Scheidungsurteil anfechten – Wie lange können Sie gegen den Scheidungsbeschluss vorgehen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Header Scheidungsurteil anfechten

Am Ende des Scheidungsverfahrens steht der Scheidungsbeschluss – bis 2009 hieß dieser noch Scheidungsurteil. Sind die Beteiligten mit den hierin getroffenen Vereinbarungen und Festlegungen jedoch nicht einverstanden, so stehen ihnen Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen sie das Scheidungsurteil anfechten können. Der Beschluss ist nämlich nicht sofort rechtskräftig. Doch wie viel Zeit haben die Beteiligten, um gegen die Scheidung Einspruch einzulegen?

Das Wichtigste in Kürze: Anfechtung des Scheidungsurteils

  • Grundsätzlich können gegen das Scheidungsurteil bzw. den -beschluss Rechtsmittel eingelegt werden, sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.
  • Betroffene haben dafür einen Monat Zeit. Mit Ablauf der Frist wird das Urteil rechtskräftig.
  • Einen bereits rechtskräftigen Scheidungsbeschluss anzufechten ist in der Regel nur selten möglich – etwa bei Irreführung oder Täuschung.

Ausführliche Informationen zur Anfechtung eines Scheidungsurteils erhalten Sie im Folgenden.

Welche Rechtsmittel bei einer Scheidung angewandt werden können

Wie viel Zeit bleibt, um die Scheidung anfechten zu können?

Wie lange können Sie ein Scheidungsurteil anfechten?
Wie lange können Sie ein Scheidungsurteil anfechten?

Verkündet das Gericht zum Abschluss des Scheidungstermins den Beschluss, in dem der Scheidung der Ehe zugestimmt wird und auch alle anderen Festlegungen verlesen werden, so handelt es sich in aller Regel noch nicht um eine rechtskräftige Entscheidung.

Zwar können die Beteiligten durch den jeweils vertretenden Anwalt den sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären, es bietet sich jedoch in aller Regel an, die Frist hierfür einfach verstreichen zu lassen. So können die Ehegatten den Scheidungsbeschluss noch einmal eingehend prüfen.

Jetzt ist auch die nötige Ruhe vorhanden, um sich noch einmal ganz detailliert mit den beschlossenen Sachverhalten auseinanderzusetzen. So kann auch schon einmal der ein oder andere Zweifel hervorgerufen werden.

Nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung haben die Beteiligten einen Monat Zeit, um das Urteil eingehend zu prüfen und Entscheidungen ggf. noch einmal genauestens zu überdenken.

Innerhalb dieser einmonatigen Frist können Sie Rechtsmittel einlegen und so das Scheidungsurteil anfechten. Beachten Sie dabei in jedem Fall, dass es sich auch hierbei um Anträge handelt, für die im Familienrecht Anwaltszwang gilt. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Anwalt – oder einen neuen – mit der Berufung oder Revision beauftragen.

Welche Rechtsmittel sind im Zivilprozess möglich?

Es gibt unterschiedliche Rechtsmittel, die im Rahmen eines Zivilprozesses – hierzu zählt auch das Scheidungsverfahren – möglich sind. Die wichtigsten sind:

  • die Berufung
  • die Revision
  • die Beschwerde
  • die sofortige Beschwerde

Beschwerdeverfahren sind im Falle eines abschließenden Urteils eher selten möglich, sondern beziehen sich meist nur auf Einzelentscheidungen. Weist das Gericht etwa im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Antrag zu einer weiteren Folgesache zurück, sind die Mittel der Beschwerde denkbar.

Wollen Sie jedoch die Scheidung selbst anfechten, so ist das Rechtsmittel der Wahl die Berufung. Sind Sie mit dem erstinstanzlich getroffenen Beschluss nicht einverstanden, können Sie über Ihren Rechtsanwalt in Berufung gehen. Allerdings bedarf es hierbei einer umfangreichen Begründung.

Stimmt das Gericht dem Berufungsantrag zu, wird das Urteil an dem nächsthöheren zuständigen Gericht (Oberlandesgericht) geprüft.

Ist einer der Beteiligten mit dem Berufungsurteil wiederum unzufrieden, kann er mit Hilfe der Revision das neuerliche Scheidungsurteil anfechten.

Können Sie ein rechtskräftiges Scheidungsurteil anfechten?

Wesentlich schwieriger gestaltet es sich, die Scheidung noch nachträglich anfechten zu wollen, wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Hierzu bedarf es einer plausiblen Begründung, warum erst so spät eine Berufung beantragt wurde.

Eine bereits rechtskräftige Scheidung anfechten? Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Eine bereits rechtskräftige Scheidung anfechten? Dies ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Bei Vorliegen einer etwaigen Täuschung oder Irreführung können Sie in seltenen Fällen auch noch ein bereits rechtskräftiges Scheidungsurteil anfechten. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem Rechtsanwalt für Familienrecht hinsichtlich der Erfolgsaussichten beraten.

Wollen Sie lediglich die im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich eines etwaigen nachehelichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten revidieren, müssen Sie laut Familienrecht nicht gleich das gesamte Scheidungsurteil anfechten.

Haben sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert, sodass Sie den vereinbarten Unterhalt nicht mehr zahlen können, besteht die Möglichkeit einer Anpassung der Zahlungen mit Hilfe einer Abänderungsklage. Diese betrifft dann lediglich die Unterhaltsforderungen, nicht aber die gesamte gerichtliche Entscheidung. Diese bleibt im Gros bestehen und wird nur hinsichtlich der Unterhaltsforderungen angepasst.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Mona sagt:

    Guten Tag

    Meine Eltern wurden im Juni 2012 vor Gericht geschieden, mit einem Urteil. Sie hatten sich beide auf den nachehelichen Unterhalt geeinigt. Mein Vater hat meiner Mutter einzig zwei Monate den Unterhalt zukommen lassen. Anschliessend gab es Schuldscheine nach einer erfolglosen Pfändung (mehrere Male), da er nie bezahlt hat. Der Unterhalt meiner Mutter wurde bis zu ihrer Pensionierung vereinbart. Nun ist es so dass Sie im September pensioniert wird. Darauf hin haben wir nun der zuständigen Person des Amtes geschrieben, wie es mit den aufgelaufenen Beträgen aussieht und wer die „einklagt“, da ja der Unterhalt an die Ehefrau entgegen dem Kinderunterhalt nicht durch den Kanton bevorschusst wird. Daraufhin kam die Meldung, dass Sie ihm wieder ein Schreiben zugesandt hätten. Auf dieses Schreiben hin hat sich seine Anwältin gemeldet, dass sie das Scheidungsurteil aufgrund dessen, dass er eine Operation etc. hatte (und weniger arbeiten) können, anfechten werden. Das Urteil ist seit bald 10 Jahren rechtskräftig. Kann er dieses noch anfechten? Gemäss damaligen Bezirksrichter hätte meine Mutter locker das dreifache an Unterhalt verlangen können, hat Sie aber nicht gemacht, da sie sich gemeinsam auf den Unterhalt geeinigt haben.
    Danke für eure Meinung und Antwort.
    Gruss Mona

  • Gitti sagt:

    Hallo in die Runde,
    ich wurde vor 2 Wochen geschieden, während der Beschlussverkündung habe ich die Richterin auf einen Fehler bzgl. des Versorgungsausgleiches aufmerksam gemacht. Diesen Versorgungsausgleich hatten wir im Vorwege notariell beurkunden lassen. Zu dem Scheidungstermin lag dieser auch dem Gericht vor, die Anwältin meines Mannes hatte auch Tage zuvor darauf hingewiesen, da bereits der Beschlussentwurf nicht korrekt war. Nun wurde genau dieser falsche Beschluss zu Protokoll gegeben und wir müssen nun erneut kostenpflichtige Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Gibt es eine Möglichkeit, die anwaltlichen Mehrkosten vom Gericht erstattet zu bekommen, da eindeutig dort der Fehler entstanden ist? Oder machen Gerichte keine Fehler?
    Danke für Ihre Antwort & Meinung dazu.
    Gitti

  • Matthias sagt:

    Hallo, ich bin vor knapp 2 Wochen geschieden worden, aber als ich vor Gericht vorbrachte, was mit dem Geld wird was meine Frau geerbt hat, sagte sie mir das ich gar nicht in der Erbfolge stehen würde, nun da war ich ein bisschen irritiert! Und wollte eigentlich nur noch dort raus, aber nach dem ich noch einmal zu Hause darüber nachgedacht habe, ist mir klar geworden, daß ich das noch einmal anfechten muss. Es geht hier immerhin um 100.000 €, ich denke das mir davon auch ein Teil zu steht?

  • Monika sagt:

    Guten Tag, ich habe eine Frage zum Versorgungsausgleich. Ist es richtig, dass erworbene Punkte aus einer evangelischen Zusatzversorgungskasse als normale Einnahmen angerechnet werden? Und wird die normale Altersrente einer VOLLEN Erwerbsminderungsrente bei den Einnahmen gleichgestellt?
    Danke für die Hilfe im voaus
    Monika

  • G. sagt:

    Hallo,
    meine polnische Verlobte, wurde 1997 geschieden. Am 24.12.1997 entschied das polnische Landgericht in Stettin, Polen, die Auflösung der Ehe und übertrug die elterliche Gewalt für die 2 minderjährigen Kinder meiner Verlobten.

    Bei der Antragstellung einer Eheschließung haben wir ein Ehefähigkeitszeugnis und die Scheidungsurkunde mit einer beglaubigten Übersetzung aus der polnischen Sprache beim Standesamt München vorgelegt.
    Mit der Begründung, dass Polen 1997 noch kein EU-Mitglied war, (Mitglied seit 2004), wird das Urteil der Scheidungsurkunde nicht anerkannt, weil darin die Zustimmung des Ehemanns nicht angegeben ist. Der Ehemann ist zu der 1. und auch 2. Gerichtsverhandlung nicht erschienen, das Urteil wurde in Abwesenheit des Beklagten ausgesprochen.
    Uns wurde zu Auflage gemacht, den Aufenthaltsort des Ehemanns anzugeben. Dieser müsste nach deutschem Recht seine Zustimmung zu Auflösung der Ehe geben.

    Meiner Verlobten ist es nicht möglich diese Angaben zu bringen, da der Ex-Ehemann sie bereits vor der Gerichtsverhandlung verlassen hat und seitdem der Aufenthaltsort ihr unbekannt ist.

    Fragen:
    Gibt es eine Verjährungsfrist für Scheidungsurteile?
    Muss nach deutschem Recht der Ex-Ehemann nach 22 Jahren noch seine Zustimmung zur Auflösung der Ehe geben?
    Hat das Standesamt das Recht die Eheschließung wegen dieser Formalität zu verweigern?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo G.,

      sind die Voraussetzungen für die Eheschließung nicht erfüllt, kann das Standesamt die Eheschließung auch verweigern. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, das Standesamt oder ähnliche Stellen, um klären zu lassen, welche Möglichkeiten Sie haben. Eine Einschätzung zu diesem Sonderfall kann an dieser Stelle nicht abgegeben werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Diane sagt:

    Hallo, ich habe zu meinem Scheidungsbeschluss zwei unterschiedliche rechtskräftige Scheidungstermine, was mich verwirrt. Der erste rechtskräftige Beschluss wurde vom Amtsgericht weder korrigiert, noch für ungültig erklärt.
    Der Scheidungsbeschluss vom Amtsgericht wurde von beiden Parteien nur für den Teil „nachehelicher Unterhalt“ angefochten, die Scheidung an sich aber nicht.
    Was gilt bei solch einer Anfechtung als rechtskräftiger Scheidungstermin ? … das Ende der Anfechtungsfrist nach dem Urteil vom Amtsgericht, das Ende der Beschwerdefrist, das Ende der Beschwerdebegündungsfrist oder das Ende der Frist der Beschwerdeerwiderung? Leider erhalte ich von unterschiedlichen Familienanwälten unterschiedliche Aussagen und auch die Rückfragen beim Amtsgericht sind nicht aussagefähig bzw. die Aussagen widersprechen sich.
    Können Sie mir bei der Findung meines Scheidungtermins helfen und gleichzeitig die dazugehörige Rechtsgrundlage nennen.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Diane

  • Irene sagt:

    Hallo , bei plusminus habe ich gesehen ,dass man Rente sichern kann ,auch wenn es schon länger her ist ,und auch bei verstorbenen Partnern.
    Nun , meine Scheidung war ein einziges Desaster was rechtliches betrifft.Da ich zu dem Zeitpunkt total unter dem Einfluss von Beruhigungsmittel stand ,und ich nicht wusste was mir geschah, habe ich erst hinterher bemerkt was für ein mieses Spiel mit mir getrieben wurde.Mein Ex , ein hochgradiger Narzisst ,hat mit seinem Anwalt und allerbester Freund ,mich so elend abgespeist ,dass ich weder seine Rente bekomme, noch hat er mich um das ganze Geld das mir zugestanden hätte , betrogen . Soll ich mich nochmal an einen Famielienrechts Anwalt wenden ,oder besteht da gar keine Hoffnung mehr ? – Die Sendung im Ersten hat mich aufgewühlt, nochmal nach zu haken – L.Gr.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Irene,

      wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit in Ihrem Fall vielleicht doch noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Ute sagt:

    Kann man das Scheidungsurteil anfechten, da ich nicht einsehe meinem Ex mehr Versorgungsausgleichspunkte zahlen zu müssen. Da mein Ex vor und während unserer Ehe sich nicht ausreichend an den Kosten beteiligt hat, find ich es ungerecht. Seit dem Scheidungstermin, hatte ich versucht beim Gericht Beschwede einzulegen, aber jeder Widerspruch gegen das Urteil wurde abgewiesen. hatte mich vorher immer bei Gericht erkundigt und die Mitarbeiter sagten ich soll es schriftlich einreichen .das Reultat : Strafe zahlen weil ich den Rechtsweg nicht eingehalten hab. Mein Ex verdient mehr als ichEU Rente bekomme.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Ute,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt. Vor dem Familiengericht besteht in aller Regel Anwaltszwang, sodass auch Rechtsmittel in der Regel nur über einen Anwalt eingelegt werden können. Beachten Sie hierbei jedoch dringend die Rechtsmittelfrist. Ein Anwalt kann Ihnen zudem erläutern, welche Aussicht auf Erfolg für eine Beschwerde besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Lisa sagt:

    Guten Tag,
    ich wurde vor 2 Wochen erfolgreich geschieden. Jetzt versucht mein Ex Mann druck aufzubauen in dem er mit Berufung „droht“. Das Rechtsmittel steht jedem zu, klar.
    Die frage die sich stellt ist. Muss als Antragssteller auch die kosten einer Berufung tragen, wenn er sie einreicht ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Lisa,

      Antragsteller im Hauptsacheverfahren und Antragsteller im Berufungsverfahren sind nicht grundsätzlich dieselbe Person. Entscheidet sich der Antragsgegner im Hauptsachverfahren dazu, gegen den Beschluss vorzugehen, wird er selbst zum Antragsteller – auch mit den finanziellen Folgen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihren Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Martina sagt:

    Hallo,
    Ich würde im April 2016 geschieden, es wurde mit Hilfe eines Güterichters am Amtsgericht eine Vereinbarung bezüglich des Zugewinns gemacht. Mit dem üblichen Satz am Ende keinerlei Ansprüche mehr gegenseitig.
    Ich habe meinem Exmann einen Teil der mir zustehenden Rentenansprüche zurückgegeben, weil es hieß: er wäre so krank und könne nicht mehr arbeiten und würde Rente beantragen müssen. Lt seiner Anwältin kam von der Rentenkasse bis zum Scheidungstermin noch keine Antwort. Monate nach meiner Scheidung erfuhr ich dann von Bekannten, dass mein Ex-Mann als Auditor in der Schweiz arbeite…
    Die Trennung war nach 26 Jahren Ehe und die Scheidung dann endlich nach 32 Jahren. Das ganze hat sehr viel Nerven und Energie gekostet, und ich war auch psychisch sehr belastet. Ich finde, ich wurde getäuscht, und dadurch habe ich Rentenansprüche verloren.
    Jetzt höre ich immer von Bekannten, dass man bei einer langjährigen Ehe Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Ich habe als Zahnarztassistentin gearbeitet, dann bekam ich 3 Kinder, das Dritte Kind mit geistiger Behinderung. Als das jüngste Kind dann in einen integrativen Kindergarten ging habe ich Auf Honorarbasis Spielgruppen für Mütter mit Kindern 5 h pro Woche geleitet und dann 7-9h in der Woche in einer Kinderbetreuung gearbeitet…2010 – 2012 Ausbildung zur Erzieherin und arbeite jetzt in diesem Beruf, 30h. Unser beh. Sohn lebt mittlerweile in einer Einrichtung, wo er auch arbeitet.
    Könnte ich das ganze nochmal anfechten? Gibt es da eine Frist?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Martina,

      nur in seltenen Ausnahmefällen ist das Vorgehen gegen einen rechtskräftigen Beschluss noch möglich. Bitte wenden Sie sich an eien Anwalt, um zu erfragen, inwieweit auch nach erfolgter Scheidung ggf. noch Forderungen gegenüber Ihrem Ex-Mann erhoben werden können.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • ausdemnorden2015 sagt:

    Hallo, meine Scheidung ist schon 5 Jahre her und erst jetzt ist mir ein Fehler aufgefallen, auf den mich meine Anwältin nicht hingewiesen hat bzw. der niemandem scheint aufgefallen zu sein.
    Es gab zwei Tage vor der Eheschließung einen Ehevetrag, in dem unter anderen der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, außer es gibt gemeinsame Kinder und der Ehepartner geht anschließend gar nicht oder teilzeit arbeiten. Bei der Vereinbarung war ich bereits schwanger, dann zwei Jahre in Elternzeit und die restlichen 5 Jahre bis zur Trennung maximal in Teilzeit 20 Std. pro Woche. Im Antrag für die Scheidung selbst (durch meinen Ex) wird diesbezüglich noch einmal auf den Ehevertrag hingewiesen. Im Scheidungsurteil selbst wird der Versorgungsausgleich ganz ausgeschlossen! Niemandem ist es aufgefallen. Das Gericht hätte das doch sehen müssen, die haben doch alle Unterlagen. Meine Anwältin hat auch nichs zu mir gesagt. Bin jetzt eher zufällig darauf gestoßen. Wird wohl jetzt aber keine Möglichkeit mehr geben oder?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      die gerichtliche Prüfung von Eheverträgen erfolgt in der Regel nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Sie selbst hätten sich in diesem Fall gegen den Verzicht aussprechen müssen.

      Das Vorgehen gegen einen rechtskräftigen Beschluss ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, ob dies in diesem speziellen Einzelfall noch möglich erschiene.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Chrisbea sagt:

    Seit mehr als 10 Jahren bin ich geschieden worden. Im Scheidungsurteil und der dazugehören Vereinbarung steht, dass mein Ex bis zu meinem Eintritt in die Rente (sind bei mir noch 4 Jahre) den nachehelichen Unterhalt zahlen wird, unabhängig von gesetzlichen Abänderungsgründen auf beiden Seiten. Nun geht er als Beamter in Pension und will ab da den nachehelichen Unterhalt nicht mehr zahlen. Habe ich Chancen, den Unterhalt auch weiterhin zu bekommen? Gilt die Vereinbarung von damals noch?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo,

      grundsätzlich sollte die Vereinbarung von damals noch gelten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, der diese nochmals prüfen kann und dann ggf. Ihr Recht durchsetzen kann.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Bine sagt:

    Hallo, ich bib deutsch mein jetzigen ex mann türkisch, er wollte die scheidung in der Türkei, war schon in Dezember 2016,heut hab ich das erstemal die ex scheidungsbeschluss gesehen, nein Problem ist, das steht das ich auf Unterhalt versichte, war aber nicht so besprochen, und das unser gemeinsames kind bei mir bleibt, wir haben aber gar kein kind zusammen, ich hatte eine Vollmacht unterschrieben damit er die scheidung in der Türkei machen kann, aber im Glauben, dassowas nicht drinne steht wegen dem Unterhalt, weil ich bekomme arge und hab jetzt angst das ich ärger bekomme. MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Bine,

      wenden Sie sich bitte zeitnah an einen Anwalt. Dieser kann den Scheidungsbeschluss überprüfen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Andreas sagt:

    Guten Tag, meine Scheidung ist 2 Monate her und bereits rechtskräftig. Im Vorfeld haben wir über Notar den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen und auch den Zugewinn. Das wurde im Beschluss auch so vermerkt. Jetzt möchte meine Exfrau den Beschluss anfechten, mit der Begründung auf nachehelichen Unterhalt. Sie meinte , dass diese Vereinbarung sittenwidrig wäre, weil man in Deutschland weder auf Nachehelichen Unterhalt bzw. Zugewinn verzichten darf. Sie hat während unseres Trennungsjahres noch bei uns im Haus gelebt und ich habe sie mitfinanziert, da sie von der Rentenkasse für eine Zeit von 2 Jahren bezahlt wird um wieder durch eine innerbetriebliche Maßnahme in einen Beruf zurückzufinden. Sie wird im Sommer wieder eingestellt. Das wäre in 4 Monaten. Ich habe ihr trotz Scheidung angeboten hier im Haus bis Abschluss Ihrer Maßnahme aus Kulanz wohnen zu bleiben, sie will lieber eine Wohnung mieten. Sie bekommt von der Rentenkasse steuerfrei 1.700 Euro + 350 bis 500 Fahrkosten und Verpflegungspauschale. Ich verdiene netto bei Steuerklasse II ca. 2.500 Euro. Bekomme dann noch Kindergeld, da mein Tochter bei mir in der Haushälfte wohnt.
    Ist es richtig was meine Frau sagt und wenn ja, Muss ich wirklich 350 Euro an Sie zahlen (3/7 von der Differenz was ich mehr bekomme als Sie jetzt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Andreas,

      1. Grundsätzlich steht es den Ehegatten relativ frei, wie sie sich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einigen. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Co. je nach Einzelfall ausgeschlossen werden können. Wichtig ist, dass keiner der Beteiligten dadurch maßgeblich benachteiligt wird.
      2. Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen noch anfechten.

      Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihrer Ex-Frau prüfen zu lassen.

      Ihr Scheidung.org-Team

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