Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll

Von Geralt R.

Letzte Aktualisierung am: 11. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Header Rückwirkender Unterhalt

Kommt es zu Trennung und Scheidung, stehen häufig Unterhaltsansprüche im Raum. Dies gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch den Kindesunterhalt. Dabei muss beim Ehegattenunterhalt zwischen dem jeweils gesondert geltend zu machenden Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) differenziert werden. Diese jeweiligen Unterhaltsansprüche sollten schnellstmöglich geltend gemacht werden, da Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht gefordert werden kann. Aber auch, wenn eine Vereinbarung oder ein Urteil bzw. Beschluss über die jeweiligen Unterhaltsansprüche besteht und der Berechtigte den Unterhalt nicht einfordert, können die Ansprüche verwirken.

Das Wichtigste in Kürze: Unterhalt rückwirkend einfordern

Kann man rückwirkend Unterhalt fordern?

In der Regel ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend geltend zu machen. Wenn der Unterhaltspflichtige jedoch bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, muss er in der Regel ab dem Monat der Aufforderung zahlen. Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde. Einen Überblick zu diesen und weiteren Gründen, die Unterhalt rückwirkend ermöglichen, finden Sie hier.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche verjähren. Hier greift die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (bei minderjährigen Kindern beginnt die Frist ab Volljährigkeit). Liegt ein Unterhaltstitel vor kann der geltend gemachte Unterhalt noch bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Ja, auch Kindesunterhalt kann unter Umständen rückwirkend eingefordert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

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Grundsatz im Familienrecht: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht

Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.

Praxis-Beispiel: Unterhalt rückwirkend einfordern funktioniert nicht

Ein Ehepaar lässt sich im Februar rechtskräftig scheiden. Aufgrund des sehr guten Einkommens des Ehemannes steht der Ehefrau Unterhalt für eine Ausbildung zu, da diese ihre Lehre wegen der Ehe abgebrochen hatte. Der Ehemann zahlt jedoch keinen nachehelichen Unterhalt und vertröstet die Ehefrau ständig. Erst im Mai entschließt sie sich Ehefrau, ihren Unterhaltsanspruch mit anwaltlicher Hilfe einzufordern. Der Anwalt fordert den Ehemann noch im selben Monat zur Unterhaltszahlung auf.

Folge: Da der Unterhalt erst im Mai ausdrücklich verlangt wurde, hat die geschiedene Ehefrau auch erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt. Diesen Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist nicht möglich. Ihren Unterhaltsanspruch hat die frühere Ehefrau also für die Monate Februar, März und April verloren. Unterhalt rückwirkend einklagen ist ebenfalls nicht möglich.

Diese Ausnahmen vom Grundsatz bestehen beim Ehegattenunterhalt

Bei den Juristen bedeutet „Grundsatz“ oder „grundsätzlich“, dass es Ausnahmen gibt. In folgenden vier Fällen kann daher rückwirkend Unterhalt unter (geschiedenen) Eheleuten verlangt werden:

1. Der Unterhaltspflichtige wurde bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert

Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.
Unterhalt rückwirkend geltend zu machen, ist in der Regel nicht möglich.

In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige vom Rechtsanwalt zunächst zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. In diesem Fall kann rückwirkend Unterhalt ab dem Monat gefordert werden, in dem das Auskunftsverlangen erfolgte.

Fordert also der eingeschaltete Rechtsanwalt etwa im Mai die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen an und gehen ihm diese Unterlagen erst im Juli zu, kann der aufgrund der Unterlagen nun bezifferte Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Mai verlangt werden.

2. Der Unterhaltspflichtige befindet sich mit den Unterhaltszahlungen in Verzug

Verzug des Unterhaltspflichtigen kann auf dreierlei Weise eintreten:

Der Pflichtige wurde zur Zahlung des Unterhalts gemahnt

Eine Mahnung setzt voraus, dass der Gläubiger ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer gesetzten Frist einen festgelegten Geldbetrag verlangt. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unschädlich, wenn zu viel verlangt wird. Fordert die Unterhaltsberechtigte also etwa „ab dem 01.10 jeweils monatlich 600 Euro nachehelichen Unterhalt“ und ergibt sich später, dass ihr nur 400 Euro zustehen, kann sie trotzdem rückwirkend Unterhalt in Höhe von 400 Euro fordern bzw. diesen Unterhalt rückwirkend einklagen.

Mahnt der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen, sollte dies aus Beweisgründen stets schriftlich geschehen. Darüber hinaus muss der Berechtigte den Zugang der Mahnung beim Pflichtigen beweisen können. Dazu reicht ein einfacher Postbrief nicht aus. Demgegenüber ist ein Einschreiben per Rückschein problematisch. Denn ist der Pflichtige nicht zu Hause und holt sich das Einschreiben per Rückschein auch nicht bei der Post ab, gilt es als nicht zugegangen. Aber auch bei einem Einwurf-Einschreiben besteht das Problem, dass der Beleg über die Versendung dieses Einschreibens keine wirksame Urkunde ist. Daher sollte der Berechtigte einen Bekannten bitten, sich die Mahnung anzusehen, einzukuvertieren und in den Postbriefkasten des Pflichtigen einzuwerfen. Damit gilt die Mahnung als zugegangen, was der Bekannte im Streitfall als sogenannter Bote vor Gericht bekunden kann.

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Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben - mit einem Rückschein ist das problematisch
Soll Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden, muss es einen Beweis über den Mahnungszugang geben – mit einem Rückschein ist das problematisch

Wichtig ist, dass der Berechtigte zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt differenziert. Denn da es sich um rechtlich eigenständige Ansprüche handelt, müssen beide Unterhaltsansprüche jeweils gesondert gemahnt bzw. gefordert werden. Dabei beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung der Ehegatten und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sofern für beide Unterhaltsansprüche die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Pflichtige erhält eine sogenannte Überleitungsanzeige

Zahlt der Pflichtige keinen Unterhalt und beantragt der Unterhaltsberechtigte daher Arbeitslosengeld II, erhält der Pflichtige von der Sozialbehörde eine sogenannte Überleitungsanzeige (Rechtswahrungsanzeige), wonach die Behörde nun Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist. Diese Überleitungsanzeige steht einer Mahnung gleich.

Es besteht eine feste Zahlungsvereinbarung

Wurde zwischen den Ehegatten nachweislich vereinbart, dass Unterhalt zu zahlen ist (etwa „bis zum Dritten eines jeden Monats 500 Euro Trennungsunterhalt im Voraus“) und zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.

3. Der Unterhaltspflichtige wurde verklagt

Wurde eine Klage auf Unterhaltzahlungen gegen den Pflichtigen eingereicht, kann ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden.

Nachehelicher Unterhalt kann jedoch trotz einer bereits früher erfolgten Mahnung höchstens ab ein Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden, § 1585b Abs. 3 BGB. Fordert also der Berechtigte den Pflichtigen am 01.05. zur Unterhaltszahlung auf und reicht erst am 01.10. des Folgejahres Unterhaltsklage ein, kann der Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem 01.10. des Vorjahres gefordert werden. Der Unterhalt im Vorjahr für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September ist daher verloren.

4. Es wird Sonderbedarf geltend gemacht

Sonderbedarf kann der geschiedene Ehegatte (etwa wegen einer Ausbildung bzw. Fortbildung oder wegen Krankheit) bis zu einem Jahr rückwirkend verlangen, § 1585b Abs. 1 in Verbindung mit § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wann Kindesunterhalt rückwirkend gefordert werden kann

Soll Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, gelten zunächst dieselben Ausnahmen wie beim Ehegattenunterhalt. Den Kindesunterhalt rückwirkend geltend machen ist also möglich

Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
Es gibt Ausnahmen, um Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde
  • ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet, weil er zur Kindesunterhaltszahlung gemahnt wurde oder eine Überleitungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat oder einer festen Vereinbarung nicht nachgekommen ist
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige auf Kindesunterhalt verklagt wurde
  • bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren unregelmäßigen und außerordentlich hohen Bedarf, wie etwa nicht von der Krankenkasse übernommene Arztkosten oder Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum

Darüber hinaus kann der Unterhalt ans Kind rückwirkend verlangt werden, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung aus

  • rechtlichen Gründen oder
  • tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

nicht möglich war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen ist etwa gegeben, wenn die Vaterschaft eines nichtehelichen Vaters noch nicht anerkannt oder festgestellt wurde. Demgegenüber ist eine vom Unterhaltspflichtigen tatsächliche Unmöglichkeit gegeben, wenn sich dieser ohne Mitteilung seines Aufenthaltsorts ins Ausland absetzt, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken.

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Achtung – der Unterhaltsanspruch kann verwirken

Die Unterhaltsansprüche, also Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch tituliert ist, das heißt etwa ein Urteil bzw. Beschluss über den Unterhalt vorliegt oder der Unterhaltspflichtige sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wegen des Unterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (so für den nachehelichen Unterhalt: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 6 UF 196/13).

Es ist daher stets darauf zu achten, dass Unterhaltsansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Liegt ein Titel über den Unterhalt vor, sind notfalls zügig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

Sollte trotzdem die Verwirkung durch Zeitablauf eintreten, gilt diese nur für die Vergangenheit. Für die Zukunft kann Unterhalt verlangt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Über den Autor

Autor
Geralt R.

Geralt hat eine Ausbildung als Standesbeamter abgeschlossen und verstärkt seit 2017 unser Team von scheidung.org. Mit seinen Ratgebern informiert er unsere Leser zu verschiedenen Themen im Familienrecht, wie z. B. Unterhalt und Sorgerecht.

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Wenn Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit gezahlt werden soll
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Kommentare

  • Magdalena sagt:

    Hallo
    Ich habe 19 Monate alt Tochter. Ich bin nicht verheiratet. Ich wohne zusammen nur mit meine Tochter und Schwester ( ist sie für mich große Unterstützung).
    Ich bezahle alles alleine mein (noch) Freund Unterstützung mich nicht. Er hat nich mal gefragt ob wir etwas brauchen, auch will er nich kein kontakt mi unsere Tochter zu haben.
    Letzte 2 Jahre habe ich Umschulung gemacht und nur Arbeitslosengeld bekommen. Vom kurzen Zeit habe ich endlich Arbeit (Teilzeit 25h/Woche). Er hat die Ganze Zeit gut verdient. Kann ich trotzdem Kinderunterhalt bekommen? Auch die letzten 19 Monaten?
    LG

  • Ronny sagt:

    Guten Tag
    Ich habe folgende Frage.
    Meine Tochter jetzt 16 jahre alt. hat die letzten 3 Jahre bei mir im haushalt gelebt ohne das ich Unterhalt der Mutter gefordert habe. jetzt ist sie zu ihrer Mutter gezogen und diese fordert nun Unterhalt. Was kann ich tun.
    Vielen dank

  • Alfons sagt:

    Guten Morgen,
    lebe seit 4 Jahren von meiner Frau getrennt und habe Ihr 400€ jeden Monat freiwillig Überwiesen.
    Seit Letzten Monat habe ich Ihr das Geld auf die hälfte gekürzt, habe selber so viel ausgaben. Kann ich nicht mehr bezahlen.
    Scheidung läuft und so wie es auszieht bin ich am 01.02. geschieden.
    Jetzt hat meine Ex Frau Unterhalt Aufforderung über Ihren Anwalt gelten gemacht.
    Meine Frage, muss ich jetzt nach 4 Jahren Trennung obwohl ich Ihr jeden Monat 400€ überwiesen habe noch Unterhalt bezahlen?
    Vielen Dank

  • Maria sagt:

    Hi, ich habe ein kompliziertes Problem. mein (Noch)Mann – Scheidung läuft – hat noch nie Unterhalt für die zwei Kinder bezahlt. Wir haben uns alles bis 2017 mehr oder weniger aufgeteilt, ich hatte die Kinder 4 Mal die Woche, er 3 Mal. Seit 2017 hat er eine Geliebte gehabt, wovon ich nichts wusste. Diese frau ist irre und hat heimlich so viele keile zwischen uns durch falsche Angaben gemacht dass wir nicht mehr miteinander reden. er ist Gastronom, als Corona ausbrach war er nur noch in seine Kneipe mit ihr und hat „gearbeitet“. Dies tat er seit 2018. Mein Bruder hat das Studium meines 21 Jährigen Sohnes komplett finanziert, der jüngerer Sohn habe ich finanziert, da der Mann ein Choleriker ist und ich jeglichen konflikt vermeiden wollte. Jetzt hat er mich körperlich angegriffen (Gerüchte von Madame) und die Scheidung eingereicht. Natürlich versucht er mich über Ohr zu hauen, die beiden schikanieren mich, sogar mit ein verlogener Antrag aus dem Gewaltschutz, den ich durch das Gericht aufheben ließ. Die Geliebte war immer sozialhilfeempfängerin und verdient bei ihn in der Küche 1000 € Netto mit Überstunden. Sie bewohnt jedoch seit Beginn der Affäre mit ihren (unwissenden) Freund und ihre zwei Kinder (von einem anderen Mann) ein Mittelreihenhaus für 1400€ kalt, haben ein Auto, rauchen beide usw. Der Freund ist Friseur und arm wie eine Kirchenmaus. Ich vermute, dass mein Ex sie seit langen finanziert, fragen konnte ich ihn das nicht, es ist ein kompilsiver Lügner und ein schlagender Choleriker, der mir schon immer Angst machte. Kann ich jetzt in der Scheidung von ihn fordern, dass er seine privatkonten offen legt für die letzten drei Jahren, da er seine Unterhaltspflicht verletzt hat und ich Angst vor ihn hatte? ich habe mich und die Kinder mit Hängen und Würgen allein finanziert. Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Christopher sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich hätte hierzu eine Frage: Meine Mutter hat gegenüber meinem Erzeuger für mich den Titel, als ich 2 Jahre alt war geholt und ihn verklagt auf Kindesunterhalt. Er war mit voller Absicht arbeitssuchend. Nun hat er eine eigene Firma und soll angeblich noch recht erfolgreich sein. Kann ich ihn rückwirkend, obwohl ich 30 Jahre alt bin auf Unterhalt klagen? Ich habe alle Unterlagen inkl. Unterlagen der Vorschusskasse.

  • Helena sagt:

    Hallo habe eine Frage mein Mann hat einen Sohn er ist 15 Jahre alt aus der erste Ehe. Damals nach der Trennung und Scheidung hat das Jugendamt Unterhaltvorschuss an seinen Sohn bezahlt da mein Mann damals arbeitslos war , und so hat sich schöne Summe angesammelt die wir immer noch bezahlen dann hat sie geheiratet und natürlich auch so kein unterhaltvorschuss mehr bekommen, sie hat auch Kontakt abgebrochen laut wie sie sagte lasst mich in Ruhe will nichts. So und jetzt 13 Jahre später kommt sie und möchte Unterhalt, hat sie Recht darauf nach so viel Jahren. Wir haben selber 2 gemeinsame Kinder und eine Tochter von mir und sie wird garnicht mit berechnet und ich wie Mutter und Ehefrau auch Nichtsein verdienst von 2150 € ich verdiene höchstens 350 € Basis drei minderjährige Kinder und wir müssen 201 € trotzdem bezahlen durch den Anwalt vorher wollte das Jugendamt 363 € Monatlich.
    Meine Frage noch mal ist das normal nach 13 Jahren so rein zu platzen und wir haben eh nicht viel und jetzt noch weniger und so wie Jugendamt mir gesagt hat ich soll mit meine Tochter zu Sozialamt ist das noch normal???

  • Mike sagt:

    Hallo,
    ich habe 1989 meine ehemalige Frau geheiratet, 1990 wurde unser gemeinsames Kind geboren.
    Die Ehe wurde 1995 geschieden und wir einigten uns auf eine monatliche Unterhaltszahlung bis zum Ende der Ausbildung des gemeinsamen Kindes.
    Diese Vereinbarung wurde notariell beglaubigt.
    2019 hat dann der neue Mann meiner Ex-Frau dieses Kind „rückwirkend ab Geburt“ adoptiert. Eine gerichtliche Bestätigung hierüber liegt mir vor. Das Kind trägt nun auch den Geburtsnamen des neuen Ehepartners meiner Ex-Frau.
    Jetzt stelle ich mir die Frage: Kann ich die Unterhaltszahlungen (teilweise) zurückfordern? Ich habe und hatte ja offiziell niemals ein Kind.

  • Stefan sagt:

    Hallo,
    ich habe einen Sohn (12) und eine Tochter (17). Für beide zahle ich im Monat 1200 Euro Alimente. In der Vergangenheit waren beide Kinder ca. ein Drittel der Zeit bei mir.
    Nun möchte mein Sohn zu mir ziehen, un meine Ex-Frau macht sich Sorgen über ihre finanzielle Situation. Sie hat jedoch inkl. eigenem Gehalt, Alimente und Kinderbeihilfe ca. 3600€x14 Netto im Jahr zur Verfügung.
    Nun hat sie erwähnt etwaige Alimente nachzufordern, da sie sich benachteiligt fühlt.
    In wie weit ist das möglich, wenn sie außer müdlich noch nie Schritte unternommen hat? Welches Gesetz und Paragraph regelt diese Nachforderung?
    Danke

  • Julia sagt:

    Guten Tag
    Mein Mann hat einen Titel für Kindesunterhalt seit 2015. Seit 2020 verdient er 20% weniger und hat daher, nach vorheriger Information an die Ex-Frau, den Kindesunterhalt reduziert. Sie akzeptiert dies nicht und fordert nun rückwirkend für 5 Jahre die Altersstufenerhöhungen, die sie nie eingefordert hatte plus die Zahlung der Krankenkasse für die Kinder, die sie bislang auch nie haben wollte. Ein Inverzugsetzung gab es nur per Email von ihrer Anwältin, nie per Einschreiben. Ist das alles so rechtens? Falls mein Mann eine Abänderungsklage einreicht, ab wann gilt diese dann, wenn sie akzeptiert wird. Ab jetzt oder rückwirkend seitdem er weniger verdient und die Ex-Frau hierüber schriftlich informiert hat?
    Vielen Dank für Ihre Information.

  • Christoph sagt:

    Guten Tag,
    seit meinem 16.Lebensjahr wohne ich in einem eigenen Haushalt und befand mich in einer Ausbildung, mein Konto und damit mein Gehalt von ~600€ wurde bis zum 18.Lebensj. von meinen Eltern verwaltet und ich bekam mein eigenes Gehalt anteilig in Bar zur Selbstversorgung und laufende kosten wurden ebenfalls von meinem Konto getätigt.
    Kindergeld wurde von der Mutter einbehalten und Unterhalt welches nicht von meinem eigenen Konto abging bekam ich nicht.

    Nun bin ich 19Jahre und hab kein Anspruch mehr auf Kindergeld da Ausbildung fertig ist.
    Hab ich rückwirkend Anspruch auf Kindesunterhalt/Kindergeld von meinen Eltern?

  • S. sagt:

    Guten Tag
    Ich leiste gemäss Unterhaltstitel monatliche Unterhaltszahlungen. Im Urteil wurde festgehalten, dass die Kindsmutter jedes Jahr Kontakt aufnehmen muss um die Düsseldorfertabelle vorzulegen und mir den neuen Betrag berechnen muss. Nun hat die Kindsmutter dies Ende 2019 nicht gemacht. Nun will sie die Erhöhung gemäss Düsseldorfertabelle sowie einen Sonderbedarf (für Hort) rückwirkend einfordern. Darf sie das??

  • frau p sagt:

    ich habe vor mehr als 15 jahren mich scheiden lassen
    hatte mit meinen mann 2 kindern
    ich war beim Anwalt wegen unterhalt
    nur das problem ist das er später ins ausland geflüchtet ist (in einem nicht eu land)

    ich weiß jetzt, dass er im Ausland für die deutsche botschaft arbeitet
    als hausmeister
    ich konnte damals nicht ihn dazu bringen unterhalt zu zahlen ,da er geflüchtet ist
    jetzt wo er für die Deutsche botschaft arbeitet, hab ich die möglichkeit
    ihn rückwirkennt das einzufordern ???
    obwohl es lange zurück liegt und die kinder erwachsen sind aber ich kein unterhalt bekommen hab weil er einfach geflohnen ist
    ich und der Anwalt,
    hatten es damals versucht das geld einzufodern in deutschland…. ist aber ins ausland geflohnen

    kann ich das nach sovielen jahren das geld einfordern
    hab ich da eine chance ?
    bevor ich einen anwalt einschalte
    oder ist das längst verjährt ?

  • Elwira sagt:

    Hallo,
    Habe eine Frage. Bin seit 2015 geschieden, bei der Scheidung wurde kein Unterhalt ausgemacht, wir haben es untereinander ausgemacht. Mein Sohn lebte bei mir. Vor ca 2 jahren ist er zum Papa gezogen, mein ex te kein Unterhalt, ich solle ihn unterstützen, habe leider nicht schriftlich. Jetzt droht er mir den Unterhalt einzuklgen und rückwirkend zu verlangen. Geht das so einfach? Vielen Dank für die Antwort. Ah und mein sohn war aber Zeuge von dieser Abmachung

  • Arth sagt:

    Guten Tag,
    ich möchte rückwirkend ab sept 19 unterhalt von meinen Eltern haben.Sie sind geschieden.
    Geht das? Bin 19j.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Arth,

      einer rückwirkenden Forderung muss zunächst in der Regel eine grundlegende Geltendmachung zugrunde liegen. Die Ansprüche verjähren dabei ab Volljährigkeit zumeist nach drei Jahren. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um ggf. prüfen zu lassen, ob ein rückwirkender Anspruch in Ihrem Fall besteht.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Susan sagt:

    Hallo,
    kostet eine Anfrage was?
    Grazie & Ciao

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Susan,

      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und spezifische Fragen zu Einzelfällen nicht beantworten können. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung daher bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Eileen sagt:

    Hallo , es geht darum mein Partner hat mit seiner Ex Freundin nicht Verheiratet einen 5 jährigen Sohn er hat immer raten an das Jugendamt gezahlt da er das Einkommen nicht hatte um den Mindestunterhalt zu zahlen ,sie bekam Vorschuss dafür vom Jugendamt. Vorherigesjahr heiratete sie und mein Partner musste alle Lohnscheine usw zur neu Berechnung einschicken ,dies tat er zeitnah und bekam erst ca 9 bis 10 Monate später Bescheid was er zahlen sollte und sollte den Mindesunterhalt bezahlen mit einen Nettolohn von 560 Euro . Dies sollte er noch betiteln lassen das lehnte er aber ab . Jetzt wollte sie das er rückwirkend zahlt von dem Zeitpunkt wo sie geheiratet hat , das sie das einfordern? Weil er kann ja nichts dafür das dass Amt solange braucht und sie geheiratet hat ! Wir haben im Oktober auch einen Sohn bekommen , wird er mit eingerechnet? MfG

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Eileen,

      bitte wenden Sie sich zur Überprüfung der Berechnung des Jugendamtes an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

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