Das Jugendamt – Welche Aufgaben und Pflichten hat die Behörde?

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 22. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Viele Eltern kommen nach einer Scheidung oder Trennung, durch die auch Kinder betroffen sind, das erste Mal in Kontakt mit dem Jugendamt. Darüber sind Eltern nicht immer erfreut, denn häufig ist der Anlass konfliktbeladen oder zumindest unangenehm. Da kann es helfen, über das Gegenüber Bescheid zu wissen. Welche Aufgaben hat das Jugendamt? Kann das Jugendamt auch eine Familienhilfe sein? Welches Jugendamt ist für mich zuständig?

Das Wichtigste in Kürze: Jugendamt

Was ist das Jugendamt?

Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit der Kommunalverwaltung und für Leistungen der Jugendhilfe zuständig. Mehr zur Organisation des Jugendamts lesen Sie hier.

Welche Leistungen der Jugendhilfe gibt es?

Leistungen der Jugendhilfe sind beispielsweise Hilfen zur Erziehung, Angebote der Jugendsozialarbeit, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Familienhilfe, beispielsweise durch Beratung von Eltern.

Wann darf das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen?

Ist das Kindeswohl gefährdet, ist das Jugendamt angehalten, zusammen mit den Erziehungsberechtigten Lösungen für die Situation zu erarbeiten. Können oder wollen die Eltern das Kindeswohl nicht sicherstellen, ist das Jugendamt auch befugt, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen. Hier lesen Sie mehr dazu.

Das Jugendamt in Deutschland: Organisation und Aufgaben

Rechtliche Grundlagen und Organisation

Das Jugendamt berät Familien und schützt Kinder.
Das Jugendamt berät Familien und schützt Kinder.

Das Jugendamt ist rechtlich eine Organisationseinheit der Kommunalverwaltung, das durch den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe errichtet wird. Wer der jeweilige Träger ist, wird durch das Landesrecht der Bundesländer bestimmt. Das legt § 69 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) fest.

In der Regel ist ein zuständiges Jugendamt aber immer durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eingerichtet. Wer sich an das Jugendamt richten möchte, sollte die Augen jedoch auch nach alternativen Namen offenhalten.

Denn nicht immer heißt das Jugendamt auch so. Andere Bezeichnungen können beispielsweise „Amt für Kinder, Jugend und Familie“ oder „Amt für Jugend und Soziales“ sein, da einige Kreise und Städte das Jugendamt mit anderen Fachbereichen zusammengelegt haben.

Zuständigkeit im Jugendamt

Die innere Organisationsstruktur vom Jugendamt und seine Zuständigkeit sind jedoch auf Bundesebene geregelt und somit immer dieselben. Anders als andere Ämter ist das Jugendamt zweigliedrig.

Ausschuss der Jugendhilfe

Ein Teil des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss. Er setzt sich einerseits aus Vertretern des öffentlichen Trägers und andererseits aus Personen zusammen, die von den anerkannten freien Jugendhilfeträgern und den Jugendverbänden vorgeschlagen werden.

Der Jugendhilfeausschuss setzt sich mit grundlegenden Angelegenheiten der Jugendhilfe auseinander, nimmt Anregungen und Vorschläge entgegen und fördert örtliche Angebote der Jugendhilfe. Seine Beschlüsse sind für das Handeln des Jugendamtes bindend.

Verwaltung des Jugendamtes
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfüllen beim Jugendamt wichtige Aufgaben rund um Kinder und Jugendliche.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfüllen beim Jugendamt wichtige Aufgaben rund um Kinder und Jugendliche.

Die laufenden Geschäfte führt jedoch die Verwaltung. Obwohl die Jugendhilfe für die Kommunen Pflicht ist, haben sie viel Gestaltungsspielraum, in welcher Art und Weise sie diese Pflicht ausfüllen.

Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Chef der Verwaltung, welche in Städten meist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin und in Kreisen der Landrat oder die Landrätin darstellen.

Das Jugendamt: Aufgaben und Pflichten

Die grundsätzlichen Aufgaben, die das Jugendamt innehat, sind in § 2 SGB VIII zu finden. Allgemein sind dies Leistungen und Aufgaben „zugunsten junger Menschen und Familien“. Damit hat das Jugendamt die Verantwortung für Planung, Organisation, Umsetzung und Finanzierung dieser Aufgaben.

Zu den „Leistungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) zählen zum Beispiel:

  • Angebote der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit
  • Hilfe zur Erziehung
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und -pflege
  • Hilfe für seelisch behinderte Kinder

Zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) zählen zum Beispiel:

  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
  • die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz und vor den Familiengerichten
  • die Beratung zum Abstammungsrecht und Belehrung in Verfahren zur Adoption
  • die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
In die Zuständigkeit fällt beim Jugendamt auch, Kindern zu einer Familie zu verhelfen.
In die Zuständigkeit fällt beim Jugendamt auch, Kindern zu einer Familie zu verhelfen.

Grundsätzlich können sich Eltern, Kinder und Jugendliche auch immer dann an die Behörde wenden, wenn sie Hilfe vom Jugendamt oder eine Beratung benötigen oder die familiäre Situation diese nötig macht. Hierfür gibt es meist eine Beratungsstelle beim Jugendamt.

Die „anderen Aufgaben“ im Fokus

In der Regel wird das Jugendamt nicht mit den Leistungen der Jugendhilfe assoziiert, sondern steht für viele Menschen konkret mit der Wahrung des Kindeswohls in Familien in Zusammenhang. Eltern, bei denen das Jugendamt unverhofft vor der Tür steht, befürchten möglicherweise sogar die Inobhutnahme ihrer Kinder.

Die Inobhutnahme ist jedoch das allerletzte Mittel, das der staatlichen Jugendhilfe zur Verfügung steht. Besteht die Möglichkeit, werden die Mitarbeiter der Behörde im Vorfeld jede andere Möglichkeit zur Bereinigung der Situation versuchen.

Familienhilfe: Beratung durch das Jugendamt

Zu den Hauptaufgaben des Jugendamtes gehört die Beratung von Familien, etwa zum Umgangsrecht. Das schließt auch die Erziehungsberechtigten mit ein. Denn wenn das Jugendamt Hilfe für Eltern leistet, die sich durch die Erziehung ihrer Kinder überfordert fühlen, kann die Inobhutnahme meist verhindert werden.

Daher sollten Eltern nicht zögern, sich bei Bestehen familiärer Probleme an Familienberatungsstellen zu wenden. In der Regel unterhält auch das Jugendamt eine Beratungsstelle, die zusammen mit den Eltern an den Konflikten innerhalb der Familie arbeitet und Lösungsvorschläge machen kann.

Nach § 31 SGB VIII soll die sozialpädagogische Familienhilfe

durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Hilfe vom Jugendamt heißt oft auch Besuch vom Jugendamt.
Hilfe vom Jugendamt heißt oft auch Besuch vom Jugendamt.

Meistens wird der Familie ein Mitarbeiter des Jugendamtes zur Seite gestellt, der über einen längeren Zeitraum beratend und begleitend für die Familie verantwortlich ist. Regelmäßige Besuche, die Beobachtung der Familiensituation und Gespräche mit allen Familienmitgliedern stellen die Basis dar.

Grundsätzlich ist dies als Zusammenarbeit zwischen Familie und Jugendamt zu verstehen und kann helfen, drastischere Maßnahmen zu verhindern.

Kindeswohlgefährdung: Schutzauftrag des Jugendamtes

Nach § 8a SGB VIII hat das Jugendamt einen Schutzauftrag zu erfüllen.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. […] Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

Bestehen gewichtige Anhaltspunkte, ist das Jugendamt demnach verpflichtet, diesen nachzugehen. Dazu gehören beispielsweise

  • unerklärbare Verletzungen
  • mangelhafte Ernährung
  • fehlende ärztliche Versorgung
  • Gewalttätigkeiten in der Familie
  • psychische Erkrankungen der Eltern, die das Kindeswohl beeinträchtigen
  • desolate Wohnsituation

Die Einschätzung der Gefährdung für die beteiligten Kinder und Jugendlichen ist jedoch eine große Herausforderung für die Mitarbeiter eines Jugendamtes. Gleichzeitig ist der Eingriff in eine Familie mit hoher Verantwortung verbunden. Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Gefährdungseinschätzung immer durch mehrere Fachkräfte erfolgen muss.

In der Folge muss das Jugendamt dann im Hinblick auf die individuelle Familiensituation entscheiden, welche Maßnahmen nötig sind, um das Kindeswohl zu sichern. Außerdem ist es ausschlaggebend, ob die Eltern bereit und in der Lage sind, diese Maßnahmen umzusetzen.

Die Hilfe durch das Jugendamt kann manchmal jedoch auch die Inobhutnahme sein - besonders bei Gewalt.
Die Hilfe durch das Jugendamt kann manchmal jedoch auch die Inobhutnahme sein – besonders bei Gewalt.

Manchmal ist das Kindeswohl jedoch nur noch durch die (temporäre) Herausnahme der Schutzbefohlenen aus der Familie zu sichern.

Eine solche Inobhutnahme erfolgt meist unter Miteinbeziehung des Familiengerichts.

Inobhutnahme von Kindern

Eine der wichtigsten Aufgaben vom Kinder- und Jugendamt ist die Inobhutnahme von Schutzbefohlenen nach § 42 SGB VIII:

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

  1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert […].

Die Inobhutnahme ist dabei eine schnelle und relativ unbürokratische Maßnahme, die immer zugunsten des Kindes und seines Wohles ergeht. Insbesondere während familiärer Krisen kann die Inobhutnahme auch dazu beitragen, die Situation zu klären und aufzulösen.

Um eine Inobhutnahme kann das Kind oder der Jugendlichen auch selbst bitten. Dieser Bitte ist das Jugendamt verpflichtet nachzukommen, selbst wenn objektiv keine direkte Gefährdung des Schutzsuchenden festzustellen ist. Es zählt ausschließlich das subjektive Empfinden des Kindes.

Wird die Inobhutnahme jedoch durch das Jugendamt angeordnet, weil Das Kindeswohl gefährdet ist, so geschieht dies meist auf eine Meldung Dritter wie Nachbarn, Verwandten oder die Polizei hin. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Kind

  • stark vernachlässigt wurde.
  • psychisch oder körperlich misshandelt wurde.
  • sexuell missbraucht wurde.

Jede Inobhutnahme muss den Sorgeberechtigten unverzüglich mitgeteilt werden. In der Regel befinden sich die Kinder oder Jugendlichen dann in Pflegefamilien oder Heimeinrichtungen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt dann zeitweise beim Jugendamt.

Im Notfall kann das Jugendamt auch Amtshilfe in Anspruch nehmen.
Im Notfall kann das Jugendamt auch Amtshilfe in Anspruch nehmen.

Allerdings hat das Jugendamt keine Rechte zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, wenn die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich ist. Hierzu müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Polizei hinzuziehen. Insbesondere, wenn Gefahr im Vollzug ist, kann das Jugendamt Kinder und Jugendliche auch ohne richterlichen Beschluss in Obhut nehmen und erst im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts beantragen.

Im Notfall: Notdienst vom Jugendamt

Es ist nur in den seltensten Fällen einfach zu entscheiden, wann Dritte das Jugendamt einschalten sollten. Insbesondere als Unbeteiligter kann die Einschätzung der fremden Familiensituation schwierig sein. Trotzdem ist es im Zweifel besser, die Notfallnummer vom Jugendamt-Notdienst einmal zu viel als einmal zu wenig gewählt zu haben.

Jedoch hat nicht jedes Jugendamt auch eine Notfallnummer. Besteht akute Gefahr, kann der Notdienst vom Jugendamt über die Notrufnummer 110 erreicht werden. In der Regel kann der Kontakt zum Bereitschaftsdienst beim zuständigen Jugendamt jedoch auf der Internetpräsenz eingesehen werden.

Weitere Leistungen des Jugendamtes

Neben der Wahrung des Kindeswohls hat das Jugendamt jedoch noch weitere Befugnisse. So kann es beispielsweise Unterstützung bei Gerichtsprozessen bieten oder eine Negativbescheinigung ausstellen.

Beistandschaft durch das Jugendamt

Viele Elternteile müssen sich nach einer Scheidung oder Trennung mit Fragen der Vaterschaft, des Unterhalts und des Sorgerechts auseinandersetzen. Kommt es zum Rechtsstreit, kann das Jugendamt die Beistandschaft auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteils übernehmen.

Auf diese Weise ist es auch rechtlich möglich, dass das Jugendamt in Vertretung des Kindes im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auftritt und so dazu beiträgt, dass das Kind zu seinem Recht gelangt.

Auch kann das Jugendamt einen Unterhaltstitel ausstellen, womit die Möglichkeit besteht, Unterhalt einzuklagen und zu pfänden.

Hilfe in Strafprozessen

Das Jugendamt kann Jugendlichen auch vor Gericht zur Seite stehen.
Das Jugendamt kann Jugendlichen auch vor Gericht zur Seite stehen.

Wird ein Jugendlicher straffällig und muss sich für seine Taten vor Gericht verantworten, kann er die Jugendgerichtshilfe in Anspruch nehmen, ihm zur Seite zu stehen. Das Jugendamt fungiert als Mittler zwischen Jugendlichem und Jugendgericht.

Ebenso bemüht sich das Jugendamt um Täter-Opfer-Ausgleiche. Außerdem kann es dem Jugendlichen soziale Trainingskurse vermitteln, um das Rückfallrisiko zu senken.

Negativbescheinigung vom Jugendamt

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, wonach beide das gemeinsame Sorgerecht für das Kind innehaben. Geschieht dies nicht, liegt die alleinige elterliche Sorge bei der Kindsmutter.

Dann kann es nötig werden, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Negativbescheinigung benötigt, um das alleinige Sorgerecht nachzuweisen. Das kann zum Beispiel bei Banken oder Behörden nötig werden.

Eine solche Negativbescheinigung kann beim Jugendamt des Wohnortes des Sorgeberechtigten beantragt werden. Dazu sollten die Geburtsurkunde des Kindes und der Personalausweis des Sorgeberechtigten mitgebracht werden.

Kindergartenzuschuss vom Jugendamt

Der Kindergarten kostet Geld - evtl. besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt hilft.
Der Kindergarten kostet Geld – evtl. besteht die Möglichkeit, dass das Jugendamt hilft.

Der Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertageseinrichtung kann für die Entwicklung der Kleinsten ein wichtiger Schritt sein. Gleichzeitig ist nach einer Scheidung das Geld oft knapp. Daher kann das Jugendamt Zuschüsse zum Kindergarten gewähren.

Diese sind jedoch nur auf Antrag möglich. Zudem müssen die Erziehungsberechtigten des Kindes nachweislich hilfebedürftig sein – also nur ein sehr geringes Einkommen haben. In welcher Höhe der Zuschuss gewährt wird, ist abhängig von den monatlichen Einkünften der Eltern.

In der Regel besteht ein Anspruch auf den Zuschuss beispielsweise bei Hartz-4-Bezug oder Geringverdienern. Dann kann der Kindergarten vom Jugendamt ganz oder teilweise bezuschusst werden. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie beim Jugendamt Ihres Wohnortes.

Über den Autor

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Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Das Jugendamt – Welche Aufgaben und Pflichten hat die Behörde?
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Kommentare

  • Manuela sagt:

    Betr. Artikel von Ralf, Mitarbeiter im JA.

    Für jemand der beim Jugendamt Arbeitet ist die Aussage von Ralf unterste Schublade. Ich habe jetzt in den letzten Jahren viele Fälle mit bekommen in denen das Amt versagt hat und ich mich frage für was diese Einrichtung vorhanden ist. Ein Fall wie Heike beschreibt ist mir in der eigenen Familie bekannt. Nur das in dem Fall die Kinder bei der Mutter leben und manipuliert werden. Ich nenne so was Psychische Grausamkeit. Kinder werden zum Spielball von einem Elternteil da Rache am Ex oder der Ex wichtiger ist. Wo bleibt da das Jugendamt. Wenn da nach Hilfe gerufen wird sind die nur da für den jenigen bei dem die Kinder leben. Und so bekommt man noch nicht mal einen Termin wenn man Hilfe braucht. Meist sitzen da auch noch Leute die noch nicht mal Kinder haben oder eben die einstellung von Ralf ( siehe oben ) haben.
    Armes Deutschland. Wiedermal eine Einrichtung die keiner braucht weil man ja doch nicht geholfen bekommt.

  • R. sagt:

    Wie kann jemand wie Herr Ralf ,der solche Aussagen macht, mit Kindern und Jugendlichen im Jugendamt arbeiten? Solche Leute sind für den Umgang mit problematischen Sachverhalten völlig ungeeignet. Wie kommt dieser Mann auf so eine Stelle?
    Leider machen wir zur Zeit auch die Erfahrung, dass Jugendamtsmitarbeiterinnen wenig Empathie zeigen und Konflikten bei Sorgerechtsentscheidungen nicht gewachsen sind. Beim Umgang mit dem Vater interessiert nicht mal ob er eine Wohnung und ein Bett für das Kind hat. Er wird nicht mal zum Gespräch gebeten, um seine Lebenssituation zu klären und gute Bedingungen für das Kind zur Grundlage ihres Handelns zu machen. Kein Wunder wenn das Vertrauen in solche Jugendämter schwindet und der Kontakt, gerade von betroffenen Müttern wie Heike, gemieden wird. Es kann doch nicht sein, dass ein Kind gegen seinen Willen zum Vater muss (der vielleicht in der Familie sogar gewalttätig war), nur weil er das Sorgerecht hat….
    Ich weiß aber auch, dass es in Jugendämtern durchaus engagierte Leute gibt, die die Psyche der Kinder sehr ernst nehmen.
    Renate

  • Stefan sagt:

    Betr. Artikel von Ralf, Mitarbeiter im JA.

    Ich bin entsetzt was Herr „Ralf“ da schreibt. „Verwöhntes Dreckspack“.
    Genau,…. so arbeiten die JA leider. Mit Mitarbeitern die weder Ahnung noch Etikette ihr eigen nennen können.
    Was für eine Aussage.
    Da muss der Frust tief sitzen.
    Hilft so ein Mitarbeiter in einer öffentlichen Einrichtung?
    Nein. Er schadet.
    Pfui und 6 setzen Herr Ralf….

  • Heike sagt:

    Hallo, ich fühle mich komplett alleine gelassen und von niemandem verstanden. 2018 haben mein Mann und ich uns getrennt seither lebt mein Sohn 10 bei ihm und meine Tochter 14 bei mir. Trotz einer Verhandlung wegen des Umgangsrecht, versucht mein mein mir meinen Sohn vorzuenthalten. Er plant einfach Urlaube über medizinische Behandlungen wie eine Zahnarzt pange werde ich nicht informiert, er redet im Gegenwart des Kindes schlecht über mich. Manchmal ruft mein Sohn mich an und sagt das er zu mir möchte und mein Mann sagt natürlich wie nicht anders zu erwarten „nein“ Es ging sogar schon soweit das mein Sohn am Telefon die Worte meines Mannes an mich weitergeben musste, so daß er geweint hat. Ich sage meinem Mann dann jedesmal das er das Kind daraushalten soll aber er hält sich einfach nicht daran. Es ist seit 2 Jahren nicht möglich einen normalen Umgang zu finden da es mein Mann jedesmal beukotiert. Ich weiß mir nicht mehr zu helfen, zich Gespräche beim Jugendamt haben nie zu etwas geführt. Wir haben beide das sorgerecht, jedoch fühle ich mich als Mutter nur noch ausgegrenzt.

  • Ralf sagt:

    Sehr angenehmes Lesen! Unmissverständliche Ausdrücke und eine perfekte Erklärung! Ich arbeite beim Jugendamt und finde ihre Erläuterung echt spitzensuperklassentoll! Selbst die total verblödete Jugend momentan, welche nur noch vor ihren Fotohandys sitzt und darauf rum wischt und tippt, würden diesen hochinterlektuellen Text wahrscheinlich teilweise vertsehen, was heute schon ein Wunder ist. Also sehr anschaulich! …. und ja, ich weiß, ich höre mich an wie ein Boomer und ja, ich bin stolz darauf, da die jugend von heute ein verwöhntes D[…]pack ist!!1

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