Unterhaltsvorschuss-Tabelle: Wie viel steht Ihnen zu?

Inhaltsverzeichnis
Erhalten Alleinerziehende keine oder nur anteilige Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, kann der Staat hilfsweise eingreifen. Für diesen Zweck können Sie als Alleinerziehender einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Über die Höhe vom Unterhaltsvorschuss klärt die Düsseldorfer Tabelle auf.
Das Wichtigste in Kürze: Unterhaltsvorschuss laut Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle gibt für den Kindesunterhalt bestimmte Bedarfssätze vor, die in drei Altersgruppen aufgeteilt sind. Außerdem spielt das Gehalt des Unterhaltspflichtigen eine Rolle. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist u. a. vom Alter Ihres Kindes abhängig. Für Kinder bis 5 Jahre gibt es pro Monat 227 Euro, für 6- bis 11-Jährige sind es monatlich schon 72 Euro mehr.
Der Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt beantragt. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss.
Der Unterhaltsvorschuss gemäß Düsseldorfer Tabelle

Kommt es zur Trennung zwischen Eltern, sodass ein Elternteil aus dem gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung auszieht, kommen auf diesen i. d. R. in Zukunft Unterhaltspflichten zu. Damit soll ein finanzieller Ausgleich für alleinerziehende Eltern geschaffen und die Versorgung des Kindes durch beide Elternteile gewährleistet werden.
Leider kommt es jedoch immer wieder zu Fällen, in denen Kindesunterhalt nur teilweise oder überhaupt nicht gezahlt wird. Ein Grund dafür kann sein, dass die finanziellen Mittel des anderen Elternteils nicht ausreichen, um Kindesunterhalt stemmen zu können.
Für Sie als Alleinerziehenden werden die Gründe jedoch zweitrangig, wenn dadurch Ihre eigene bzw. die Versorgung Ihres Kindes in Gefahr gerät. Aus diesem Grund haben Sie die Möglichkeit, beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Doch wie viel Geld erhalten Sie beim Unterhaltsvorschuss? Die Düsseldorfer Tabelle gibt hierüber Auskunft.
Generell regelt die Düsseldorfer Tabelle das Unterhaltsrecht. Sie definiert Unterhaltsregelungen, wozu u. a. die Höhe der Bedarfsätze des Unterhalts sowie eine mögliche Anrechnung des Kindergeldes gehört.
Der Bedarfssatz beim Unterhalt beträgt laut Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2025 …
- … 482 Euro / Monat für Kinder der 1. Altersstufe (bis Vollendung des 6. Lebensjahres)
- … 554 Euro / Monat für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)
- … 649 Euro / Monat für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit)
Der Unterhaltsvorschuss fällt gemäß Tabelle geringer aus. Hier haben Sie Anspruch auf folgende Auszahlungen:
- 227 Euro / Monat für Kinder der 1. Altersstufe (bis Vollendung des 6. Lebensjahres)
- 299 Euro / Monat für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres)
- 394 Euro / Monat für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit)
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle [Stand: 2025]
Barunterhaltspflichtigen in Euro pro Monat | Prozentsatz | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0-5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
| 1. | bis 2.100 | 486 | 558 | 653 | 698 | 100 | 1.200 bzw. 1.450 |
| 2. | 2.101 - 2.500 | 511 | 586 | 686 | 733 | 105 | 1.750 |
| 3. | 2.501 - 2.900 | 535 | 614 | 719 | 768 | 110 | 1.850 |
| 4. | 2.901 - 3.200 | 559 | 642 | 751 | 803 | 115 | 1.950 |
| 5. | 3.201 - 3.700 | 584 | 670 | 784 | 838 | 120 | 2.050 |
| 6. | 3.701 - 4.100 | 623 | 715 | 836 | 894 | 128 | 2.150 |
| 7. | 4.101 - 4.500 | 661 | 759 | 889 | 950 | 136 | 2.250 |
| 8. | 4.501 - 4.900 | 700 | 804 | 941 | 1.006 | 144 | 2.350 |
| 9. | 4.901 - 5.300 | 739 | 849 | 993 | 1.061 | 152 | 2.450 |
| 10. | 5.201 - 5.700 | 778 | 893 | 1.045 | 1.117 | 160 | 2.550 |
| 11. | 5.701 - 6.400 | 817 | 938 | 1.098 | 1.173 | 168 | 2.850 |
| 12. | 6.401 - 7.200 | 856 | 983 | 1.150 | 1.229 | 176 | 3.250 |
| 13. | 7.201 - 8.200 | 895 | 1.027 | 1.202 | 1.285 | 184 | 3.750 |
| 14. | 8.201 - 9.700 | 934 | 1.072 | 1.254 | 1.341 | 192 | 4.350 |
| 15. | 9.701 - 11.200 | 972 | 1.116 | 1.306 | 1.396 | 200 | 5.050 |
Auszahlungstermine für Unterhaltsvorschuss laut Düsseldorfer Tabelle

Wer Unterhaltsvorschuss beantragt, möchte in der Regel auch wissen, wann er mit dem Geld planen kann. Sie sollten jedoch wissen, dass es für den Unterhaltsvorschuss gemäß Düsseldorfer Tabelle keinen festen Auszahlungstermin gibt. Es handelt sich hierbei lediglich um Fristen.
Generell gilt aber: Unterhaltsvorschuss wird im Voraus ausgezahlt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Unterhaltsvorschuss für Januar 2026 spätestens am 31.12.2025 erhalten müssten. An welchem Tag genau Sie das Geld erhalten, ist aber von der jeweiligen Behörde abhängig.
Übrigens: Ein Unterhaltsvorschuss kann auch rückwirkend ausgezahlt werden. Sie können Ansprüche aus dem Vormonat geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie alle nötigen Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss der Düsseldorfer Tabelle erfüllen und dies auch bereits im Vormonat getan haben. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie sich um die Zahlungen des Unterhalts durch den anderen Elternteil bemüht haben.

(55 Bewertungen, Durchschnitt: 4,10 von 5)