Jahrelang galt ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) als Verzögerung der Ausbildung und damit als Obliegenheitsverletzung des Kindes. So mussten Eltern in dieser Zeit keinen Unterhalt zahlen. Nun hat das OLG Frankfurt den Unterhaltsanspruch eines Kindes im FSJ anerkannt. Das Gericht berief sich dabei auf die Zielsetzung des FSJ in Deutschland.
Unterhaltsanspruch im FSJ: So war die Lage bisher

Laut OLG Frankfurt besteht ein Unterhaltsanspruch auch im FSJ, da es Ausbildungsfunktionen erfüllt.
Dadurch, dass das Kind sich bereitwillig für ein FSJ entscheidet, verzögert es seine Ausbildungsphase durch Ausbildung oder Studium um ein Jahr. Im Familienrecht gilt aber das Prinzip der Erwerbsobliegenheit, welches besagt, dass eine Person ihre Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften nutzen muss. Im Klartext: Das Kind muss im Rahmen seiner Möglichkeiten auf dem schnellsten Wege eigenständig werden.
Wenn also ein Kind nach der Schule das Elternhaus verlässt und vor der Ausbildung, welche zum Beruf und zur finanziellen Unabhängigkeit vom Unterhaltszahler führt, noch ein FSJ einlegt, gingen Gerichte bisher häufig von einer Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit aus. Der Unterhaltsanspruch im FSJ verfiel.
OLG sieht Unterhaltsanspruch im FSJ als rechtmäßig

Das Gericht begründet den Unterhaltsanspruch im FSJ mit dessen Zielsetzung.
Ein FSJ stelle keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dar und der Vater müsse weiter Kindesunterhalt zahlen. Das Gericht berief sich dabei auf das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten (JFDG).
Die Institution Freiwilliges Soziales Jahr
Viele Schulabsoventen sind noch nicht bereit, sofort ins Berufsleben überzugehen und wissen auch noch nicht, ob oder was sie studieren oder lernen sollen. Deshalb ist ein FSJ oft eine gute Möglichkeit, um:
- praktische Erfahrungen zu sammeln,
- ein bestimmtes Berufsfeld, wie zum Beispiel die Pflege, kennenzulernen,
- im Gegenzug einen sozialen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten.