FAQ – Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Ehevertrag

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 13. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

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Im Folgenden geben wir auf die wichtigsten Fragen Antworten, die bezüglich der Erstellung eines Ehevertrages aufkommen können. Sie können sich unser FAQ zum Ehevertrag auch als kostenloses E-Book herunterladen.

★ Welche organisatorischen Fallstricke gibt es?
★ Was müssen Sie in finanzieller Hinsicht beachten?
★ Was können Sie inhaltlich im Ehevertrag festlegen?

Die wichtigsten organisatorischen Fragen

Benötigen Sie überhaupt einen Ehevertrag?

Ist der Abschluss von einem Ehevertrag in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll?
Ist der Abschluss von einem Ehevertrag in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll?

Grundsätzlich ist ein Ehevertrag nicht in jedem Fall sinnvoll oder überhaupt vonnöten. Ausschlaggebend sind die Vermögensverhältnisse der Betroffenen im Einzelfall. Wäre durch eine Scheidung zum Beispiel ein Unternehmen aufgrund der finanziellen Auseinandersetzungen von der Zerschlagung bedroht oder unterscheiden sich Vermögens- und Einkommensverhältnisse beider Ehegatten erheblich, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Durch diesen können Sie z. B. bestimmte Ausgleichsansprüche oder Werte bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Falle einer Scheidung ausklammern.

Im Folgenden eine Übersicht über mögliche Gründe, die den Abschluss eines Ehevertrages im Einzelfall empfehlenswert machen können:

  • Die Ehegatten wünschen einen der Wahlgüterstände (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) oder wollen die Zugewinngemeinschaft modifizieren. Dies ist nur in einem Ehevertrag möglich.
  • Auch der Wunsch nach der Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge kann zum Abschluss eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages führen.
  • Das Alter oder die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten unterscheiden sich erheblich.
  • Teil des Vermögens eines Betroffenen ist ein Unternehmen.
  • Die zukünftigen Ehegatten sind von unterschiedlicher Nationalität. In einem Ehevertrag kann dann festgelegt werden, welches Recht im Falle der Trennung und Scheidung zur Anwendung kommen soll.
  • Beide Ehegatten sind voll berufstätig und es sind keine Kinder vorhanden. In diesen Fällen können Versorgungs- und Zugewinnausgleich oftmals ausgeklammert werden.
Im Übrigen: Hat einer der beiden Partner Schulden, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht zwangsläufig nötig. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so haften sie nicht für die jeweiligen Lasten ihres Partners, bei denen er als Alleinschuldner auftritt. Auch das Vermögen des einen geht nicht automatisch in das Eigentum des anderen über. Faktisch handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft mithin um eine Ausprägung der Gütertrennung.

Bis wann können Sie einen Ehevertrag abschließen?

Bis wann sollten Sie einen Ehevertrag eigentlich abschließen?
Bis wann sollten Sie einen Ehevertrag eigentlich abschließen?

Empfehlenswert ist der Abschluss eines Ehevertrages noch vor der Eheschließung, um für den gesamten Ehezeitraum dieselben Regelungen zugrunde zu legen. Sie können einen Ehevertrag aber auch erst nach der Trauung im Laufe der Ehe bis theoretisch kurz vor der Scheidung aufsetzen. In letzterem Falle wird jedoch eher auf eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung zurückgegriffen.

Zu beachten ist bei einem späteren Abschluss eines Ehevertrages jedoch, dass die hierin getroffenen Vereinbarungen nicht rückwirkend auf den Tag des Eheschlusses zurückdatieren, sondern erst ab Wirksamwerdung des Vertrages greifen. Vereinbaren Sie also zum Beispiel erst nach 15 Jahren Ehe in einer Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung, kann sich dennoch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die ersten 15 Ehejahre ergeben.

Wie lange ist der Ehevertrag gültig?

Die Vereinbarungen in einem Ehevertrag beziehen sich regelmäßig auf die Dauer der Ehe. Die Regelungen greifen dabei ab Eheschließung oder bei späterem Abschluss, ab Rechtswirksamkeit des Vertrages.

Ist ein Ehevertrag ohne notarielle Beurkundung gültig?

Die notarielle Beurkundung des Ehevertrages ist unumgänglich, da nur auf diesem Wege Rechtswirksamkeit hergestellt werden kann. Wenn Ehegatten also in Eigenregie einen Ehevertrag aufsetzen, diesen jedoch z. B. aus Kostengründen nicht beurkunden lassen, können sie rechtlich gesehen keine Ansprüche auf Grundlage des Vertrages geltend machen.

Eine Ausnahme kann dann greifen, wenn im Rahmen einer solchen Vereinbarung lediglich Absprachen bezüglich des Trennungs- und/oder Kindesunterhalts getroffen werden. Ein Formzwang besteht dann nicht in jedem Fall.

Brauchen Sie einen Anwalt?

Müssen Sie für die Erstellung von einem Ehevertrag unweigerlich einen Anwalt beauftragen?
Müssen Sie für die Erstellung von einem Ehevertrag unweigerlich einen Anwalt beauftragen?

Während der Weg zum Notar unumgänglich ist, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, einen Anwalt mit der Gestaltung des Ehevertrages zu beauftragen. Allerdings ist zumindest eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um am Ende einen wirksamen Ehevertrag aufzusetzen.

Zwar berät auch der Notar ausführlich über die Konsequenzen der einzelnen von den Ehepartnern gewünschten Vereinbarungen, eine umfassende Prüfung auf Rechtswirksamkeit und Zulässigkeit erfolgt jedoch nicht.

Auch Anwaltsnotare, die eine Zulassung sowohl als Notar als auch als Anwalt besitzen, dürfen nur entweder als Notar für beide oder als Anwalt im Auftrag von nur einem Ehegatten tätig werden.

Können Sie den Ehevertrag wieder aufheben oder abändern?

Wie andere zweiseitig verpflichtende Verträge kann auch ein Ehevertrag wieder aufgehoben oder nachträglich abgeändert werden. Dies ist in der Regel jedoch nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Beide Vertragspartner müssen mithin der Vertragsänderung oder -aufhebung zustimmen und dies vor dem zuständigen Notar mit Ihrer Unterschrift quittieren. Da auch in diesen Fällen die ursprüngliche Form einzuhalten ist, bedarf es der notariellen Tätigkeit auch bei Abänderung bzw. Aufhebung. Dabei können mithin wiederum Kosten entstehen.

Eine einseitige Vertragsaufhebung ist in der Regel nur dann möglich, wenn einer der Ehegatten sich den Vertragsrücktritt vorbehalten hat.

Können Sie einen Ehevertrag anfechten?

Wird die Wirksamkeit eines Vertrages angezweifelt, kann ein Betroffener diesen gerichtlich anfechten. Das zuständige Gericht wird dann im Zuge einer Gesamtschau entscheiden, ob die Anfechtung etwa aufgrund von Sittenwidrigkeit Erfolg hat.

Können auch unverheiratete Paare für den Trennungsfall vorsorgen?

Zwar steigt die Zahl der Eheschließungen seit dem Jahr 2000 wieder an, doch immer öfter leben Paare in „wilder Ehe“ zusammen und verzichten auf den Trauschein. Das Problem: Gesetzliche Regelungen für die Auseinandersetzung gibt es in der Form nur für Eheauflösungen. Um für den Fall der Trennung dennoch vorzusorgen, können Betroffene ggf. auf einen sogenannten Partnerschaftsvertrag zurückgreifen. In diesem können ebenfalls umfassende Vereinbarungen für den Trennungsfall getroffen sowie die bestehende Partnerschaft gestaltet werden.

Die wichtigsten finanziellen Fragen

Wie teuer ist ein Ehevertrag?

Die Kosten für die Beurkundung von einem Ehevertrag richtet sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten.
Die Kosten für die Beurkundung von einem Ehevertrag richtet sich nach dem Reinvermögen der Ehegatten.

Die Kosten, die für die Beurkundung des Ehevertrages entstehen, richten sich maßgeblich nach dem Reinvermögen der beiden Vertragspartner (tatsächliches Vermögen abzüglich vorhandener Schulden). Das Reinvermögen stellt den Geschäftswert dar, den der Notar als Basis für die Ermittlung der ihm entstandenen Gebühren heranzieht. Diese ergeben sich aus den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Für die Beurkundung des Ehevertrages entsteht dabei regelmäßig eine 2-fache Gebühr, mindestens jedoch 120 Euro (Nr. 211000 Kostenverzeichnis GNotKG; Anlage 1).

Eine beispielhafte Gebührentabelle, die den einzelnen Geschäftswerten jeweils den einfachen Gebührensatz zuordnen, findet sich in Anlage 2 GNotKG. Im Folgenden ein Auszug:

Selbstbehalt:1.370 Euro
Verteilungsmasse:1.500 Euro – 1.370 Euro =130 Euro
Summe der Einsatzbeträge pro Kind:377 Euro + 312 Euro =689 Euro
Unterhaltsanspruch Tochter:377 Euro x 130 Euro : 689 Euro =71 Euro
Unterhaltsanspruch Sohn:312 Euro x 130 Euro : 689 Euro =59 Euro

Beauftragen Sie zusätzlich einen Anwalt, so fallen auch für dessen Tätigkeit Kosten an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Dieser ergibt sich aus dem Wert der in dem Ehevertrag im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Die Gebühren ergeben sich – sofern keine Kostenvereinbarung getroffen wurde – aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je nach Umfang und Art der Tätigkeit kann der Anwalt die Beratungs-, Einigungs- und/oder Geschäftsgebühr geltend machen.

Achtung! Zusätzlich erheben Notar sowie Anwalt in ihrer Rechnung den Anspruch auf Ausgleich gemachter Auslagen. Zudem sind sie verpflichtet, auf die Rechnungssumme eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % zu erheben. Auch diese ist von Ihnen als Auftraggeber zu entrichten.

Können Sie die Kosten von der Steuer absetzen?

Da diese vertragliche Vereinbarung freiwillig ist und es sich bei den Kosten für den Ehevertrag um private Auslagen handelt, können Sie diese auch nicht von der Steuer absetzen.

Was kostet die Aufhebung des Ehevertrages?

Für die Aufhebung des Ehevertrages fallen ebenfalls Notarkosten an, die sich nach den Maßgaben der ersten Beurkundung richten. Auch hier ist mithin das Reinvermögen als Geschäftswert ausschlaggebend für die letztendlich anfallenden Kosten der notariellen Vertragsaufhebung.

Die wichtigsten inhaltlichen Fragen

Was können Sie in einem Ehevertrag vereinbaren?

Wie weit reicht die Vertragsfreiheit beim Inhalt eines Ehevertrages?
Wie weit reicht die Vertragsfreiheit beim Inhalt eines Ehevertrages?

Wollen Sie einen Ehevertrag mit Ihrem zukünftigen Gatten schließen, können Sie im Allgemeinen von einer umfassenden Vertragsfreiheit profitieren. Folgende Regelungen sind z. B. denkbar:

  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss des Zugewinnausgleichs (= Gütertrennung) oder einzelner Vermögenswerte aus dem Zugewinn (= modifizierte Zugewinngemeinschaft)
  • Ausschluss von Unterhaltsansprüchen (Ausnahmen: Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt)
  • Verteilung von Haushaltspflichten
  • Häufigkeit des ehelichen Beischlafs (Durchsetzung auch dann nicht gegen den Willen des Ehegatten zulässig!)
  • angemessene und realistische Vertragsstrafen im Falle des Ehebruchs
Aber: Grundsätzlich greift nur eine relative Vertragsfreiheit. Die Abweichung von rechtlichen Bestimmungen ist mithin nur bedingt möglich. Von zwingenden Vorgaben wie dem Zerrüttungsprinzip oder der Zuständigkeit der Gerichte für die Scheidung können Sie selbst in einem Ehevertrag nicht wirksam abweichen. Zudem sind besonders schützenswerte Kernbereiche wie Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt mit besonderer Vorsicht zu behandeln.

Der Komplettausschluss solcher Ansprüche ist häufig nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Ausgleich an einer anderen Stelle geschaffen wird. Andernfalls kann der Vertrag gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein. Bei Regelungen zum ehelichen Leben ist zudem regelmäßig davon auszugehen, dass sich der Nachweis eines Verstoßes nur schwer erbringen ließe. Und gerade in Bezug auf das Privatleben der Eheleute ist davon auszugehen, dass sich die Einforderung mittels Gerichtsvollzieher wohl eher schwierig gestalten dürfte.

Anwalt und/oder Notar können Sie darüber informieren, inwiefern die in dem Ehevertrag aufgenommenen Regelungen sich letztlich durchsetzen oder im Zweifel gerichtlich einfordern ließen.

Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

Ein Ehevertrag kann in Teilen oder insgesamt nichtig sein, wenn er gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies bestimmen die beiden nachfolgend zitierten Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig […].“ (§ 134 BGB)

„Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, so ist es nichtig – also ungültig.“ (§ 138 Absatz 1 BGB)

Es sind grundsätzlich unterschiedliche Ebenen zu betrachten, wenn es um die mögliche Nichtigkeit eines Ehevertrages geht:

Verschiedenste Sachverhalte können dazu führen, dass der abgeschlossene Ehevertrag für nichtig erklärt wird.
Verschiedenste Sachverhalte können dazu führen, dass der abgeschlossene Ehevertrag für nichtig erklärt wird.
  1. Umstände der Vertragsschließung: Kam der Ehevertrag aufgrund von Bedrohung oder einseitiger wirtschaftlicher oder intellektueller Dominanz eines Partners zustande, kann dieser in seiner Gesamtheit als sittenwidrig anerkannt werden. Auch eine besondere Abhängigkeit etwa im Falle einer Schwangerschaft kann entsprechende Entscheidungen begründen.
  2. Inhaltliche Sittenwidrigkeit: Ist in der Gesamtschau der ehevertraglichen Regelungen anzuerkennen, dass einer der Vertragspartner über Gebühr und stark einseitig benachteiligt ist, widerspricht auch dies dem allgemeinen sittlichen Empfinden. Gerade bei Ausschluss von Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüchen sollten Sie auch deshalb in der Regel auf eine ausgewogene Verteilung anderer Ansprüche achten.
  3. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot: Hier wäre zum Beispiel der gänzliche Ausschluss von Trennungsunterhalt zu nennen. Auf einen zukünftigen Unterhaltsanspruch kann gemäß § 1614 BGB nicht wirksam verzichtet werden, sodass der gänzliche Ausschluss einen Verstoß gegen ein rechtliches Verbot darstellen würde.
  4. Formale Unwirksamkeit: Diese ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Ehevertrag nicht notariell beurkundet wurde.
Im Übrigen: Wenn nur ein Teil eines Vertrages unwirksam ist, wirkt sich das auf ihn in seiner Gesamtheit aus. Das bedeutet: Teilnichtigkeit führt oftmals zur kompletten Unwirksamkeit des Ehevertrages. Dies kann bedingt durch zusätzliche Schutzklauseln verhindert werden.

Was bewirkt die salvatorische Klausel?

Um die Nichtigkeit des ganzen Vertrages im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Vereinbarung zu verhindern, setzen Anwälte und Notare auf die sogenannte salvatorische Klausel (Schutzklausel). Diese besagt inhaltlich, dass die Vertragspartner für den Fall der Nichtigkeit einer Klausel, weiterhin die Wirksamkeit aller anderen Bestandteile wünschen.

Verkürzt lautet die salvatorische Klausel:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.“

Diese Schutzklausel sollte dabei jedoch an die Stelle der entsprechenden Vertragsbestandteile gesetzt werden, an denen eine mögliche Teilnichtigkeit nicht gänzlich auszuschließen ist. Dabei ist eine an die jeweiligen Inhalte angepasste und individualisierte Formulierung sinnvoller, als ein pauschalisierter Zusatz. Aus diesem Grund sollten Sie zur Verfügung gestellte Muster für Eheverträge nicht ungeprüft und ohne Anpassungen übernehmen.

Dennoch: Auch die salvatorische Klausel bietet keinen 100-prozentigen Schutz vor der Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages. Es bedarf im Zweifel stets der Einzelfallbetrachtung.

Anhand der zahlreichen Fallstricke, denen Sie sich beim Aufsetzen eines Ehevertrages ausgesetzt sehen, ist die rechtliche Beratung durch einen Anwalt in der Regel empfehlenswert. Zwar entstehen hierfür Kosten. Die zusätzliche Ausgabe kann aber im Zweifel verhindern, dass die Notarkosten umsonst verauslagt wurden, weil der Ehevertrag hinfällig ist.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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