Verfahrenskostenhilfe – Wie der Staat bei Anwalts- und Gerichtskosten hilft

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 19. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

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Trennung und Scheidung kosten bekanntlich viel Geld. Dies gilt umso mehr, da Anwaltszwang besteht, also einer der Ehegatten bei der Scheidung einen Rechtsanwalt beauftragen muss oder – wie etwa speziell in vielen Kindschaftssachen – beide Ehegatten jeweils einen eigenen Anwalt benötigen. Was ist aber, wenn den betreffenden Personen die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen? Auch hier kommt die staatliche Gewährung von Prozesskostenhilfe (kurz PKH genannt) in Betracht, die im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet wird. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das Wichtigste in Kürze: Verfahrenskostenhilfe

  • Können einkommensschwache Personen die Kosten für ein Gerichtsverfahren und Anwaltskosten nicht selber tragen, besteht ggf. ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
  • Sie kann unter anderem bei einer Scheidung oder bei Auseinandersetzungen wegen Unterhaltsansprüchen gewährt werden.
  • Abhängig von den Einkommensverhältnissen kann eine Rückzahlung der Verfahrenskosten drohen.

Ausführliche Informationen zur Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Was unter Verfahrenskostenhilfe genau zu verstehen ist

Zur Unterstützung einkommensschwacher Personen gibt es die Verfahrenskostenhilfe
Zur Unterstützung einkommensschwacher Personen gibt es die Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist nach § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) eine staatliche Unterstützung. Diese dient einkommensschwachen Personen zur Finanzierung von Anwaltsgebühren und Gerichtskosten für einen Gerichtsprozess in der jeweiligen Instanz. Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der betreffenden Person wird die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung gewährt. Dabei handelt es sich bei der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung um ein sogenanntes Justizdarlehen nach § 120 ZPO.

Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich dem Grunde nach ebenfalls um Prozesskostenhilfe. Mit dem am 25.09.2009 bzw. 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurden jedoch die in zahlreichen Einzelgesetzen verstreuten Vorschriften zum Familienverfahrensrecht zusammengefasst. Der Gesetzgeber nahm dies ebenfalls zum Anlass, die Prozesskostenhilfe für familiengerichtliche Verfahren als „Verfahrenskostenhilfe“ in den §§ 76 bis 78 FamFG zu regeln. § 76 FamFG verweist dabei auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe, die Anwendung finden, sofern sich aus dem FamG nichts anderes ergibt.

Gewährt wird die Verfahrenskostenhilfe sowohl für sämtliche Arten von familiengerichtlichen Verfahren als auch für die zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren, sofern der betroffene Ehegatte bedürftig ist und keinen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen den anderen Ehegatten (Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) anderweitig geltend machen kann oder muss. Die Verfahrenskostenhilfe kann aber auch von anderen Verfahrensbeteiligten als den Ehegatten beantragt werden, so etwa von Kindern mit vollendetem 14. Lebensjahr, die vor dem Familiengericht selber antragsberechtigt sind, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Für außergerichtliche Angelegenheiten gibt es keine Prozesskostenhilfe, Prozesskostenbeihilfe, Verfahrenskostenhilfe oder ähnliches. Hier ist bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen vielmehr die sogenannte Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) zu beantragen.

Beachtet werden sollte, dass die Verfahrenskostenhilfe nur die Zahlung der eigenen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten abdeckt. Wird ein Verfahren ganz oder teilweise verloren, muss der Verfahrenskostenhilfeberechtigte die Kosten des Gegners selber zahlen.

Auch bei Verfahrenskostenhilfe und Scheidung kann sich die staatliche Unterstützung auswirken, da mindestens ein Rechtsanwalt einzuschalten ist. Beauftragt derjenige Ehegatte, der die Prozesskostenhilfe bei Scheidung erhält, den Rechtsanwalt, und hat der andere Ehegatte weder einen eigenen Rechtsanwalt noch Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, braucht er bei Zustimmung zur Scheidung nur die halben Gerichtskosten zu zahlen. Können beide Ehepartner bei der Scheidung Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen, fallen für beide auch keine Kosten an. Prozesskostenhilfe bei Scheidung kann daher zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.

Wie der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen ist

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mittels eines Formulars zu stellen
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist mittels eines Formulars zu stellen

Soll ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, setzt dies für die staatliche Übernahme der Anwaltsgebühren voraus, dass die Beiordnung eines Anwalts erforderlich ist. Besteht im Hauptsacheverfahren Anwaltszwang, wird dem bedürftigen Beteiligten nach seiner Wahl ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, § 78 Abs. 1 FamFG.

Existiert dagegen kein Anwaltszwang, erfolgt eine Beiordnung, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint und vom Beteiligten beantragt wird, § 78 Abs. 2 FamFG. Eher selten ist der Fall, dass sich kein Rechtsanwalt zur Vertretung des Beteiligten bereit erklärt und daher ein Anwalt vom Vorsitzenden auf Antrag des Beteiligten beigeordnet wird, § 78 Abs. 5 FamFG.

Ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, beschränkt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis auf die Finanzierung der Gerichtskosten.

Für die Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe ist ein amtliches Formular zu verwenden, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 117 Abs. 3, 4 ZPO. Dieses betrifft in der Regel die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Hiernach bemisst sich dann der Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe.

In der Praxis stellt der beauftragte Rechtsanwalt den betreffenden Prozesskostenhilfeantrag zugleich mit der Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren, wobei die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers der für das Gericht bestimmten Antragsschrift anzuheften ist. Damit der Anwalt die Prozesskostenhilfe für den Antragsteller beantragen kann, muss dieser zuerst die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ausfüllen sowie an den Anwalt weiterreichen. Anzugeben sind in der Erklärung im Wesentlichen die Familienverhältnisse, der ausgeübte Beruf, die Vermögensverhältnisse, das Einkommen und die Schulden unter Beifügung entsprechender Belege.

Die Formulare für die Beantragung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe nebst Erläuterungen und Ausfüllhinweisen finden Sie landesspezifisch für

sowie ansonsten bundeseinheitlich unter www.justiz.de (PDF)

Wichtig ist, dass alle Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wahrheitsgemäß sind. Absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachte falsche Angaben können zur Aufhebung der Prozesskostenbewilligung nach § 124 Nr. 2 Alternative 1 ZPO führen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.10.2012, Az.: IV ZB 16/12). Das bedeutet, dass selbst bei einem tatsächlich bestehenden Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe die Bewilligung bei absichtlich oder grob nachlässig falsch gemachten Angaben aufgehoben werden kann.

Ebenso ist erforderlich, dass der Antragsteller nach der Bewilligung von PKH bzw. VKH eine wesentliche Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht (über seinen Rechtsanwalt) unverzüglich mitteilt. Das gilt auch für eine Änderung seiner Adresse.

Weitere Voraussetzungen für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist die Aussicht auf Erfolg
Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe ist die Aussicht auf Erfolg

Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe: Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag im Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO. Damit das Familiengericht dies überprüfen kann, ist ebenfalls erforderlich, dass die Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag sowie der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zugleich bei Gericht eingereicht wird. Das Familiengericht prüft dann, ob der in der Antragsschrift geltend gemachte Anspruch Erfolg haben kann.

Schwierige Rechtsfragen sowie ungeklärte Behauptungen und Tatsachen sind allerdings nicht Gegenstand dieser Prüfung, sondern sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Wird eine Scheidung beantragt, liegen die Erfolgsaussichten regelmäßig vor.

Ebenso darf der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht mutwillig sein. Die Mutwilligkeit ist stets gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az.: ZB 180/06). Dies trifft etwa bei von vornherein aussichtlosen oder unnötig teuren Prozessen zu. Speziell die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die betreffende Angelegenheit zuvor in einem weniger kostenintensiven Verfahren hätte geführt werden können. Problematisch können folgende Sachverhalte sein:

  • Beantragung eines Verfahrenskostenvorschusses, den der Unterhaltsschuldner hätte finanzieren können
  • Beantragung eines Titels für Kindesunterhalt, obwohl der Unterhaltsschuldner zur Abgabe einer kostenfreien sogenannten Jugendamtsurkunde bereit ist
  • Beantragung von Ansprüchen in einem eigenen (isolierten) Gerichtsverfahren, obwohl diese Ansprüche zuvor im kostengünstigeren Scheidungsverbund hätten geltend gemacht werden können
  • Beantragung einer gerichtlich geregelten Umgangsregelung, obwohl der andere Elternteil dazu außergerichtlich bereit ist
  • Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialträger übergegangenen Ansprüchen, die dieser selber durchzusetzen hat

Bestehen keine Erfolgsaussichten oder erscheint der VKH-Antrag mutwillig, kann das Gericht diesen ablehnen. Der Antragsteller bzw. Beteiligte kann dagegen sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, § 567 ZPO. Bei einem Wert unter 200 Euro ist keine Beschwerde möglich.

Diese Besonderheiten bestehen beim Verfahrenskostenhilfeantrag für Kindesunterhalt

Beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt gibt es Besonderheiten
Beim Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Kindesunterhalt gibt es Besonderheiten

Soll in einem Verfahren über die Geltendmachung von Kindesunterhalt Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, kann der Elternteil das Verfahren

  • im eigenen Namen in Prozessstandschaft oder
  • als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen unverheirateten Kindes in dessen Namen

führen. Hat im zweiten Fall das minderjährigen Kind keine eigenen Einkünfte und kein eigenes Vermögen, gilt für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes ein vereinfachtes Verfahren, sodass die sonst zwingend vorgeschriebenen Formulare hier nicht verwendet werden müssen, § 2 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV).

Die Beiakte zur Verfahrenskostenhilfe: Das ist wissenswert

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den zugehörigen Belegen wird bei Gericht in einer sogenannten Beiakte (Beiheft) geführt. Der Verfahrens- bzw. Prozessgegner erhält darüber zwar nicht automatisch Auskunft, kann aber ein Einsichtsrecht geltend machen, § 76 FamFG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO.

Das Einsichtsrecht besteht zwar grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die Gegenseite einen Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers hat. Das ist bei Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall. Daher sollte stets versucht werden, Einsicht in die Beiakte zu erlangen. Verweigert das Gericht die Einsichtnahme, gibt es dagegen allerdings kein Rechtsmittel.

Verfahrenskostenhilfe: die Kosten

Verfahrenskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.
Verfahrenskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ausgeschlossen oder kommt allenfalls ergänzend in Betracht, wenn die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten vollständig oder zum Teil von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, darf der beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren nicht mit dem Beteiligten abrechnen, § 76 FamFG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vielmehr macht der Anwalt sein Honorar gegenüber der Staatskasse geltend. Er erhält allerdings regelmäßig weniger als die ihm sonst zustehenden Gebühren und trägt auf diese Weise zur Finanzierung der staatlichen Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bei.

Die Bewilligung der VKH hat für den Beteiligten einen weiteren Vorteil. Möchte er ein Hauptsacheverfahren einleiten, braucht er keinen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, §§ 14, 15 Ziffer 1 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Die Zustellung des Antrags in der Hauptsache wird also anders als sonst nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Bewilligung von PKH bzw. VKH auch nur teilweise erfolgen kann. In diesem Fall muss der Beteiligte die nicht von der Staatskasse übernommenen Kosten selber zahlen.

Wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, fallen dafür keine Gerichtskosten an. Jedoch gilt etwas anderes für die Anwaltsgebühren, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des VKH-Bewilligungsverfahrens beauftragt wird. Dieser kann eine Verfahrensgebühr nach einem Gebührensatz von 1,0 für das Verfahren fordern, für das Verfahrenskostenhilfe geltend gemacht wird, § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Nr. 3335 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG. Entscheidend ist dabei der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens.

Ebenso ist eine vom Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde, gerichtet gegen die Ablehnung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vom Gericht, gesondert zu vergüten.

Umgekehrt brauchen die Kosten der Gegenseite, die dieser im VKH-Bewilligungsverfahren entstanden sind, vom Antragsteller für die Verfahrenskostenhilfe nicht erstattet zu werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewährung der VKH abgelehnt wurde.

Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe zurückzahlen: Bei Einkommensverbesserungen möglich

Wird Verfahrenskostenhilfe gewährt, ist dies zunächst nur vorläufig. Eine endgültige Befreiung von den entstehenden Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist damit nicht verbunden. Grund dafür ist, dass das Gericht bis zum Ablauf von 48 Monaten (also vier Jahren) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des VKH-Empfängers überprüfen darf, § 76 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 1 ZPO. Ergaben sich in dieser Zeit Einkommensverbesserungen – die der PKH- bzw. VKH-Empfänger ohnehin dem Gericht mitteilen muss, § 120a Abs. 2 ZPO bzw. § 76 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 2 ZPO – kann das Gericht die Rückzahlung der gewährten Hilfe fordern.

Dies kann im Wege einer Einmalzahlung oder (erhöhten) Ratenzahlungen angeordnet werden. Im Übrigen können sich auch bereits als Folge der gewährten Hilfe Einkommensverbesserungen ergeben, die § 120a Abs. 3 ZPO angerechnet werden können (etwa eine durchgesetzte und realisierte hohe Geldforderung).

Verweigert der VKH-Empfänger diese Mitwirkungspflichten, kann dies ebenfalls dazu führen, dass er die empfangene staatliche Unterstützung zurückzahlen muss, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

So funktioniert die Einkommensprüfung und Ratenzahlung

Verfahrenskostenhilfe kann auch in Raten zurückgezahlt werden.
Verfahrenskostenhilfe kann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Um zu ermitteln, ob ein Anspruch auf PKH bzw. VKH besteht, muss der Antragsteller nach § 115 ZPO bzw. § 76 FamFG in Verbindung mit § 115 ZPO sein Einkommen einsetzen.

Dazu gehören alle laufenden und einmalig verfügbaren Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die für den allgemeinen Lebensunterhalt dienen, wie etwa Lohn und Gehalt einschließlich jährlicher Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltszahlungen, Sozialleistungen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nicht zum Einkommen mitgerechnet werden dabei die Einkünfte des Ehegatten, wohl aber das Kindergeld, dass der Antragsteller für seine minderjährigen Kinder anteilig erhält. Nicht beim Einkommen berücksichtigt werden auch gepfändete Einkünfte. Demgegenüber wirken sich Ratenzahlungen für Justizdarlehen (also für erhaltene VKH bzw. PKH) nicht einkommensmindernd aus.

Auch sein Vermögen hat der Antragsteller einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Davon umfasst sind in erster Linie Bargeld, Kontoguthaben und andere Geldanlagen, die den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreiten (derzeit 2.600 Euro zuzüglich 256 für jede vom Antragsteller überwiegend unterhaltene Person, Stand: 01.01.2016). Zumutbar ist ebenfalls der Einsatz sonstiger Vermögenswerte wie etwa die Verwertung eines Pkws der gehobenen Mittelklasse oder die Aufnahme eines Darlehens auf sein Vermögen.

Dagegen braucht eine vom Antragsteller allein oder zusammen mit seiner Familie ganz oder teilweise bewohnte angemessene Immobilie nicht eingesetzt zu werden, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Vom so ermittelten Einkommen werden für die Prüfung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskosten die Freibeträge und absetzbaren Beträge abgerechnet. Das sind im Wesentlichen

  • die in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Beträge wie auf das Einkommen entrichtete Steuern; Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung; Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder Arbeitskleidung)
  • Erwerbstätigenfreibetrag gemäß der jährlich veröffentlichten PKH-Bekanntmachung – PKHB (213 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Antragsteller- und Ehegattenfreibetrag gemäß der jährlich veröffentlichten PKHB (468 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Freibetrag für jede weitere Person, der der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, gemäß der jährlich veröffentlichten PKHB (je nach Alter zwischen 272 und 374 Euro, Stand 01.01.2016)
  • Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese nicht unangemessen hoch sind – also Miete und Betriebskosten, nicht aber Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Telefon usw. Wird mit Strom auch geheizt, schätzt das Gericht einen abzugsfähigen Heizkostenanteil. Bei einer selbst bewohnten Immobilie können statt der Miete grundsätzlich die Finanzierungskosten, aber nur in seltenen Fällen die Tilgungskosten berücksichtigt werden
  • Im Einzelfall besondere Belastungen, sofern dies angemessen ist

Aus dem Abzug ergibt sich für die Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe die Einkommensgrenze. Liegt diese monatlich unter 15 Euro, wird die VKH bzw. PKH ohne Ratenzahlung gewährt. Bei darüber liegenden monatlichen einzusetzenden Einkommen sind Raten zu zahlen. Insgesamt gilt folgende Tabelle:

Monatliches Einkommen (Euro)Monatsrate von (Euro)
bis 150
5015
10030
15045
20060
25075
30095
350115
400135
450155
500175
550200
600225
650250
700275
750300
über 750300 zuzüglich des 750 übersteigenden
Teils des einzusetzenden Einkommens

Wird Ratenzahlung festgesetzt, gelten die Beträge in dem Zeitpunkt, in dem die VKH bzw. PKH bewilligt wurde. Beträge mit einem Wert bis zu 0,49 Euro sind auf volle Euro ab- und mit einem Wert ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Um Ratenzahlung zu erhalten, müssen mindestens fünf Raten anfallen. Zu zahlen sind maximal 48 Raten, was auch für VKH bzw. PKH gilt, die über mehrere Instanzen bewilligt wurde.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Verfahrenskostenhilfe – Wie der Staat bei Anwalts- und Gerichtskosten hilft
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Kommentare

  • F.K. sagt:

    Sehr geehrtes Scheidung.org Team,

    mein Noch – Ehemann und ich wollen uns einvernehmlich scheiden lassen. Ich habe mir nun einen Anwalt genommen und möchte einen Antrag auf PKH prüfen lassen.

    Obwohl ich den Antrag für mich stelle und wir bereits getrennt leben – ist es denn noch nötig, dass auch mein Mann seine Angaben zu seinem Bruttoeinkommen, den Abzügen, seinen Versicherungen und seinem aktuellen Konto (-stand) macht ?

    Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung !

    F.K.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo F.K.,

      im Rahmen der Prüfung eines PKH-Antrages untersucht das Gericht in der Regel auch, ob die Kosten für die Scheidung von dem Ehegatten im Rahmen eines Verfahrenskostenvorschusses erbracht werden können. Dieser Anspruch ist durch die Unterhaltspflicht gedeckt. Hinzu kommt, dass die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten für die Ermittlung des Verfahrenswertes einer Scheidung unerlässlich ist. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um sich diesbezüglich beraten zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Chefin sagt:

    Hallo, ich möchte Verfahrenskostenhilfe für meine Scheidung beantragen. Es soll kein Unterhalt verhandelt werden. Wird die Gegenpartei über meinen Antrag informiert & kann sie in diesem Fall Einsicht in die Beiakte (Beiheft) verlangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Chefin,

      die Gegenseite wird über den Antrag entsprechend informiert, da ggf. auch zu prüfen ist, ob statt der Verfahrenskostenhilfe nicht auch die Leistung von Verfahrenskostenvorschuss anzuerkennen ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um zu ergründen, wie weit die Einsicht der Gegenseite in den Antrag gewährt wird.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Fritz sagt:

    Hallo!

    Meine Frau und ich sind momentan in einer Trennung. Soweit ich weiss hat meine Frau PKH bzw. VKH beantragt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie demnächst eine Steuererstattung in Höhe von ca. 2.400€ bekommt. Muss sie diese Rückzahlung beim Gericht, wo sie die PKH bzw. VKH beantragt hat melden? Und kann dies zur Rückzahlung der PKH bzw. VKH führen?

    Vielen Dank im Voraus!!!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Fritz,

      jede Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse muss in der Regel bei der PKH-bewilligenden Stelle angegeben werden. Unter Umständen kann dann die Rückzahlung der PKH erfolgen bzw. erhöhte Raten festgesetzt werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Helena sagt:

    Hallo,
    ich stehe gerade kurz vor der Scheidung. Meine RA-in will aber keine Hausratteilung mit VKH durchführen, sondern dringt darauf, dass ich ihr das ganze bezahle, da ich sowieso die VKH nach der Scheidung zurückzahlen müsste.
    Wie wird das alles abgewickelt? Ich hatte in der letzten Zeit ziemlich viele Verfahren mit VKH gegen meinen EX. Werde ich da alles zurückzahlen müssen? Ab welchem Zugewinnbetrag ist man dazu verpflichtet, es zurück zu zahlen? Ich bin z. Zt. ALGII-Empfängerin und die Kinder leben bei mir.
    LG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Helena,

      jeder Ausgleichsbetrag findet Anrechnung auf Leistungen nach dem SGBII. Da sich dadurch die Vermögensverhältnisse maßgeblich ändern können, kann das gewährte Darlehen, das die VKH darstellt, zurückgefordert werden. Wenden Sie sich an Ihre Anwältin, um Näheres zu erfahren.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Melle sagt:

    Hallo,
    Ich bin seit April 2012 geschieden und hatte Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen. Ich muss wg Geringverdienst keine Raten zurück bezahlen. Mein Ex-Mann hat die Hilfe ebenso in Anspruch genommen und muss noch 2 Jahre lang zurück zahlen.
    Jetzt meine Frage: wenn wir jetzt wieder zusammen ziehen und nochmals Heiraten würden, kämen da auf uns Finanzielle Folgen auf uns zu? Oder wartet man da eher noch ab?
    Lg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Melle,

      im Falle einer eheähnlichen Beziehung kann das Einkommen des Partners bei der Rückzahlung von VKH berücksichtigt werden. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Anwalt, um die Folgen im Einzelfall evaluieren zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Anonym sagt:

    Hallo,

    Meine Scheidung ist in Kürze rechtskräftig und ich habe Verfahrenskostenhilfe bekomme und zahle monatlich über 200€ Rate.
    Gleichzeitig bin ich noch fast 3 Jahre Privatinsolvent.

    Wenn ich jetzt mit meiner neuen Partnerin zusammen eine größere Wohnung miete, wird das Einkommen meiner Partnerin mit angerechnet bei der Verfahrenskostenhilfe?

    Danke für Ihre Antwort im voraus.

    Bitte meine Anfrage nur anonym veröffentlichen……

    Mit freundlichen Grüßen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bei eheähnlichen Verhältnissen kann das Einkommen des neuen Partners bei der Rückzahlung von Verfahrenskostenhilfe in die Berechnung einfließen. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um die Sachlage vorab zu klären.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andi sagt:

    Hallo,
    meine heutige Ehefrau hat 2014 Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ihre Scheidung erhalten.
    2015 haben wir geheiratet. Zu dem bereits vorhandenen Kind aus erster Ehe ist 2016 ein gemeinsames Kind hinzugekommen. Nun findet eine vom Amtsgericht veranlasste Überprüfung der Einkommensverhältnisse statt (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Meine Frau ist Hausfrau und hat – außer Kindergeld – kein eigenes Einkommen. Auf Anfrage erklärt die zuständige Sachbearbeiterin, dass auch ich als neuer Ehepartner meine Einkommensverhältnisse komplett offen legen muss und – soweit mein Einkommen die Grenzen überschreitet, muss die VKH von mir getragen und zurückgezahlt werden.

    Nun zu meiner eigentlichen Frage: Ist das so korrekt, denn mit der Scheidung meiner Ehefrau in 2013 habe ich ja eigentlich nichts zu tun.

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung / Antwort.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andi,

      da Ihre Frau Ihnen gegenüber theoretisch einen Unterhaltsanspruch hat, ist auch Ihr Einkommen relevant.

      Ihr Scheidung.org-Team

      1. Andi sagt:

        …der Unterhaltsanspruch gilt aber doch erst ab Eheschließung und nicht für den Zeitraum davor (ist auch so im Ehevertrag festgeschrieben)!?!

        1. scheidung.org sagt:

          Hallo Andi,

          die Prozesskostenhilfe wird immer nur vorläufig gewährt. Bis zu 48 Monate kann das Gericht die aktuelle Lebenssituation überprüfen und dann eben eine Rückzahlung einfordern. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, der auch Ihren Ehevertrag in diesem Zusammenhang überprüfen kann.

          Ihr Scheidung.org-Team

  • GB sagt:

    Hallo,
    ich habe Verfahrenskosrenhilfe beantragt und auch gewährt bekommen jedoch muss ich es in Raten zurück zahlen. Jetzt hab ich mir die Rechnunung angeguckt, wie man auf die monatliche Rate kommt und da ist mir aufgefallen, dass das Kindergeld meiner beiden Kinder (die beide bei mir Leben und schon über 18 sind Student/Schüler) mir als Einkommen mit verrechnet wurde aber jedoch bei den Ausgaben meine Kinder auf keine Weise mit einberechnet wurden.
    Wieso ist das so ?
    Wird das denn gar nicht mit berücksichtigt, dass meine beiden Kinder bei mir im Haushalt leben und dabei Auch kosten entstehen ?
    Aber wieso wird dann dass Kindergeld mit auf meine Einkünfte berechnet ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an das zuständige Gericht, um in Erfahrung zu bringen, wie sich die Berechnungsgrundlage ergeben hat. Lassen Sie die Rechnung auch ggf. von Ihrem Rechtsanwalt prüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sabine sagt:

    Guten Tag bitte 1Frage ist sehr dringend.
    Ich habe Pkh genehmigt bekommen und nun will mein Anwalt ein zusätzliches Honorar von 2.700€ für eigentlich nichts… Ein paar Briefe und 2mal der Gang auf das Gericht ca. 10min jeweils…
    In ca, zwei Wochen bin ich lt Richterin geschieden…
    Muss ich dem Anwalt jetzt nebst Pkh 2.700€ bezahlen???
    Lieben Dank und Grüße
    Sabine

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sabine,

      da Sie die PKH genehmigt bekommen haben, müssen Sie diese Rechnung zunächst nicht zahlen. Sie wird von der Landeskasse übernommen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • R. S. sagt:

    bin seit 2010 geschieden. habe ein nachehelichen Vertrag mit meiner Exfrau.. Muss ich nun bis zu ihrem Tod meine Vermögenswerte darlegen und Unterhalt zahlen? Wir hatten ein 6 Familienhaus.
    Sie hat damals alle Werte unserer Wohnung mitgenommen.Inzwischen hat sie einen ziemlich hohen Betrag bekommen. Vor ihrem Auszug hat sie das Konto hoch verschuldet und sehr
    viel Geld abgehoben. Inzwischen habe ich Unterhaltszahlung (so genannt) eingestellt, da es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.Das Haus ist z. Zt. nicht voll vermietet.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      dies geht aus Ihrem Vertrag hervor. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der diesen prüfen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christina R. sagt:

    Hallo,
    können beide Ehepartner Prozesskostenhilfe beantragen? Oder bekommt nur eine Partei Prozesskostenhilfe?
    Vielen Dank.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christina,

      sofern beide Seiten einen Anwalt für das Verfahren benötigen, können auch beide Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob diese im Einzelfall bewilligt wird, entscheidet das zuständige Gericht. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • A. M. sagt:

    Hallo,
    meine Scheidung war im Juni 2009, ich habe Prozesskosten- hilfe bekommen. Seitdem habe ich vier Aufforderungen zur Abgabe meiner Einkommenssituation erhalten,die letzte vor ein paar Tagen. Ist das so zulässig? Habe nach den drei ersten Aufforderungen einen Schrieb erhalte, dass ich keine Ratenzahlungen tätigen muss. Die 4-Jahres Frist ist doch schon längst abgelaufen oder beginnt sie nach der Abgabe der Auskünfte erneut? Vielen Dank für Ihtre Hilfe!

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die Frist beginnt in aller Regel erst mit Beendigung des Verfahrens. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Rechtsanwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christine T. sagt:

    Ich wurde im September 2014 geschieden und bekam die Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Plan besagte, dass ich bis Juli 2017 einen monatlich festgelegten Betrag zahlen sollte. Nun aber erhielt ich von der Gerichtskasse den Bescheid, die Zahlungen wären beendet und ich bekäme eine Rückerstattung. Wie kann das sein und in welcher Höhe könnte sich diese Rückzahlung etwa belaufen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Christine,

      fragen Sie am besten bei der Gerichtskasse nach. Die Mitarbeiter können Ihnen da sicherlich weiterhelfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Erich sagt:

    Hallo,
    wenn eine Ehe in Deutschland geschlossen wurde, ein Partner deutsch, ein Partner finnisch ist (war), der Lebensmittelpunkt in Finnland lag, der deutsche Partner nach der Trennung jedoch mit Kind wieder nach Deutschland zurück ist und die Scheidung nun nach finnischem Recht stattfindet. Gibt es dann die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Deutschland zu beantragen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Erich,

      grundsätzlich ist dies möglich, da es innerhalb der EU einheitliche Regelungen gibt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Topal sagt:

    Wir leben schon 6 jahre getrennt. Und wir haben zwei Kinder 17 Jahre alt. Frau hat für Hilfe Antrag gestellt und sie Krieg Hilfe. Sie verdient monatlich 1200€ und ich 2200€. Kinder bleiben bei Mutter. Und ich habe ein Lebensgefährtin. Sie arbeitet nicht. Ich zahle unsere Schulden auch selber und für Kinder Unterhaltsgeld. Geld ist knap. Muss ich auch Antrag Stellen oder mein Frau s Antrag gilt nur für sie.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Topal,

      die Unterhaltsleistung kann auf Antrag Ihren neuen Lebensumständen angepasst werden. Wenden Sie sich hierfür zunächst an das zuständige Jugendamt oder an einen Anwalt. Denn im Streitfall kann dies nur durch eine Abänderungsklage geschehen. Anspruch auf staatliche Unterstützung haben Sie vermutlich keinen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sofia sagt:

    Hallo ich bin arbeitslos und bin zu hause für die Kinder. Aber ich habe ca 15,000 euro auf meinem Konto.Darf ich den Antrag auf Verfahrenskostenhilf stellen?
    Danke

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Sofia,

      Sie können stets einen Antrag auf VKH stellen. Ob Ihnen diese jedoch gewährt wird, können wir nicht vorhersagen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Mario sagt:

    Hallo , habe einen Opel Coorsa knapp 6 Jahre alt Wert bei Verkauf ca 4500 € . Meine Frau will sich nun scheiden lassen , da ich nur ALG 2 habe muss ich Prozesskostenhilfe beantragen, auch ist es nötig das ich mir einen Anwalt nehme . Muss ich mein Auto verkaufen ??
    Gruss Mario

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Mario,

      sofern der Antragsgegner mit der Scheidung einverstanden ist und eine einvernehmliche Einigung anstreben will, ist er nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Wenn jedoch selbst Anträge im Verfahren gestellt werden sollen: Grundsätzlich kann bei Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Welche Positionen hierbei durch das Gericht genau Beachtung finden werden, ist auf jeden Einzelfall gesondert zu beziehen.

      Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt dahingehend beraten. Hierzu können Sie auch Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht/Familiengericht beantragen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Messe sagt:

    Hallo

    Ich lebe 1 Jahr getrennt von meinem Mann.

    Ich möchte gerne den VKH Antrag stellen jedoch habe ich noch fragen offen und zwar mein Mann und ich leben vom Hartz vier er hat die scheidung eingereicht und VKH Antrag erstellt.
    Ich hingegen habe noch keine beantragt weil es jetzt nicht weiß ob es bei mir bewilligt wird weil ich vom Staat Geld bekomme und nebenbei 400 Euro Job tätige.

    Werde aber im Oktober mit studium beginnen. Bafög wurde bis jetzt auch noch nicht bewilligt.

    Kriege ich trotzdem den VKH Antrag bewilligt, wenn ich im Monat ca. 500 Euro habe ? (Aushilfsjob und Hartz vier)

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Messe,

      den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe können Sie stellen, ohne Nachteile zu erwarten. Ob Ihnen dieser voraussichtlich genehmigt wird, können wir nicht beurteilen. Prinzipiell können beide Scheidungsparteien einen solchen Antrag stellen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Dirk R. sagt:

    Guten Tag. Ich lebe seit ca. 2,5 Jahren offiziell (mit Meldung beim Finanzamt, Steuerklassenwechsel pp.) getrennt. Es gibt eine Unterhaltsvereinbarung, da meine Noch-Ehefrau erwerbsunfähig ist und nur eine Rente von ca. 675 € bezieht. Des weiteren habe ich alle ehelichen Schulden übernommen und diese zwischenzeitlich umgeschuldet mit Verträgen, die nur auf mich laufen. Die Ehezeit bis zur Trennung belief sich auf ca. 22 Jahre.
    Nun zu meinen Fragen:
    1.
    Eine Scheidung würde einvernehmlich laufen, so dass nur ein RA benötigt wird. Da meine Noch-Ehefrau wahrscheinlich einen Anspruch auf VKH hat, wäre es ratsam, dass sie den Antrag stellt hinsichtlich der auf mich fallenden Kosten? Müsste ich die kompletten Kosten tragen, wenn ich einen RA beauftrage, obwohl sie Anspruch auf VKH hat?
    2.
    Kann der nacheheliche Unterhalt unter den Parteien vereinbart werden? Der ist etwas niedriger als das, was ich auf Ihrer Seite über den Rechner erfahren habe.
    3.
    Was gilt bei den Zeiten für die Berechnung des Versorgungsausgleichs? Eheschließung bis offizielle Trennung oder Eheschließung bis Scheidung?

    Danke im Voraus, mfg

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Dirk,

      1. Im Falle eines VKH-Antrages prüfen die Gerichte derzeit automatisch die Möglichkeit des Verfahrenskostenvorschusses, bei dem der andere Ehegatte für die Kosten aufkommen muss (sofern dieser finanziell besser dasteht).

      2. Ein nachehelicher Unterhalt kann auch nach Absprache zwischen den Ehegatten erfolgen. Eine gerichtliche Entscheidung hierüber ist nicht zwingend nötig.

      3. Stichtag für den Versorgungsausgleich ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – also der Zugang des Antrages beim Antragsgegner.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • neuneichen sagt:

    Hallo,
    habe vor VKH-Reform zum 01.01.2014 VKH bewilligt bekommen, Muss ich wesentliche Änderungen (inzwischen höherer Verdienst) mitteilen, habe meinen Anwalt informiert, aber von ihm keine Rückmeldung bzw. Weiterleitung an Gericht erhalten. Habe das Hinweisblatt nicht mehr, welches beim Antragsformular dabei war. War Mitteilung von wesentlichen Änderungen schon vor 2014 aufgedruckt. Kann ich Ärger bekommen, meinen RA habe ja informiert?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      Sie müssen Veränderungen Ihrer Einkommensverhältnisse stets rechtzeitig mitteilen:

      „Während dieser Zeit ist die Partei, der PKH oder VKH bewilligt wurde, verpflichtet, wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht zum jeweiligen Verfahren mitzuteilen und die durch das Gericht verlangten Erklärungen unter Verwendung des amtlichen Formulars unverzüglich abzugeben.“ (Merkblatt zur PKH/VKH)

      Im Zeitraum von vier Jahren besteht zudem die Pflicht, jährlich eine Erklärung über die Einkommenverhältnisse bei Gericht einzureichen. Wenden Sie sich idealerweise selbst an die Amtskasse oder das zuständige Gericht.

      Ihr Scheidung.org-Team

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