Neue Düsseldorfer Tabelle 2024: So verändert sich der Kindesunterhalt!

Von Jana O.

Veröffentlichungsdatum: 11. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute die neue Düsseldorfer Tabelle für 2024 veröffentlicht. Neben der Anhebung des ab Januar steigenden Kindergelds, die sich auf die Zahlbeträge auswirkt, wird es im kommenden Jahr auch weitere Änderungen unter anderem bei den Einkommensstufen sowie dem Selbstbehalt geben. Im Folgenden der Überblick zu den wichtigsten Anpassungen, die das OLG Düsseldorf festgelegt hat.

Düsseldorfer Tabelle: Mindestunterhalt für Kinder steigt an

Neue Düsseldorfer Tabelle: 2024 steigen die Beträge für den Mindestunterhalt. Aber auch der Selbstbehalt steigt.
Neue Düsseldorfer Tabelle: 2024 steigen die Beträge für den Mindestunterhalt. Aber auch der Selbstbehalt steigt.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 sieht eine Anhebung des monatlichen Mindestunterhalts für Kinder vor. Diese fällt verglichen mit den Vorjahren hoch aus. Er stellt die Basis für die Berechnung der Werte der Unterhaltstabelle dar. Folgende Mindestbedarfe gelten ab Januar 2024:

  • Für Kinder bis 5 Jahren gilt ein Mindestunterhalt von 480 € (43 € mehr als 2023).
  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren steigt der Mindestunterhalt auf 551 € (49 € mehr).
  • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sieht die neue Düsseldorfer Tabelle 2023 einen Mindestunterhalt von 645 € vor (57 € mehr).
  • Der Bedarfssatz für Kinder ab 18 erhöht sich auf 689 € (ein Plus von 61 €).

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2024

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
Be­darfs­kon­troll­be­trag in Eu­ro pro Mo­nat

0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.1004805516456891001.200 bzw. 1.450
2.2.101 - 2.5005045796787241051.750
3.2.501 - 2.9005286077107581101.850
4.2.901 - 3.2005526347427931151.950
5.3.201 - 3.7005766627748271202.050
6.3.701 - 4.1006157068268821282.150
7.4.101 - 4.5006537508789381362.250
8.4.501 - 4.9006927949299931442.350
9.4.901 - 5.3007308389811.0481522.450
10.5.201 - 5.7007688821.0321.1031602.550
11.5.701 - 6.4008079261.0841.1581682.850
12.6.401 - 7.2008459701.1361.2131763.250
13.7.201 - 8.2008841.0141.1871.2681843.750
14.8.201 - 9.7009221.0581.2391.3231924.350
15.9.701 - 11.2009601.1021.2901.3782005.050

Neben der Anhebung der Mindestbedarfe gelten ab der 2024 laut neuer Düsseldorfer Tabelle zudem neue Einkommensgrenzen. Sie steigen um jeweils insgesamt 200 € an. Die niedrigste Einkommensstufe der geht damit ab 2024 bis zu einem Nettoeinkommen von 2.100 € (bis Ende 2023 noch 1.900 €).

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024: Zahlbeträge

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 legt lediglich den generellen Unterhaltsbedarf eines Kindes fest, nicht jedoch die tatsächlich zu zahlenden Beträge. Der Kindesunterhalt ergibt sich stattdessen aus dem Bedarf abzüglich der Einkünfte des Kindes. Mindestens das Kindergeld ist hälftig (bei volljährigen in voller Höhe) abzuziehen. Daraus ergeben sich dann die Zahlbeträge. Folgende Zahlbeträge ergeben sich damit ab kommendem Jahr:

Net­to­ein­kom­men des
Bar­unter­halts­pflich­tigen
in Eu­ro pro Mo­nat
Al­ters­stu­fen in Jah­ren & Be­trä­ge in Eu­ro pro Mo­nat

Pro­zent­satz
0-56-1112-17ab 18
1.bis 2.100355426520439100
2.2.101 - 2.500379454553474105
3.2.501 - 2.900403482585508110
4.2.901 - 3.300427509617543115
5.3.301 - 3.700451537649577120
6.3.701 - 4.100490581701632128
7.4.101 - 4.500528625753688136
8.4.501 - 4.900567669804743144
9.4.901 - 5.300605713856798152
10.5.301 - 5.700643757907853160
11.5.701 - 6.400682801959908168
12.6.401 - 7.2007208451.011963176
13.7.201 - 8.2007598891.0621.018184
14.8.201 - 9.7007979331.1141.073192
15.9.701 - 11.2008359771.1651.128200

Neuer Selbstbehalt ab 2024 laut Düsseldorfer Tabelle

Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht ab 2024 zudem eine weitere Erhöhung der Selbstbehalte beim Unterhalt vor. Der Selbstbehalt gegenüber Kindern, Ehegatten und anderen Unterhaltsberechtigten erhöht sich demnach wie folgt:

Unter­halts­berech­tigterSelbst­behalt des Unter­halts­pflich­tigen in €
ab 01/2023ab 01/2024
minder­jährige und privi­legierte voll­jährige Kinder1.370 (Er­werbs­tätige)

1.120 (Er­werbs­lose)
1.450 (Er­werbs­tätige)

1.200 (Er­werbs­lose)
nicht privi­legierte voll­jährige Kinder1.6501.750

1.400 (bei gemein­samem Haus­halt)
Ehe­partner und Mutter / Vater eines nicht­ehelichen Kindes1.510 (Er­werbs­tätige)

1.385 (Er­werbs­lose)
1.600 (Er­werbs­tätige)

1.475 (Er­werbs­lose)
Eltern2.0002.000

Neuer Unterhaltsvorschuss ab 2024

Durch die Anpassungen bei Mindestunterhalt und Kindergeld wird es auch beim Unterhaltsvorschuss 2024 Veränderungen geben. Ab Januar gelten dann folgende Höchstsätze (Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld):

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre: maximal 230 Euro (+ 43 €)
  • Kinder zwischen 6 bis einschließlich 11 Jahre: maximal 301 Euro (+ 49 €)
  • Kinder ab 12 bis einschließlich 17 Jahre: maximal 395 Euro ( + 57 €)

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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