Doppelnamen für Kinder: Welche Möglichkeit bietet das Namensrecht?

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Über den Familiennamen lassen sich Verbindungen zwischen Menschen nach außen hin zeigen und auch herstellen. Gerade Kinder sollen dabei über den Namen mit den eigenen Eltern Verbundenheit spüren. Doch sind diese nicht verheiratet oder haben keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt, stehen zwei verschiedene Nachnamen für das Kind zur Auswahl. Doch wären nicht vielleicht auch Doppelnamen für die eigenen Kinder möglich, der dann aus den Familiennamen beider Eltern gebildet wird?
Das Wichtigste in Kürze: Doppelnamen bei Kindern
Ja. Nach dem deutschen Namensrecht ist es seit dem 1. Mai 2025 grundsätzlich zulässig, einen Doppelnamen als Nachname für ein Kind festzulegen. Welche Möglichkeiten darüber hinaus bei der Wahl des Geburtsnamen des Kindes bestehen, erfahren Sie hier.
Hatten beide Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen oder führt einer der beiden nach der Scheidung eine Namensänderung durch, kann dem Kind ein Doppelname gegeben werden, um einen Bezug zu beiden Eltern zu haben. Demnach ist die Namensänderung des Kindes allein aufgrund der Scheidung seiner Eltern möglich.
Ja. Auch hier ist in aller Regel möglich, dass bei der Namensänderung bzw. Einbenennung von einem Kind ein Doppelname gewählt wird.
Namensrecht in Deutschland auch bei Kindern klar geregelt
Doppelnachnamen für Kinder nach deutschem Namensrecht zulässig
Nach außen wirkt kaum ein Aspekt so gemeinschafts- und einheitsbildend wie ein gemeinsamer Nachname. Heiraten zwei Menschen, so können sie nach deutschem Namensrecht daher wählen, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen wünschen oder jeder seinen eigenen Familiennamen behalten soll.
Sofern die künftigen Ehegatten den Nachnamen des anderen als neuen Familiennamen annehmen will, haben sie zwei verschiedene Möglichkeiten:
- der Ehename ersetzt den ehemaligen Familiennamen
- der Ehename wird dem Familiennamen voran- oder nachgestellt (Doppelname)
Werden Kinder in die Ehe hineingeboren oder in sie hineingebracht, wünschen sich viele Eltern, die entweder einen Doppelnamen oder aber zwei verschiedene Nachnamen haben, dass auch das Kind eine Namensänderung erfährt – idealerweise als Doppelname, um eine Verbindung zu beiden Eltern zu haben.
Doppelnamen können für Kinder bei der Einbenennung oder der Wahl des Geburtsnamens in Deutschland seit der Reform des Namensrechts grundsätzlich gebildet werden. Das gilt auch, wenn ein Doppelname für ein Kind, dessen Eltern unverheiratet sind, gewählt werden soll.
Ein paar Beispiele zur Veranschaulichung der möglichen Namenswahl
Ehefrau: Clara Schmidt
Ehemann: Fritz Müller
gemeinsamer Ehename: ja (Müller)
Annehmende wählt Doppelnamen: Schmidt-Müller
Name eines Kindes bei Einbenennung oder Geburt in der Ehezeit: Müller
Ehefrau: Clara Schmidt
Ehemann: Fritz Müller
gemeinsamer Ehename: nein
Name eines Kindes bei Einbenennung oder Geburt in der Ehezeit: Schmidt, Müller, Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt (je nach Sorgerechtsverhältnis und Wunsch der Eltern)
Elternteil A: Clara Schmidt
Elternteil B: Fritz Müller
Personenstand: unverheiratet
Name eines Kindes bei der Geburt: Schmidt, Müller, Schmidt-Müller oder Müller-Schmidt (je nach Sorgerechtsverhältnis und Wunsch der Eltern)
Hat ein Elternteil kein Sorgerecht, so erhält das Kind in der Regel den Nachnamen des Sorgeberechtigten als Geburtsnamen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, so können sie zwischen ihren beiden Familiennamen wählen oder einen Doppelnamen (mit und ohne Bindestrich) wählen. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, kann die Entscheidung durch das zuständige Familiengericht getroffen werden.
Achtung! Die Wahl des Geburtsnamens eines Kindes gilt auch für alle weiteren Kinder. Haben sich die Eltern also beim ersten Kind für den Nachnamen Müller entschieden, so werden auch alle zukünftigen Kinder automatisch diesen Nachnamen erhalten.
Warum waren Doppelnachnamen für Kinder lange nicht zulässig?
Unter anderem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine ablehnende Haltung gegenüber Doppelnamen für Kinder damit, dass durch die gesetzliche Untersagung für künftige Generationen unnötige Namensketten vermieden werden sollen (vgl. Urteil vom 04.11.2014, Aktenzeichen 5 C 14.2016).
Zwar seien Ausnahmen grundsätzlich möglich, doch genüge als Begründung hierfür nicht, dass ein Doppelnachname für das Kind die Verbundenheit zu beiden Elternteilen zum Ausdruck bringen solle. Die Einschränkung im deutschen Namensrecht, einem Kind einen Doppelnamen zu verwehren, sei zudem weder verfassungswidrig noch schränke es die Persönlichkeitsrechte des Kindes ein.
Doppelname für das Kind: Ausnahme bei Wiederheirat und anderem Namensrecht?
Zwar schloss das Namensrecht in Deutschland bis Mai 2025 grundlegend aus, dass ein Doppelnachname für ein Kind gewählt wurde, so gab es doch wie für alle Regeln auch hier potentiell Ausnahmen.
Doppelnamen konnten für Kinder in einer Patchwork-Familie zum Beispiel im Einzelfall durchaus zugelassen werden. Bei Wiederverheiratung eines Elternteils und der Wahl eines neuen Ehenamens kann auch bei der Einbenennung eines in die Ehe mitgebrachten Kindes der neue Name dem Geburtsnamen des Kindes angestellt werden, um etwa der Verbindung zur neuen Familie Ausdruck zu verleihen.
Aber auch ein anderes Namensrecht konnte begründen, dass Kinder mit Doppelnamen ausgestattet werden. War zum Beispiel ein Elternteil Staatsbürger eines EU-Landes, in dem Doppelnamen grundsätzlich auch bei Kindern zulässig waren, bestand unter Umständen Wahlfreiheit. In Portugal sind etwa bis zu vier Familiennamen zulässig.
Aber: Diese Voraussetzungen allein genügten nicht zwingend, um Doppelnamen für Kinder auch in Deutschland durchzusetzen. Lehnte das Standesamt die Namenswahl ab, musste im Zweifel ein Gericht hierüber entscheiden. Lag kein triftiger Grund vor, der objektiv begründete, warum für das Kind ein Doppelnachname festzulegen war, konnte das zuständige Gericht dies auch ablehnen.
Mann und Frau sind in einer Beziehung, nicht verheiratet. Mann hat einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen M und den seiner Ex-Frau N – also heißt er Herr M-N. Das Paar bekommt ein Kind. Vaterschaft ist anerkannt, Sorgerecht hat die Mutter – Frau F.
Lt Frau F soll das Kind den Geburtsnamen des Vaters bekommen – also nur M.
Standesamt besteht darauf, dass das Kind den Doppelnamen des Vaters übernehmen und somit dann auch M-N heißen soll. Dies wollen beide Elternteile nicht.
Meine Frage ist wieso ist das nun möglich, wenn lt Namensrecht ein Doppelname nicht zulässig ist. Oder ist das Standesamt im Unrecht?!
Vielleicht kann es ja jemand erklären…
Danke!
Guten Tag,
ich habe eine Tochter aus erster Ehe und bin jetzt geschieden. Ich würde gerne jetzt nach der Scheidung einen Doppelnamen haben, was ja auch möglich ist.
Da ich schwanger von einer dritten Person bin, sagte die Dame vom Standesamt mir, dass das Kind dann auch einen Doppelnamen führen muss.
Das möchte ich aber nicht. ich möchte dass das ungeborene Kind dann meinen Mädchennamen bekommt.
also ich: Eva Mustermann-Musterfrau
Tochter aus geschiedener Ehe: Anna Mustermann
ungeborene: Maria Musterfrau.
Die vom Standesamt sagte mir dass das juristisch nicht möglich sei. ich habe aber schon von gehört, dass alleinerziehende Mütter das so geregelt haben, jetzt fehlt mir nur die juristisch fundamierte Argumentation. Könnensiemir weiter helfen?