Umgangsrecht für Großeltern: Haben sie einen rechtlichen Anspruch

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 19. November 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wann können Großeltern das Umgangsrecht in Anspruch nehmen?
Wann können Großeltern das Umgangsrecht in Anspruch nehmen?

Besonders relevant wird das Thema vom Umgangsrecht der Großeltern nach einer Trennung der Eltern. In manchen Fällen leidet daraufhin der Kontakt zwischen den Großeltern und ihren Enkelkindern. Allerdings haben die Großeltern laut Gesetz ein Recht auf den Umgang mit ihren Enkelkindern, sofern sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze: Umgangsrecht der Großeltern

Haben Großeltern das Recht, ihre Enkel zu sehen?

Ja, Großeltern haben grundsätzlich ein gesetzliches Umgangsrecht mit ihren Enkeln, wenn der Kontakt dem Kindeswohl dient und eine Beziehung besteht oder aufgebaut werden kann. Die genaue Rechtsgrundlage führen wir hier auf.

Können Großeltern das Umgangsrecht einklagen?

Ja, Großeltern können ihr Umgangsrecht beim Familiengericht einklagen, wenn die Eltern den Kontakt verweigern. Den genauen Ablauf erklären wir in diesem Punkt.

Wann bekommen Großeltern kein Umgangsrecht?

Großeltern erhalten z. B. kein Umgangsrecht, wenn keine Bindung zum Enkelkind besteht, der Umgang das Kindeswohl gefährdet oder das Kind durch den Kontakt belastet wird. Weitere Gründe finden Sie in dieser Tabelle.

Was ist das Umgangsrecht?

Laut Gesetz haben Großeltern das Recht, ihre Enkel zu sehen.
Laut Gesetz haben Großeltern das Recht, ihre Enkel zu sehen.

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht bestimmter Personen, regelmäßigen Kontakt zu einem Kind zu pflegen. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und dient in erster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Kinder Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen aufbauen und aufrechterhalten können.

Grundsätzlich haben nicht nur die Eltern, sondern auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dabei geht es nicht nur um das Recht der Erwachsenen, sondern vor allem um das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Verwandten und Bezugspersonen.

Das Umgangsrecht umfasst verschiedene Formen des Kontakts: persönliche Treffen, gemeinsame Aktivitäten, Übernachtungen, Telefonate oder auch Briefkontakt. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich immer nach dem Alter des Kindes, der bestehenden Beziehung und dem Kindeswohl.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht mit den Enkeln laut Gesetz?

Das Gericht gewährt das Umgangsrecht den Großeltern, wenn ihre Enkel davon profitieren.
Das Gericht gewährt das Umgangsrecht den Großeltern, wenn ihre Enkel davon profitieren.

Das Umgangsrecht der Großeltern ist im BGB verankert, genauer gesagt in § 1685 Abs. 1 BGB. Dort heißt es, dass Großeltern und Enkelkinder ein Recht auf Umgang miteinander haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Für Großeltern ist das Recht auf ihre Enkelkinder also gesetzlich geregelt, aber nicht bedingungslos.

Großeltern haben ein gesetzliches Umgangsrecht mit den Enkeln, wenn der Kontakt dem Kind förderlich ist und eine Beziehung bereits besteht oder der Aufbau einer solchen Beziehung dem Kindeswohl entspricht.

Unterschied zum Umgangsrecht der Eltern

Diese Rechtsgrundlage unterscheidet sich vom Umgangsrecht der Eltern. Während der Gesetzgeber beim Elternumgang grundsätzlich davon ausgeht, dass dieser dem Kindeswohl dient und nur bei konkreter Gefährdung eingeschränkt wird, ist Ihr Umgangsrecht als Großeltern nachrangig. Sie müssen aktiv nachweisen, dass der Kontakt die Vorteile des Umgangs mit Großeltern für die Enkel entfaltet und die Beziehung das Kindeswohl positiv unterstützt.

Welche Voraussetzungen müssen Großeltern erfüllen?

Das Gericht kann den Großeltern das Umgangsrecht verweigern, wenn sie das Kindeswohl gefährden.
Das Gericht kann den Großeltern das Umgangsrecht verweigern, wenn sie das Kindeswohl gefährden.

Damit das Umgangsrecht zwischen Großeltern und Enkeln durchgesetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kindeswohl im Vordergrund: Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen
  • Bestehende Beziehung: Idealerweise bestand bereits eine enge Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkindern
  • Keine Gefährdung: Der Umgang darf das Kind nicht gefährden oder belasten
  • Sozial-familiäre Beziehung: Eine gewachsene, familienähnliche Bindung ist förderlich

Das Umgangsrecht für Enkelkinder und Großeltern ist nicht automatisch gegeben, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Umgangsrecht der Großeltern: Wie oft dürfen sie dieses ausüben?

Wie oft Großeltern das Recht auf ihre Enkelkinder haben, entscheidet das Familiengericht.
Wie oft Großeltern das Recht auf ihre Enkelkinder haben, entscheidet das Familiengericht.

Eine gesetzlich festgelegte Regelung zur Häufigkeit gibt es nicht. Das Gericht entscheidet im Streitfall jeden Fall einzeln und zieht dabei folgende Aspekte in Betracht:

  • Das Alter des Kindes
  • Die bisherige Kontakthäufigkeit
  • Die Entfernung zwischen den Wohnorten
  • Der Kindeswille
  • Die Belastbarkeit des Kindes

Erhalten die Großeltern das Umgangsrecht, müssen sie sich jedoch an die Bestimmungen der Eltern halten, sofern diese dem Kind nicht schaden. Die Eltern behalten nämlich das Recht zur Kindeserziehung (z. B. wann das Kind ins Bett muss).

Das Umgangsrecht der Großeltern verweigern: Welche Gründe gibt es?

Das Umgangsrecht der Großeltern kann in manchen Fällen auch verweigert werden. Meist tritt dies ein, wenn das Gericht bestimmt, dass das Wohlbefinden des Kindes nicht erfüllt werden kann. Folgende Tabelle veranschaulicht, welche Gründe es zur Verweigerung gibt.

GrundErläuterung
KindeswohlgefährdungWenn der Umgang das körperliche oder seelische Wohl des Kindes gefährdet
Missbrauch oder GewaltBei Verdacht oder nachgewiesener Gewalt oder Missbrauch in der Vergangenheit
Manipulation des KindesWenn Großeltern das Kind gegen die Eltern beeinflussen oder manipulieren
Schwere KonflikteWenn massive Konflikte die emotionale Stabilität des Kindes beeinträchtigen
Drogen-/AlkoholproblemeBei aktuellen Suchtproblemen der Großeltern
Keine BindungWenn nie eine Beziehung zum Kind bestand
Ablehnung durch das KindWenn ältere Kinder den Kontakt klar ablehnen
Konflikte im ErziehungsstilExtreme Differenzen, die das Kind verwirren oder gefährden
GesundheitsgefährdungBei ansteckenden Krankheiten oder fehlender Aufsichtsfähigkeit
KindesentführungsgefahrBei konkreten Anhaltspunkten für Entführungsabsichten

Kann ein Elternteil den Umgang mit den Großeltern verbieten?

Die Eltern können sich auch dafür einsetzen, das Umgangsrecht der Großeltern zu entziehen. Ein pauschales Verbot ohne sachlichen Grund ist rechtlich jedoch nicht haltbar. Die Eltern müssen also klare Gründe vorlegen können, die daraufhin die gerichtliche Entscheidung beeinflussen.

Wie können Sie das Umgangsrecht für Großeltern einklagen?

Das Umgangsrecht müssen Großeltern manchmal nach der Scheidung der Eltern einklagen.
Das Umgangsrecht müssen Großeltern manchmal nach der Scheidung der Eltern einklagen.

Wenn Eltern den Großeltern das Umgangsrecht verweigern, können diese das Recht einklagen. Dazu müssen sie einen Antrag beim zuständigen Familiengericht am Wohnort des Kindes einreichen. Der Ablauf gestaltet sich folgendermaßen:

  • Zunächst sollten Sie das Gespräch mit den Eltern suchen und einen Einigungsversuch einleiten.
  • Scheitert dieser Einigungsversuch, kann das Jugendamt behilflich sein und übernimmt die Vermittlerrolle, um eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.
  • Dann kann ein Antrag auf das Umgangsrecht von den Großeltern beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
  • Daraufhin prüft das Gericht, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, und trifft seine Entscheidung.

Umgangsrecht der Großeltern: verschiedene Urteile

Ob das Umgangsrecht für Großeltern besteht, wird vom Gericht im Einzelfall entschieden.
Ob das Umgangsrecht für Großeltern besteht, wird vom Gericht im Einzelfall entschieden.

In einem Beschluss (AZ XII ZB 350/16) vom 12. Juli 2017 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Gericht einen Antrag der Großeltern auf Umgang ablehnen kann, wenn es nicht positiv feststellt, dass der Kontakt dem Wohl des Kindes dient.

Der BGH betont, dass der Umgang mit den Enkeln nicht dem Kindeswohl dient, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem erzwungenen Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten würde. Wenn Großeltern also versuchen, ihr Umgangsrecht gegen den massiven Widerstand der Eltern durchzusetzen, ist die Chance auf Erfolg vor Gericht gering, da der Konflikt das Kindeswohl meist mehr gefährdet, als der Umgang es fördert.

In einem anderen Urteil, beschloss das Kammergericht Berlin (AZ 17 UF 2/09) am 20. März 2009, dass Großeltern auch dann ein Umgangsrecht mit dem Kind haben können, wenn sie die Erziehungsstrategien der Eltern nicht umsetzen.

Die Gerichte fällen beim Umgangsrecht für Großeltern ihre Urteile unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Die Gerichte fällen beim Umgangsrecht für Großeltern ihre Urteile unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Im verhandelten Fall weigerte sich ein Vater, den Umgang zwischen seinem Sohn und den Großeltern zuzulassen, da diese sich nicht an seine Erziehungsvorgaben hielten. Die Richter entschieden zugunsten der Großeltern und bestätigten eine monatliche Besuchsregelung von fünf Stunden.

Ihre Begründung war, dass der regelmäßige Kontakt des Jungen zu seinen Großeltern dem Kindeswohl diene. Die Großeltern müssten an ihrem einzigen Nachmittag im Monat keine strikten Erziehungsvorgaben erfüllen. Diese Entscheidung stärkt die Position der Großeltern und bestätigt, dass es beim Umgang um die Pflege der Bindung geht und nicht um die Umsetzung elterlicher Erziehungsstrategien.

Über den Autor

Dr Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich hat ein Jura-Studium an der Universität Hamburg abgeschlossen. Danach absolvierte er sein Referendariat beim Oberlandesgericht in Hamburg. Als Autor für scheidung.org beantwortet der seit 2007 zugelassene Rechtsanwalt unterschiedlichste Fragen aus dem Familienrecht.

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