Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 8. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Aufenthaltsbestimmungsrecht Header

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil das aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Kind leben soll. Dabei spielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht (umgangssprachlich Aufenthaltsrecht) als Teil des Sorgerechts eine entscheidende Rolle. Denn können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, bei wem das Kind künftig bleiben soll, muss notfalls das Familiengericht einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Trotz des weiterhin gemeinsam bestehenden Sorgerechts darf der aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil dann alleine über den Wohnort und die Wohnung des Kindes bestimmen.

Literatur zum Thema Umgangsrecht

Das Wichtigste in Kürze: Aufenthaltsbestimmungsrecht

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und bezieht sich allein auf Regelungen zum dauerhaften Aufenthalt des betroffenen Kindes. Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist bei einem Umzug in eine weiter entfernte Wohnung in der Regel die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (ggf. auch durch das zuständige Familienrecht). Eine Zustimmung ist bei Urlauben in befriedeten Gebieten innerhalb der EU hingegen in der Regel nicht nötig.

Wer bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sind die beiden Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, so teilen Sie sich automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihm.

Wie bekomme ich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur auf Antrag vor dem Familiengericht einem Elternteil zugesprochen werden, ansonsten teilen sich beide sorgeberechtigten Eltern dieses. Es kann dem Elternteil auch dann zufallen, wenn dem anderen das Sorgerecht entzogen wird. Solche Sorgerechtsstreitigkeiten können teils langwierig verlaufen. Im Idealfall sollten die Eltern auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes stets eine gütliche Einigung finden.

Was das Aufenthaltsbestimmungsrecht genau bedeutet

Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, darf über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen

Als Teil des Sorgerechts nach § 1627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Personensorge, wie sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergibt. Die Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht darin, den räumlichen Aufenthaltsort für ein minderjähriges Kind zu bestimmen. Dazu gehört in erster Linie der dauerhafte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, also der Wohnort und die Wohnung des Kindes.

Aber auch der vorübergehende Aufenthalt des Kindes an anderen Orten, etwa der Urlaub oder ein Krankenhausaufenthalt fallen unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind beide Eltern sorgeberechtigt, üben sie auch regelmäßig gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Das gilt ebenso bei Trennung und Scheidung. Nur dann, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sich über das Recht über die Aufenthaltsbestimmung nicht einigen können, kann jeder Elternteil beim Familiengericht ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wird davon jedoch nicht berührt.

Wird einem Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht übertragen, bleibt nicht nur das gemeinsame Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit dem minderjährigen Kind für den anderen Elternteil bestehen. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht ebenfalls nicht einigen, muss notfalls auch dazu eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also beantragt werden. Bis dahin bleibt das gemeinsame Recht der Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts bestehen. Die immer wieder unter juristischen Laien aufgestellten Behauptungen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • gehe automatisch auf denjenigen über, der die Kinder nach der Trennung zuerst aufnimmt, oder
  • erhalte immer derjenige, bei dem die Kinder längere Zeit ihren Hauptwohnsitz haben, oder
  • stünde generell der Mutter zu

sind daher unzutreffend.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: So ist die Rechtslage

Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen
Beim geteilten Aufenthaltsbestimmungsrecht benötigt für einen Umzug derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Zustimmung des anderen

Haben sich die gemeinsam sorgeberechtigen bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über den dauernden Aufenthalt des minderjährigen Kindes bei einem Elternteil geeinigt, kommt es häufig dann zu Streit, wenn der betreffende Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind in eine andere Stadt umziehen möchte. Denn dazu benötigt dieser Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Gang zum Familiengericht für den umzugswilligen Elternteil unausweichlich.

Besonders prekär wird die Situation bei gemeinsam aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern, wenn ein Elternteil mit dem bei ihm lebenden Kind ins Ausland ziehen möchte. Hier kann es passieren, dass der andere Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt, um den Umzug zu verhindern. Hat das Kind in einem solchen Fall keine besonderen Beziehungen zu dem Zuzugsland (etwa Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund, Verwandte) dürfte dem Antrag des anderen Elternteils vom Familiengericht stattgegeben werden, selbst wenn das Kind mit dem Umzug ins Ausland einverstanden ist. Denn hier ist das Kindeswohl aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse in einer fremden Umgebung und des nicht vorhandenen kulturellen Hintergrundes gefährdet (so für einen beabsichtigten Umzug der Mutter nach Griechenland mit neun und elf Jahre alten Kindern: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 8 WF 240/10).

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub: Das sind die Regeln

Problematisch können auch Urlaubsreisen werden, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt bzw. aufenthaltsbestimmungsberechtigt sind. Hier gilt als Faustregel, dass ein Elternteil über den Urlaub mit dem minderjährigen Kind in friedlichen Gebieten innerhalb der EU alleine entscheiden kann. Demgegenüber bedarf der Urlaub eines Kindes mit einem Elternteil außerhalb der EU in einen fremden Kulturkreis oder in politisch unruhigen Gebieten der Zustimmung des anderen Elternteils.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn ein Elternteil aus einem Land außerhalb der EU stammt, mit dem Kind in die politisch stabile Heimat reisen möchte und dem Kind altersmäßig eine mehrstündige Flugreise zuzumuten ist. Hier dürfte dem betreffenden Elternteil grundsätzlich die alleinige Entscheidungsbefugnis zustehen, wobei jedoch der Einzelfall entscheidend ist.

Ist eine Einigung zwischen den aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern über die zustimmungsbedürftige Urlaubsreise nicht möglich, muss die Zustimmung desjenigen Elternteils, welche diese verweigert, gerichtlich ersetzt werden. Hat jedoch ein Elternteil ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird für die Reise keine Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Umgekehrt muss der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil zumindest für Urlaubsreisen ins Ausland die Zustimmung des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils einholen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Ein Vater sollte so nicht vorgehen!

Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen
Bei einer klassischen Rollenverteilung während der Ehe wird häufig Frauen vom Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen

Viele Väter sind nach Trennung und Scheidung frustriert. Aufgrund der väterlichen beruflichen Tätigkeit lebt das minderjährige Kind meistens bei der Mutter, während der Vater – neben den wegen seiner Unterhaltszahlungen verschlechterten Lebensbedingungen – immer mehr zum „Wochenend-Papa“ wird. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über die Umgangstermine, ist mancher Vater geneigt, das Kind komplett zu sich zu holen und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich beim Familiengericht zu beantragen.

In der Praxis besteht hier jedoch kaum eine Aussicht auf Erfolg. Regelmäßig hat die Mutter das Kind in der Vergangenheit betreut und ist daher dessen Hauptbezugsperson, während der Vater seinem Beruf nachging. Daneben ist eine aktuelle Betreuung des Kindes eben aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters kaum möglich und kann nur über dritte Personen wie Verwandte, Kindergarten, Ganztagsschulen usw. sichergestellt werden. Aus Gründen des Kindeswohls wird der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht daher regelmäßig nicht erhalten.

Stellt der Vater trotzdem einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, kann dies fatale Folgen haben. Das Familiengericht muss über den Antrag entscheiden, womit der berufstätige Vater voraussichtlich sein (gemeinsames) Aufenthaltsbestimmungsrecht verlieren wird. Mit Rechtskraft der Entscheidung über den väterlichen Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die nun allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter dann aber mit dem Kind am nächsten Tag in eine weit entfernte Stadt oder sogar ins Ausland ziehen. Um das Kind wieder an den Heimatort zurückzuholen, müsste der Vater aufgrund seines Sorgerechts erst ein neues Verfahren anstrengen – möglicherweise mit ungewissem Ausgang.

Möchte ein Vater mit seinem minderjährigen Kind mehr Kontakt haben, sollte er notfalls eine Erweiterung des Umgangsrechts beim Familiengericht beantragen. Die Möglichkeiten reichen von längeren und häufigeren Besuchsterminen bis hin zu regelmäßigen Kontaktaufnahmen per Telefon, SMS oder Email.

Diese Grundsätze gelten ebenso für Mütter, die berufstätig sind, während die Väter den Haushalt führen und das Kind betreuen.

Wie sich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht zueinander verhalten

Entgegen dem Wortlaut „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bezieht sich dieses Recht für das allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil nicht darauf, dass dieser sämtliche Aufenthaltsorte für das minderjährige Kind festlegen darf. Hält sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil auf, darf dieser entscheiden, wo sich das Kind räumlich aufhält. Allerdings bestehen hier zwei Einschränkungen:

  1. Zum einen darf der Umgangsberechtigte den Aufenthalt des Kindes nur bei Angelegenheiten der täglichen Betreuung bestimmen. Dazu gehören etwa Besuche bei Verwandten, Freunden, Kurzausflüge und Kurzurlaube innerhalb von Deutschland, ggf. auch ins das benachbarte europäische Ausland.
  2. Zum anderen muss der umgangsberechtigte Elternteil darauf achten, dass der Aufenthalt des Kindes nicht an Orten stattfindet, an denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Das Jugendamt hilft weiter

Bestehen aufgrund von Trennung und Scheidung zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sollte das örtliche Jugendamt hinzugezogen werden. Dieses muss im Rahmen der Jugendhilfe – wie bei Differenzen der Elternteile über das Sorgerecht – helfen und die Eltern unterstützen, § 17 Absatz 2 SGB VIII.

Dazu lädt das Jugendamt regelmäßig jedes Elternteil zu einem Einzelgespräch ein. Auch das Kind wird je nach seinem Alter angehört. Anschließend wird ein gemeinsamer Termin mit den Eltern vereinbart, um anhand eines erstellten Konzeptes und einer Elternvereinbarung eine Lösung zu finden.

Auch hier ist es für beide Elternteile wichtig, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und etwaige Termine unbedingt wahr zu nehmen. Kommt es später zu einem gerichtlichen Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wird regelmäßig der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes vom Familiengericht angehört. Eine mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt kann dann nachteilige Auswirkungen haben.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen: Wenn das Gericht entscheidet

Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl
Maßgeblich für die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Kindeswohl

Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, muss das Familiengericht zwangsläufig eine Entscheidung treffen. Denn die Frage, wo das minderjährige Kind künftig dauerhalt lebt bzw. seinen Hauptwohnsitz hat, lässt sich nicht mit einem Kompromiss lösen.

Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist das Kindeswohl. Dazu muss das Gericht unter Abwägung aller wesentlichen Kriterien entscheiden, wo das Kind am besten aufgehoben ist. Wesentliche Kriterien sind die

  • bestmögliche Förderung der Entwicklung des Kindes
  • meiste Kontinuität (Beständigkeit)
  • Auswirkungen auf die Erziehung des Kindes
  • jeweilige Eignung der Elternteile
  • sozialen Kontakte des Kindes und deren Gefährdung bzw. Wegfall durch eine neue Aufenthaltsbestimmung
  • Meinung des Kindes, der mit zunehmenden Alter mehr Gewicht beizumessen ist – ab einem Alter von 14 Jahren wird sich das Gericht nur in begründeten Ausnahmefällen über den Wunsch des Kindes hinweg setzen

Die höheren Erfolgsaussichten für ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat aufgrund des Kontinuitätsprinzips regelmäßig derjenige Elternteil, der vor der Trennung das Kind regelmäßig betreut hat. Da in vielen Familien das klassische Rollenverständnis praktiziert wird, bei dem der Vater in Vollzeit und die Mutter allenfalls in Teilzeit arbeitet, geht in diesen Fällen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht meistens auf die Mutter über.

Bis zur Klärung der Frage, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, üben die Eltern vielfach Druck auf ihr Kind aus. Dies reicht von Aussagen wie „Bei mir ist es aber viel schöner“, über „Der andere hat aber kaum Zeit für Dich“ bis hin zu „Dann siehst Du mich kaum noch“. Die Eltern sollten sich vor solchen Aussagen gegenüber dem Kind hüten, um es nicht unnötig in Loyalitätskonflikte zu stürzen.

So läuft das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren beim Familiengericht ab

Kommt es zu einem Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, gelten für den Ablauf des Gerichtsverfahrens sinngemäß dieselben Grundsätze wie beim Sorgerechtsverfahren.

Häufig wird der Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts kombiniert bzw. nur ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt. Da der andere Elternteil sich aber in den meisten Fällen nichts hat zu Schulden kommen lassen, behält er sein (Mit)Sorgerecht. Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird das Gericht eine Entscheidung mittels eines Beschlusses treffen, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde möglich ist.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Umgangsrecht:

Über den Autor

Geralt author icon
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (291 Bewertungen, Durchschnitt: 3,95 von 5)
Aufenthaltsbestimmungsrecht – Bei wem das Kind bleiben darf
Loading...

Kommentare

  • Reinhardt sagt:

    @Elena, ist dein persönliches Glück mehr wert als das deines Kindes und das des Vaters? Stelle Dir die Frage und sei gerecht beim beantworten! Ein funktionierendes Wechselmodell zu zerstören, sowas macht nur eine furchtbare Mutter!

    Es ist ohnehin ganz furchtbar was sich manche Eltern einbilden was Ihnen zustünde und wie Sie das auf dem Rücken der Kinder austragen. Der Staat hilft in vielen Fällen nicht eine gerechte Lösung zu schaffen. Es ist ein Trauerspiel für viele Männer und auch für manche Frauen, wie hier über die Köpfe mündiger Bürger hinweg entschieden wird.

    Das Kindeswohl wird an erste Stelle gestellt aber dann doch meistens so entschieden wie man das bisher eben immer gemacht hat.

    Die Mütter haben in Deutschland noch immer große Vorteile gegenüber den Vätern Ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Es sind fast ausnahmslos Frauen in den Jugendämtern, Frauen beim Familiengericht.

    Dabei gehört einem Elternteil unabhängig ob Mann oder Frau, der das Umgangsrecht missachtet nach einer Einzelfallprüfung das Sorgerecht entzogen. Es ist auch nicht im Kindeswohl wenn es mitten zwischen Intrigen und Lügen aufwächst und ihm der Vater oder die Mutter genommen wird.

    So bereitet man ein Kind höchstens auf eine Laufbahn in der Politik vor, nicht aber auf ein glückliches Leben.

  • Mariam sagt:

    Ich bin geschieden und der Vater meiner Kinder nimmt die Kinder nicht einmal einen Tag in der Woche und ich muss mich auch nur einen Tag ausruhen was soll ich mache

  • Markus sagt:

    Hallo!
    Ich bin seit fast 3 Jahren geschieden. Ich habe zwei Kinder und sie leben bei ihrer Mutter. Einen Sohn 10 Jahre alt und eine Tochter im März 13 Jahre alt. Meine Tochter sagt mir jedes mal wenn sie bei mir war(Jedes zweite Wochenende), das sie zu ihrem Vater ziehen will und nicht mehr bei ihrer Mutter leben möchte. Wie stehen die Chancen? Ich möchte ihr die Einladung zum Gericht eigentlich nicht antun. Es macht mich aber immer traurig wenn ich sie sehe wie sie weint wenn sie wieder zu ihrer Mutter nach Hause muss.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Markus,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um Ihren Fall prüfen zu lassen. Eine Auskunft hierzu ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elena sagt:

    Hallo,
    Ich bin seit 2018 geschieden und mein Sohn ( 7,5 Jahre alt ) hat Wohnbesitz bei mir. Mit dem Vater haben wir ein Wechselmodell aufgebaut, heißt: eine Woche bei mir und eine Woche bei Papa. Ich möchte aber demnächst mit dem Kind zusammen zu meinem Partner umziehen, sind 150 km entfernt.
    Meine Frage lautet:
    Ist das möglich überhaupt umzuziehen?
    Welche Punkte muss ich beachten?
    Wo werden die Schwierigkeiten kommen?
    Muss ich mit meinem neuen Partner am besten verheiratet sein?
    Und wenn ich schwanger bin ist das ein Grund umzuziehen?
    Der Vater ist dagegen und bereit zu klagen, wenn so weit ist.
    Haben wir überhaupt eine Chance umzuziehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Elena

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Elena,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Frau g sagt:

    Hallo,
    Ich suche mit meiner Tochter seit 4 Jahren, eine Wohnung. Da er nach der Trennung 2 Etagen drüber gezogen ist. Endlich habe ich eine gefunden, sie befindet sich in der Nachbarstadt ca 20min Fahrt. Gegen Umzug hat er nichts, allerdings weigert er sich den Schulweschel zuzustimmen. Das Kind ist 8 Jahre bei mir. Seit der Trennung alle 14 Tage bei ihm. Aufeinmal sagt er dem Kind geht es bei mir nicht gut und er will ie zu sich holen ansonsten geht er vor Gericht.. Wie sieht es da aus?

  • Ursula sagt:

    Hallo.
    Meine Tochter hat einen Beschluss über die Aufenthaltsbestimmung vom Familiengericht erhalten indem ganz klar steht, dass der Sohn bei ihr wohnen darf. Ferner hat ihre Anwältin dem Ex schriftlich mitgeteilt, dass sie den Sohn an einem bestimmten Tag von der Schule abholt um ihn dann zu sich zu holen (anderer Ort, ca. 250 km entfernt). Selbstverständlich soll der Sohn dann auch am neuen Wohnort die Schule besuchen. Bezüglich des Schulwechsels wurde mit der jetzigen Schule seitens meiner Tochter abgesprochen, dass hier eine Verabschiedung stattfinden soll und in der neuen Schule wurde der Junge bereits vorab angemeldet.
    Jetzt hat der Ex in der Schule des Jungen angerufen und mitgeteilt, dass keinen Schulwechsel stattfindet und das Kind weiterhin die jetzige Schule besuchen würde.
    Darf er das einfach, indem er dem Schulwechsel nicht schriftlich zustimmt, obwohl ein gerichtlicher Beschluss vorliegt? Was hat meine Tochter für Möglichkeiten, um den Sohn trotzdem am vereinbarten Tag abzuholen, ohne dass sie sich damit selber schadet?
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.

  • Hanna sagt:

    Hallo
    Scheidungs-team,
    Ich und mein Mann sind seit 1 Jahr verheiratet. Mein Mann hat mit der Ex-Frau 2 Kinder. Seine Kinder wohnen mit ihrer Mutter in anderer Stadt. Mein Mann würde die Einbürgerung beantragen. Das Ausländerbehörde verlangt ihm eine schriftliche Erklärung über den aktuellen Aufenthaltsort der Kinder. Wir haben gar keine Ahnung dafür. Was oder Wie sollen wir darüber am besten schreiben ? Vielen Dank

  • adrian sagt:

    Guten tag zu allen .ich hab auch ein problem und par fragen .ich ben auch kurz vor den trenung :(( ich ben romenische stadtsangehorige EU meine frau ist serbisch . unsere kindern haben auch romenische dokumente meine frau nicht ,sie hat nur ein aufenthal fur par iahre. ich wohne in deuutschland seit 11 iahre..kindern sind in schule und kindergarten ,,,nach scheidung meine frau verliert dast aufentall also die visa und must verlasen deutschland..was wird pasieren mit meine kindern ??? meine frau hat gar keine murklischkeiten oder einkomen fur die kindern in serbien .,weil fur serbien wird auch benotigt visa .danke .warte auf eine antwort

  • Andre sagt:

    Hallo,
    Ich bin Vater von 3 Kindern (17,11,8).
    Meine Frau hat uns verlassen und ist zu Ihren neuen Freund gezogen. Die Kinder leben bei mir in der Hauptwohnung. Ich bin Berufstätig im Schichtdienst und meine Ex-Frau ist auch Vollzeit tätig. Sie hat sich in der letzten Zeit gar nicht mehr um unsere Kinder gekümmert, blieb Tagelang ( schon eine Woche) weg nach der Arbeit oder kam erst spät Abends nach Hause wo die Kinder schon im Bett waren. Im Haushalt hat sie schon lange nix mehr gemacht. Ich Liebe meine Kinder und kümmere mich um Sie. Wenn sie mal herkommt dann holt Sie nur ein paar Sachen und will nach Ihren Gund Schauen. Unsere Große (17) begrüßt sie nicht mal und fragt auch nicht wie es ihr geht. Wenn der kleine (8) dazukommt ist sie wie ausgewechselt und knuddelt ihn ab und sagt zu ihm wenn ich eine Wohnung habe hole ich euch ab und ihr wohnt bei mir. Letztens hat sie zu mir gesagt „Wir müssen noch klären wo die Kinder wohnen sollen. Das sie bei mir wohnen werden ist ja klar da Du ja im Schichtdienst arbeitest und keine Zeit hast für Sie da ich ja immer da war.“ Unsere Tochter sagt das Sie sich überhaupt nicht groß um die Jungs sich kümmert wenn Sie von der Arbeit kommt ist Sie mit den Kindern erst um 18:00 Zuhause. Und dann ist da nix mehr mit kümmern oder Haushalt. Am Wochenende wenn ich Dienst habe macht sie auch nix, wenn sie aufsteht geht sie ins Wohnzimmer und schaut Fernsehen, die Kinder müssen dann immer in ihr Zimmer gehen und dort bleiben. Wie sieht es denn jetzt in diesem Fall aus?
    Ihr ist ihr neuer Typ wichtiger als Die Kinder und jetzt will Sie sie auf einmal wiederhaben und tut so als ob sie die Perfekte Mutter ist die alles macht? Welche Chancen hat man denn da als Vater wenn man die Rechtslage oben sich durchliest?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andre,

      bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, wie sich ein Umgangs-, Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungsverfahren im Streitfall gestalten ließe.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Markus sagt:

    Hallo,
    meine Frau möchte sich nach fast 20 Jahren von mir scheiden lassen. Wir haben 2 Jungs (10 und 12) und unser eigenes Häuschen zusammen gebaut. Sie will unbedingt, dass die Jungs bei Ihr wohnen und Sie den Unterhalt bekommt. Da ich deutlich mehr verdiene erhält auch sie zukünftig zusätzlich Unterhalt. Sie könnte aber das Haus dennoch mit der noch laufenden Finanzierung nicht halten. Somit müssen wir beide ausziehen und das Vermögen aufteilen. Ich habe nun ausgerechnet, dass ich, wenn die Jungs bei mir wohnen bleibe ich trotz zusätzlichem Kredit um sie auszuzahlen, das Haus halten kann. Ich arbeite zum größten Teil im HomeOffice, wäre als meist für die Jungs da, während Sie Vollzeit arbeiten gehen müsste. Wie groß ist die Möglichkeit, dass ich das umsetzen kann, da sie es nicht zulassen will, dass die Jungs bei mir wohnen und auch noch im erbauten und ihnen vertrauten Haus? Laufe ich hier Gefahr sogar Einbuße im Sorgerecht zu haben, da die Gerichte meist die Mütter bevorzugen?

    Danke schon Mal im Voraus.

  • Jens sagt:

    Hallo ich bin jens
    meine freundin hat mir am 1.2.2018 das aufenthaltsrecht und sorgerecht durch das jugendamt alleine übertragen.deshalb hat sie doch aber noch das umgangsrecht.
    da muss ich doch keine gerichtsverhandlung anstereben oder?

  • Sebastian sagt:

    Hallo,
    meine Exfrau hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht (das gemeinsame Sorgerecht besteht aber), was ihr im damaligen Verfahren zugesprochen wurde und ich keine Einwände hatte, weil ich nicht wirklich wusste, um was es ging und auch mein Anwalt dem zugestimmt hat.

    Nun ist die Situation, dass Sie über 600km weit wegziehen möchte, weg aus Ihrem Umfeld von Tanten, Onkeln, Omas und Opas und das übliche wie Schule, Freunde etc. Meine 8-jährige Tochter ist davon natürlich nicht begeistert und hatte auch schon gemeint, dass wenn Mama wegzieht, sie gerne zu uns (meine neue Frau, unser gemeinsames Kind und der Stiefbruder meiner Tochter).
    Mir drehen sich seit Tagen die Innereien, da ich den Umgang (derzeit jedes 2. Wochenende und die Ferien) dann wohl so gut wie nicht mehr wahrnehmen kann. Einerseits wegen des enormen Aufwandes sie dann freitags zu holen und sonntags zurück zu bringen, andererseit auch, da die Ferienzeiten der bundesländer zu weit auseinander liegen.
    Gibt es für mich eine Möglichkeit dagegen was zu erwirken und muss ich den ganzen Umstand „schlucken“?

  • Kai sagt:

    Hallo,

    wenn meine Ex mit unseren Kindern weiter wegzieht und ich dem Umzug zustimme: wie ist die Rechtslage bezüglich der Fahrten? Muss ich selber alle Fahrten sicherstellen um die Papa-Wochenenden sicherzustellen? Oder teilt man sich das? Oder hat meine Ex die Fahrten zu übernehmen, weil sie aus privaten Gründen wegzieht?

    MfG
    Kai

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kai,

      in aller Regel basieren die Regelungen der Umgangsgestaltung der Auseinandersetzung der Eltern. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit Sie ggf. Ausgleichszahlungen für längere Anfahrtswege geltend machen könnten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Peter sagt:

    Hallo zusammen,
    Ich lebte mit meiner Lebensgefährtin und ihrem 15-jährigen Sohn in meinem Haus. Wir sind viereinhalb Jahre zusammen und haben einen dreieinhalb jährigen gemeinsamen Sohn. Es ging also alles relativ schnell. Sie hat ihre Arbeitszeit reduziert dem Kleinen zu liebe und ich bin voll arbeiten gegangen (selbstständig). Ich habe mich also komplett um das finanzielle gekümmert sie musste nie etwas zahlen. Es gab immer Probleme mit ihren 15-jährigen Sohn der leider machen wollte was er für richtig hält. Es kam ständig zu Streit mit ihm bis die Sache eskaliert und er mich in meinem Haus mit einem Messer bedroht wo seine Mutter neben dran stand. Die Mutter reagierte meinen Augen falsch und beschimpfte mich das ich die Familie gerade zerstören würde . Daraufhin habe ich ihn rausgeschmissen und gesagt das ich nicht mehr wohnen kann da ich mich nicht mehr sicher in meinem ausfüllen kann . Er sagte die Mutter sie wohnt da wo er so also hat sie sich eine Wohnung gesucht und zock auch mit meinen wo ich nicht mit einverstanden . Ich habe ihren Sohn angezeigt und die ganze Sachen beim Jugendamt gemeldet . Darauf hin habe ich ein Antrag gestellt dass der kleine bei mir leben Sache beim Amtsgericht . Wir werden beide Sorgerecht behalten und er kann so oft zu ihr wie er möchte ich will nicht ihr den Sohn wegnehmen. Aber ich finde es nicht richtig ist mein kleiner Sohn mit ihrem Sohn in einem Haushalt leben soll weil ich Angst habe das die Sache dann auch eskalieren könnte die mit der Mutter auch ständig in Konflikt ist. Zur Zeit lasst du mich anwaltlich beraten und vertreten ich möchte nicht dass mein Sohn hier aus meinem Haushalt ausgenommen wird Kindergarten und Freunde verlassen muss .
    Wie schätzt ihr die Erfolg Chancen ein.

    Danke euch

  • Kerstin sagt:

    Hallo,

    ich bin eine Mutter von zwei Kindern (2 und 15 Jahre). Mein Mann hat sich von mir im Sommer getrennt. Nur der kleine ist von ihm, den großen habe ich mit in die Ehe gebracht.

    Jetzt ist es so das ich derzeit eine Fernbeziehung führe. Ich würde gerne mit den Kindern in seine Nähe ziehen. Der große ist jetzt schon Feuer und Flamme, bewirbt sich dort auf Ausbildungsstellen. Wir haben auch Freunde da und

    Ich möchte die Kinder nicht trennen und auch den kleinen nicht seinem Vater wegnehmen, aber ich möchte auch glücklich sein. Bei meinem Freund in der Region fühlen wir uns sehr wohl, wir haben da die Ferien verbracht. Ich fühle mich fröhlicher und mir fällt auch vieles leichter.

    An meinem jetzigen Wohnort gefällt mir so gar nichts. Hier bin ich damals für meinen Mann hingezogen, wir haben ein Haus gekauft. Ich habe leider nie einen Freundeskreis aufbauen können und fühle mich oft alleine auch wenn die Kinder da sind. Ich brauche jemanden mit dem ich einfach mal einen Kaffee trinken und reden kann, das hätte ich am neuen Wohnort. Auch sieht es arbeitstechnisch für mich dort besser aus.

    Leider habe ich die Vermutung, das mein Ex alles tun wird um einen Umzug zu verhindern. Ich denke auch nicht das es ihm da wirklich um das Kindeswohl geht, da es dem kleinen bei uns gut geht. Er spielt sehr viel mit seinem Bruder auch bei dem Altersunterschied.

    Ich möchte ja das er den kleinen immer noch sehen kann, wir sind ja nicht aus der Welt und ich denke wenn es ihm wirklich um den kleinen geht wird man Lösungen finden können. Aber mein Ex ist der Typ der auch nicht zurückschrecken würde einen Richter anzulügen um seinen Willen zu bekommen, bzw. den Willen seinen Eltern. Er droht auch immer mit dem Jugendamt und dem Gericht. Sagt ich habe kein Recht weiter als 250km wegzuziehen.

    Muss ich wirklich Angst haben, dass er mir alles zerstören könnte was mich glücklich macht?

  • Christine sagt:

    Hallo,

    wie verhält sich das Prozeder wenn die Kinder bisher bei der Mutter gelebt haben, geteiltes Sorgerecht (Aufenthaltbestimmungsrecht) nun der Lebensmittelpunkt seit kurzem beim Vater liegt, da es bei der Mutter zu häuslicher Gewalt gegen die Mutter und eines der Kinder kam? Der Auslöser der häuslichen Gewalt ist durch Druck vom Jugendamt nun nicht mehr bei der Mutter vorzufinden, immer noch kämpft sie aber mit einem schwern Alkoholproblem und finanziellen Unstabilitäten. Wäre das Grund genug recht schnell das Aufenthaltbestimmungrecht für den Vater zu erhalten und weiter Unterhaltszahlungen an die Mutter zu verweigern?
    Vielen Dank für Einschätzungen diesbezüglich…

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christine,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, an dieser Stelle Rechtsberatung zu erteilen. Eine rechtliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrages können wir mithin hier nicht abgeben. Bitte wenden Sie sich mit entsprechenden Auskunftsersuchen an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Max sagt:

    Ich sehe, dass hier eingiges im Argen liegt.
    Bei mir ist es so, dass ich alles für meine Tochter gebe!
    Meine EX und meine eigene Mutter das kind aber so negativ gegen mich beeinflussen, dass die kleine kaum noch Bezug zu mir hat. Und das nur weil beide (Ex und Mutter) nicht mit meiner neuen Partnerin klar kommen. Da wir beide das Sorgerecht haben hat sie mich letztens gefragt ob sie ca. 700km von mir weg ziehen darf mit dem Kind, worauf ich natürlich ganz klar mich „Nein!“ geantwortet habe.
    Jetzt stehen Termine bei den Ämtern und letztenendes beim Gericht an. Ich weiß, dass ich kaum eine Chance habe, aber ich kämpfe um mein Kind bis zum letzten Tropfen! Weil ich meine Tochter liebe und vorallem werde ich nicht zusehen wie mir der Kontakt zu meinem Kind gänzlich genommen wird, wenn dieses schon negativ von allen Seiten beeinflusst wird. Kinder sind da um Kinder zu sein. Ich hatte vor der Trennung eine klasse Beziehung zu meinem Kind, wir haben jeden Tag was unternommen. Als ich ausgezogen bin, weils nicht mehr ging, wurde dem Kind weiß gemacht, dass Papa schlecht ist weil er ja nicht mehr jeden Tag mit ihr auf den Spielplatz geht oder andere Unternehmungen macht. Warum? Weil ich aufgrund der Mutter garkeinen Kontakt zu ihr bekam, weil alles von Beginn an geblockt wurde.
    Wenn der Gesetzgeber da mal einen Riegel davor schiebt wäre vielen verzweifelten Vätern geholfen.
    Der Staat und die Alleinerziehenden Elternteile wollen, dass der Aussenstehende zahlt und somit seiner Pflicht nach kommt, dann sollte der Staat auch dafür sorgen, dass diese auch ihre Rechte wahr nehmen können.

  • Ute sagt:

    Hallo,
    Ich schreibe hier als Oma und mache mir wiedermal große Sorge um meine Tochter und ihren Sohn. Der getrennt lebende Vater meines Enkels, 3,5 Jahre , hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Wechselmodel zur Betreuung übers Gericht beantragt. Begründet hat er es damit, nun erstmals in seinem Leben! Einen so genannten familienfreundlichen Arbeitsplatz angetreten zu haben und dass bis zur Trennung der Eltern die Betreuung doch gemeinsam von beiden Elternteilen vorgenommen wurde. Dem stellt er gegenüber dass die Mutter in der Altenpflege arbeitet. Er behauptet einfach dass meine Tochter dadurch nicht in der Lage ist ihren Sohn, auf Grund von evtl. Schichten nicht betreuen zu können. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Vielmehr hat sie eine Vereinbahrung mit ihrem Arbeitgeber nur im Notfall eine Spätschicht übernehmen zu können. Der Vater hat hingegen die bisherige Betreuung vor allem in der Zeit vor der Trennung im November 2017 zu großen Teilen meiner Tochter überlassen. Er hat sich nur unter Druck und zum Teil unter Zwang um das Kind gekümmert. Es gibt sogar eine gerichtliche Vereinbahrung dass er sich meiner Tochter nicht nähern darf. Er ist zweimal von der Polizei aus der damals noch gemeinsamen Wohnung entfernt wurden. Er hat sich dieser Vereinbahrung wiedersetzt, hat meine Tochter gestalkt, hat ihr vor der Wohnung aufgelauert um von ihr einen Vaterschaftstest zu erzwingen. Er ist ihr mit dem Auto hinterher gefahren bis zur Kita. Er wollte dann seinen Umgang mit dem Kind aussetzen bis ein Veterschaftstest seine Vaterschaft bewiesen hätte. Nachdem meine Tochter das ignoriert bzw. Ihm freigestellt hat doch seinerseits den Test zu machen, hat er es einfach im Sande verlaufen lassen. Er hat ihr bei seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, entgegen der vorher getroffenen Einigung, ohne Rücksicht auf seinen Sohn die Wohnung komplett leer geräumt so dass ihr und dem Kind keine Sitzmöglichkeit, kein Tisch, kein Wohnzimmer , keine Lampe mehr geblieben ist. Er hat einfach einen seit Monaten bestehenden Kinderarzttermin ohne des Wissens meiner Tochter einfach abgesagt und dann auf einen anderen Termin verlegt, wo er genau wusste dass die Mutter des Kindes arbeiten muss, nur mit dem Ziel sich nun als den einzigen darzustellen der sich pflichtbewusst um das Kind kümmert. hat, während seiner Umgangszeit das leicht fiebernde Kind nicht betreuen können, da er keine Fiebermittel im Haus hatte. Die Forderung der Mutter, das Kind bei ihm abzuholen um den Kleinen adäquat mit Fieberzäpfchen zu Hause zu verarzten hat er strikt abgelehnt. Auch das Angebot meiner Tochter ihm, spät in der Nacht noch Fieberzäpfchen hin zu bringen hat er abgelehnt. Vielmehr hat er dann das Kind mitten in der Nacht in die Notaufnahme der Uniklinik verbracht um dort feststellen zu lassen dass das Kind Fieber hat. Er hat die Hilfe meiner Tochter ganz bewusst ausgeschlagen um sich selber als den treusorgenden Vater zu profilieren. Er hat sogar meiner Tochter vorm Jugendamt, dem ASD und auch im Kindergarten unterstellt seit „3 Jahren“ Drogenabhängig zu sein. Was in keinster Weise der Fall ist. Zwei freiwillige Drogentests meiner Tochter belegen das. Er hat ein sehr zwielichtiges Verhältnis zu Recht und Gesetz. Das zeigt sein bisheriger Lebenslauf. Schwarzarbeit, Türsteher, hält sich nicht an gerichtlich.Vereinbahrung, tätliche und psychische Übergriffe auf meine Tochter vor den Augen des Kindes, ist polizeibekannt aus seiner Tätigkeit als Türsteher, usw. Nun beginnt er bereits das Kind gegen seine Mutter aufzuwiegeln. Originalton vom Kind „egal Mama, was du dazu sagst, Papa sagt es ist cool“ hier geht es um den Streit, dass der Vater ohne es mit der Mutter abzusprechen immer wieder mit dem Kind während seiner Umgangszeit zum Frisör geht und dem Kind einen für die Mutter unakzeptablen Haarschnitt verpassen lässt. Ich könnte hier noch wesentlich mehr Fakten aufzählen. Er nutzt auf jeden Fall jeden Gelgenheit um meine Tochter als unfähige Mutter darzustellen. Grundsätzlich hat er das Problem, nicht damit klar zu kommen wenn er keine Oberhand über sämtliche Dinge hat und er nicht über alles entscheiden und bestimmen kann. Er lässt sich immer wieder neue Dinge einfallen um sich selbst in den Vordergrund zu bringen und lässt meiner Tochter und dem Kind damit kein konstantes ruhiges Leben zu leben. Mir stellt sich die Frage, in wieweit er eine Chance auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Wechselmodel hat oder ob hier, um Ruhe in das Leben der Mutter und des Kindes zu bringen, eine alleiniges Sorgerecht durch meine Tochter zu beantragen wäre…. es ist eine nicht enden wollende Kathastrohe und er droht schon damit die Einschulung des Kindes beeinflussen zu wollen. Ich befürchte hier ganz große Probleme wenn der Kleine schulpflichtig wird, weil er immer die Entscheidungen meiner Tochter boykottieren wird. Aber durch seine ständig wechselnde Vorstellungen und Ansichten, die sich innerhalb von Stunden ändern können, ist auch eine Absprache mit ihm nicht möglich. Und jedes kleine Detail im Bezug auf Erziehung und Versorgung vom Kind lässt sich in der Praxis nicht schriftlich festhalten und selbst dann garantiert es nicht dass er sich daran hält. (Siehe seine Verstöße gege. gerichtlich.Verinbahrungen).

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ute,

      wir bedauern Ihre familiäre Situation sehr, weisen jedoch darauf hin, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Bitte raten Sie Ihrer Tochter, sich anwaltlich bezüglich der Anträge des Kindesvaters beraten und über die Erfolgsaussichten und mögliche eigene Anträge informieren zu lassen. Ihre Tochter kann sich ggf. auch an das Jugendamt oder Familienberatungsstellen wenden, um eine für das Kind tragbare Lösung zu erörtern.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martin sagt:

    Hallo.
    Ich lebe seit 4 1/2 Jahren zusammen mit meiner noch Ehefrau und unseren beiden Söhnen (12 und 11 Jahre) auf Teneriffa (Spanien). Ich habe hier einen Arbeitsvertrag meines deutschen Arbeitgebers für maximal 6 Jahre. Der Vertrag läuft 2019 aus. Wir sind allesamt deutsche Staatsbürger ohne Miugrationshintergrund oder anderen Beziehungen zu Spanien. Nun sieht es so aus, dass meine Frau inzwischen unter anderem zeitweilig hier einen anderen Partner hat oder hatte (das ist schon zum wiederholten Male während unserer 15 jährigen Ehe passiert), sie auf keinen Fall mehr nach Deutschland zurück möchte, ich aber schon, was auch immer so geplant war. In Deutschland habe ich eine feste gute Stelle als Beamter. Meine Frau hat hier (und auch in Deutschland) nicht gearbeitet, möchte sich aber mit irgendwas selbständig machen. Das Umfeld der Kinder ist hier spanisch. Sie haben keine feste Freunde und sind sozial ziemlich isoliert. Zukunftsaussichten, auch was die Ausbildung angeht, gibt es hier nicht. In den letzten Jahren habe ich schon sämtliche Urlaube alleine miut den Jungs verbracht, meine Frau fand das immer zu anstrengend. Ich bin mit den Jungs viel gereist und habe den Kontakt zu Freunden in Deutschland immer gehalten. Ich habe in Deutschland auch eine Wohnung in einem Ort, den die Kinder kennen und dort haben wir auch unsere besten Freunde. Die Jungs fühlen sich dort ebenfalls wohl und können sich vorstellen, dort zu leben. Ich werde dort ab 2019 wieder arbeiten und habe eine feste Stellenzusage. Hier auf Teneriffa lebt auch meine Schwiegermutter, die aber keine große Hilfe für uns ist und zu der die Jungs auch keine intensive Beziehung haben. Der Konflikt über die unterschiedlichen Zukunftsvorstellungen und wie wir uns eine Partnerschaft vorstellen spitzt sich jetzt derart zu, dass ich mich von meiner Frau trennen möchte. Die große Frage ist nun, was mit den Kindern passiert. Natürlich möchte ich gerne, dass sie bei mir sind und empfinde das auch besser für sie, wenn ich die Gesamtsituation hier so sehe. Meine Frau sagte aber schon, dass die spanischen Gerichte hier wohl meist so entscheiden, dass die Kinder bei der Mutter bleiben oder dort, wo sie die letzte Zeit waren. Das war natürlich hier, bis auf fast alle Schulferien, in denen sie ausnahmslos alleine mit mir in Deustchland unterwegs waren, um die Beziehung zu Deutschland und zu Freunden dort zu halten. Jetzt habe ich die große Angst, dass ich nicht nur meine Frau sondern auch die Jungs verliere.

    Können Sie mir dazu eine Einschätzung oder einen Tipp geben, ich bin ziemlich verzweifelt.

    Lieben Dank

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martin,

      wir kennen uns an dieser Stelle nicht ausreichend mit dem spanischen Familienrecht aus und dürfen hier zudem keine Rechtsberatung erteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, der auch prüfen kann, welches Familienrecht im Einzelfall zur Anwendung kommen könnte. Es ist grundsätzlich jedoch davon auszugehen, dass auch spanische Gerichte das Kindeswohl bei der Bewertung von Sorgerechtsauseinandersetzungen beachten.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dini sagt:

    Ich habe verschiedenen Fragen, der Sohn meines Freundes wohnt seit einem halben Jahr (laut Gerichtsurteil) bei uns. Mein Freund wohnt in einer 2 Zimmerwohnung 49 qm. BZW wohnen wir inzwischen zu 4 dort (mein Freund, sein Sohn, mein Sohn und ich). Jetzt habe ich ein Haus gekauft und mein Freund möchte mit seinem Sohn (16 Jahre) mit dort einziehen. Das Haus ist ca 17 km von der jetzigen Wohnung entfernt und im gleichen Landkreis. Der Junior möchte auf jedenfall mit umziehen vorallem auch weil die aktuelle Wohnung so oder so zu klein ist. Kann seine Mutter uns Steine in den Weg legen (dies versucht sie jederzeit mit allen Mitteln).

    Ebenso würde der Junge gerne die Schule wechseln. Wir haben eine Schule näher am Haus die der Junior schonmal besuchte (wegen Umzug musste er wechseln) und die er gerne wieder besuchen würde. Beide Schulen wären gleich gut erreichbar. Allerdings fühlt er sich auf der aktuellen Schule aufgrund von Mobbing etc sehr unwohl was mit ein Grund des wechsels ist. Auch hier die Frage ob die Mutter uns Steine in den Weg legen kann.

    Wir werden ebenfalls ein Termin beim JA machen um dort zu klären wie es aussieht.

    Danke im Voraus

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dini,

      sind beide Eltern sorgeberechtigt, so bedürfen Entscheidungen wie Schulwechsel u. ä. häufig der Zustimmung beider. Bei einem Umzug ist häufig die Entfernungsveränderung bedeutsam. Bei einem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht sind die Freiheiten für Umzüge zwar größer, das Kindeswohl muss aber auch dann in die Betrachtung mit einbezogen werden. Raten Sie Ihrem Partner zum Besuch bei einem Anwalt, um sich umfassend rechtlich über seine Rechte und Pflichten aufklären zu lassen und mögliche Lösungsansätze zu erörtern.

      Ihr Scheidung.org-Team

    Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder