen , ohne nach Deutschland kommen zu müssen ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eva Maria,

      beide Scheidungsparteien sollen regelmäßig zum Scheidungstermin beim entsprechenden Familiengericht anwesend sein. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Besprechen Sie Ihren Fall mit einem Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • PDB sagt:

    Hallo, mein Mann (Mexikaner) und ich(Deutsche) haben 2008 in Mexiko geheiratet. Seit 2009 bin ich daurhaft getrennt lebend. Mein Mann hatte nach letztem Kontakt vor etwa 3 Jahren verauten lassen, dass er es nicht einsieht, die Scheidung einzureichen oder irgendetwas in der Hinsicht zu tun. Seitdem kein Kontat mehr.

    Ich möchte mich nun endlch scheiden lassen und die Sache hinter mich bingen. Ich erhalte derzeit eine geringe Ausbildungsvergütung und hatte auch zuvor nicht die finanziellen Mittel, dies zu stemmen. Wie ist hier der Ablauf, Ist der Verlauf hier problematisch?

    Danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      leben Sie wieder in Deutschland können Sie im Zuge der Scheidungsberatung und der anwaltlichen Vertretung auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe zurückgreifen. Bei Zustimmung erhält der Bedürftige dann finanzielle Hilfe vom Staat. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Besorgen Sie sich vorab – soweit ein Anspruch besteht – einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht/Familiengericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • T. G. sagt:

    Meine Frau ist thailändische Staatsbürgerin und ich bin Schweizer. Die Ehe wurde vor 8 Jahren in Thailand geschlossen, jedoch war der Lebensmittelpunkt stets die Schweiz. Wir leben getrennt und meine Frau beabsichtigt zurück nach Thailand zu gehen und möchte auch die Scheidung dort machen. Wir haben eine schriftliche Vereinbarung (ohne Notar) in welcher geregelt wird wie hoch meine Frau entschädigt wird und auch der Unterhalt ist geregelt. Die Vereinbarung ist großzügig, Einmalzahlung und monatlicher Unterhalt während 2 Jahren, entspricht allerdings nicht der CH Norm. Daher würde Sie bei einer Scheidung in der CH mehr bekommen.

    Gerne möchte ich Folgende Fragen stellen:

    – Auf was muss ich achten damit die Vereinbarung gilt?
    – Welches Recht ist anwendbar?
    – Wie kann ich mich vor weiteren Forderungen schützen, sollte meine Frau sich entscheiden wieder in die Scheiz zukommen und Ihre Ansprüche zusätzlich ein
    zuklagen.

    Herzlichen Dank für Ihre geschätzte Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      1. Die notarielle Beglaubigung kann derlei vertragliche Vereinbarung rechtsgültig machen. Allerdings bedeutet dies nicht in jedem Fall die Unanfechtbarkeit solcher Entscheidungen, sollten beispielsweise ungültige Klauseln enthalten sein.

      2. Das richtet sich in der Regel nach dem dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers (während der letzten 6 Monate mindestens).

      3. Die vertragliche Vereinbarung kann einige Sicherheit bringen. Lassen Sie sich jedoch sicherheitshalber stets von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Aygul sagt:

    Meine Mann und ich (beide türkisch) haben in der Türkei 1999 geheiratet und bin nach deutschland umgezogen. wir leben in deutschland. Seit 2012 hatte mein mann in der türkei scheidung eingereicht und seit 2014 sind wir geschieden. Und wie sieht mit versorgungsausgleich aus?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Aygul,

      hier gilt türkisches Recht, da Sie in der Türkei geheiratet und sich geschieden haben. Wir kennen uns im türkischen Ehe-Recht leider nicht aus.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Caro sagt:

    Hallo liebes Team.
    Ich bin Österreichin und mit ein Deutschen seid 8 Jahren verheiratet und haben auch in Deutschland gelebt.Letztes Jahr Oktober habe ich in Deutschland die Scheidung eingereicht, bin aber dieses Jahr im März zurück nach Österreich gezogen. (Wir haben keine Kinder)..
    Welches Land ist nun für die Scheidung zuständig?

    Herzlichen Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Caro,

      ausschlaggebend ist hier augenscheinlich wohl dasjenige Land, in dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elisa sagt:

    Hallo, ich habe eine Heirat mit einem nicht Europäer in Deutschland geschlossen und lebe mit meinem Partner in der Türkei. Dort haben wir die Ehe anerkennen lassen. Ich selber habe meinen Hauptwohnsitz in Deutschland. Wo muss die Scheidung eingereicht werden? Wenn die Scheidung hier in Deutschland wäre, wie verläuft der Prozess? Muss ich in der Türkei dann auch einen scheidungsantrag stellen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elisa,

      zuständig ist in der Regel das Land, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten haben. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt vor Ort, der sich mit internationalen Scheidungen auskennt.

      Wie ein Scheidungsverfahren in Deutschland abläuft, erfahren Sie auf der folgenden Seite: https://www.scheidung.org/scheidung-ablauf/

      Ihr Scheidung.org-Team

  • derek sagt:

    Hallo,
    ich bin Deutscher, meine Frau ist aus Japan. Wir leben seit 4 Jahren in China, davor einige Jahre in Japan. Wir hatten vor 10 Jahren in Deutschland geheiratet und gewohnt und keine besonderen Regeln fuer den Fall einer Scheidung vereinbart. Können wir jetzt bei einer Scheidung zwischen chinesischem, japanischen und deutschem Recht wählen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Derek,

      in der Regel ist dasjenige Land zuständig, in dem der Antragsteller seinen üblichen Wohnsitz (mindestens 6 Monate) hat. Allerdings ist hier nicht bekannt, welche Regelungen sich dahingehend in China finden lassen. Lassen Sie sich idealerweise vor Ort von einem Anwalt beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sybille sagt:

    Ich lebe seit 4 Monaten mit unserem Kind in Dänemark (deutsche Staatsangehörigkeit) und mein Ehemann lebt in Deutschland (deutsche Staatsangehörigkeit). Jetzt will ich mich trennen und dann die Scheidung einreichen. Reichen die 6 Monate Trennung wie nach dänischen Recht oder müssen wir ein Jahr Trennung nachweisen (deutsches Recht) und wo reiche ich die Scheidung ein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sybille,

      das dürfte sich danach richten, wo Sie Ihren üblichen gemeinsamen Aufenthaltsort hatten bzw. in welchem Land Sie zuletzt in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet waren. Wenn dies in Deutschland war und die Scheidung in Deutschland stattfinden soll, so gilt das Trennungsjahr nach deutschem Recht und die Scheidung muss auch hier eingereicht werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Karl sagt:

    Ich habe 1999 in Indonesien in einer muslemisch religiösen Zeremonie geheiratet – die Ehe wurde in Deutschland legalisiert. 2008 hat mich meine Frau verlassen und ist nach Indonesien zurückgekehrt, seitdem leben wir getrennt. 2013 hat meine Frau im Einverständnis mit mir die Scheidung eingereicht, eine Kopie des Scheidungsurteils und der -urkunde ausgestellt vom Relegionsgericht in Kragsaan erhielt ich per e-mail von einem Bekannten. Wir haben keine Kinder.

    Nach Recherchen im Internet erscheint mir die Anerkennung dieses Scheidungsurteils in Deutschland praktisch unmöglich.

    Hier in Deutschland gelte ich nach wie vor als verheiratet.

    Was kann ich tun, um endgültig geschieden zu werden; mit einer Unterstützung meiner Frau kann ich nicht rechnen – im Gegenteil, meine Frau ist ja bereits geschieden und wünscht keinen Kontakt mit mir.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Karl,

      in der Regel genügt für die Anerkennung der Scheidung die Übersetzung des Scheidungsurteils. Lassen Sie sich ggf. bei dem zuständigen Standesamt über die notwendigen Unterlagen informieren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anette sagt:

    Mein Ehemann und ich haben uns während unseres Auslandsaufenthalts in Australien bereits vor 1,5 Jahren getrennt und wollen uns nun scheiden lassen , leben beide in Australien. Wie kann man die Scheidung schnellst möglich durchführen wir sind bereits 3 Jahre in Australien und scheiden uns ohne Ansprüche gegenseitig einvernehmlich . Wie und wo reichen wir die Scheidung ein?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Anette,

      in der Regel ist für die Zuständigkeit der Scheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsstellers ausschlaggebend. Da Sie beide schon mehr als drei Jahre in Australien leben, können hier auch australische Gerichte zuständig sein. Suchen Sie ggf. den Rat eines Anwalts vor Ort.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Simone sagt:

    Mein Mann und ich (beide Deutsche) haben 1989 in Deutschland geheiratet. 2005 sind wir nach Schottland gezogen. Letztes Jahr habe ich mich von ihm getrennt und bin zurück nach Deutschland gezogen. Er will jetzt in Schottland die Scheidung einreichen, wofür die Bedingungen auch erfüllt sind (letzter gemeinsamer Wohnsitz ist Schottland und er lebt weiterhin dort). Wir haben keine Kinder, keinen Besitz oder ähnliches, keine Streitpunkte bzgl. der Scheidung.
    Die Frage ist: Sollte die Scheidung in Schottland erfolgen, was passiert mit dem Versorgungsausgleich hier in Deutschland? Muss/Kann der separat beantragt werden?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Simone,

      da die schottischen Gerichte zuständig sind, kann hierzu keine Auskunft erteilt werden. Es ist nicht bekannt, inwiefern auch nach schottischem Recht ein Versorgungsausgleich stattfindet. Da deutsches Recht keine Anwendung findet, ist davon auszugehen, dass die Scheidungsfolge Versorgungsausgleich nicht von dem Hauptverfahren abgetrennt und separat in Deutschland verhandelt werden kann. Suchen Sie ggf. den Rat eines Anwalts.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ute sagt:

    Guten Tag,

    ich habe meinen Mann, pakistanischer Staatsangehöriger, in Pakistan nach islamischen Recht geheiratet. Mein Mann hat zur Zeit aufgrund der Ehe einen befristeten Aufenthaltstitel in Deutschland. Da die Ehe jedoch zerrüttet ist, möchten wir uns scheiden lassen. Ist es möglich, diese Scheidung in Pakistan durchzuführen und anschließend hier anerkennen zu lassen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ute,

      die Eheschließung vor einem Imam ist ähnlich wie die kirchliche Trauung in Deutschland staatlich in der Regel nicht anerkannt. Dies ist nur dann möglich, wenn eine standesamtliche Hochzeit folgte. Sie können die Auflösung der Ehe daher vermutlich nur in Pakistan bewirken. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Carmen sagt:

    Ich habe in Deutschland einen US-Soldat geheiratet, ich bin 2010 mit den Kindern in Deutschland geblieben und er in die USA zuück. Er ist seit 2013 vom Militär pensioniert und lebt in den USA. Nun die Frage: Können wir eine einvernehmliche Scheidung durchführen? Und wo, geht USA oder Deutschland?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Carmen,

      ausschlaggebend für die Zuständigekeit der Gerichte und das anzuwendende Recht ist in einem solchen Fall in aller Regel der dauerhafte Aufenthaltsort des Antragstellers.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • janine b. sagt:

    hallo team
    wie ist es wenn hochzeit in turkei stattfand, frau deutsch, mann turkisch, er lebt in turkei, sie in england
    danke im vorraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Janine,

      ausschlaggebend für die Scheidung und das anwendbare Recht ist hier zumeist der dauerhafte Aufenthalt des Antragstellers.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Chibiusa sagt:

    Hallo, ich bin habe in Deutschland einen Türken geheiratet, aber wir haben nie wirklich zusammengelebt, da er noch kein Aufenthaltsrecht für Deutschland hatte und somit überwiegend in der Türkei war. Da wir nach deutschem Recht geheiratet haben, möchte er, dass ich die Scheidung einreiche weil er nicht mehr nach Deutschland zurück kommen möchte. Müssen wir in diesem Fall das Trennungsjahr einhalten?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chibiusa,

      in der Regel ist hinsichtlich der Scheidung das Recht des Landes anzunwenden, in dem der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt hat. Ist die Ehe in der Türkei noch nicht anerkannt, muss dies eventuell zuerst geschehen, bevor Ihr Mann die Scheidung einreicht. Wollen Sie die Scheidung einreichen, ist deutsches Recht anzunehmen. Das Trennungsjahr muss eingehalten werden, wenn kein Härtefall begründet werden kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

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