Nach der Scheidung weiter Unterhalt zahlen trotz Rente – Müssen Sie das?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Unterhalt trotz Rente

Es gibt zahlreiche Gründe, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten legitimieren. Aber muss der bei Scheidung vereinbarte Unterhalt von einem Rentner noch weiterhin gezahlt werden? Oder endet die Unterhaltsverplfichtung mit dem Renteneintritt? Wie vertragen sich Unterhalt und Rente? Erfahren Sie es im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Nach der Scheidung weiter Unterhalt trotz Rente zahlen

Bin ich als Rentner unterhaltspflichtig?

Auch die Rente zählt als Einkommen. Wenn die Gründe für einen Unterhaltsanspruch noch immer bestehen, dann gilt dies auch für die Zahlungsverpflichtung – jedoch in aller Regel nur, wenn die Rente den Selbstbehalt übersteigt.

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Rentnern 2023?

Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Unterhaltsberechtigten. 2023 gelten auch für Rentner die folgenden Selbstbehalte gegenüber
> einem minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kind: 1.120 Euro (bei Erwerbslosigkeit)
> nicht privilegierte volljährige Kinder: 1.650 Euro
> Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: 1.385 Euro (bei Erwerbslosigkeit)

Wie viel Unterhalt muss ich trotz Rente zahlen?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird bei Renteneintritt dem neuen, in der Regel verminderten Einkommen angepasst und ist vom Einzelfall abhängig. Dabei kommen je nach Situation verschiedene Grundsätze für die Berechnung zur Anwendung. Einige Beispiele zur Berechnung finden Sie in diesem Abschnitt.

Nachehelicher Unterhalt bei Renteneintritt – Weiterzahlen oder nicht?

Zur Bewertung von Unterhalt bei Rentnern

Scheidung: Unterhalt müssen auch Rentner zahlen - wenn sie leistungsfähig sind.
Scheidung: Unterhalt müssen auch Rentner zahlen – wenn sie leistungsfähig sind.

Recht häufig stellen sich Betroffene die Frage, ob im Zuge einer Scheidung geltend gemachte Unterhaltsforderungen des ehemaligen Ehegatten auch bei Eintritt in die Rente noch weiterhin gezahlt werden müssen.

Und kann der Ehegatte auch bei bereits bestehenden Rentenbezügen vor oder während der Scheidung Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt geltend machen?

Was viele nicht wissen: Rente ist auch Einkommen!

Grundsätzlich handelt es sich auch bei Rentenbezügen um anrechenbares Einkommen, das für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen heranzuziehen ist.

Bestehen die Gründe für einen eventuellen Anspruch auf Unterhalt also weiterhin, kann auch bei Renteneintritt die Zahlungsverpflichtung bestehen bleiben. Da die Rentenbezüge in vielen Fällen jedoch wesentlich geringer ausfallen können, als das bis dato erwirtschaftete Arbeitsentgelt, bedarf es zumeist der Anpassung der Unterhaltszahlungen.

Bei Scheidung: Wie viel Unterhalt ist trotz Rente zu zahlen?

Generell handelt es sich bei der Unterhaltsberechnung im Zuge eines Scheidungsverfahrens um Einzelfallbewertungen. Sie richten sich stets nach dem den Beteiligten zur Verfügung stehenden bereinigten, monatlichen Nettoeinkommen.

Nachehelicher Unterhalt bei Rente: Besteht ein genereller Anspruch, kann dieser auch dann geltend gemacht werden.
Nachehelicher Unterhalt bei Rente: Besteht ein genereller Anspruch, kann dieser auch dann geltend gemacht werden.

Anders als bei den anderen Formen der Unterhaltsberechnung gilt hinsichtlich des Ehegattenunterhalts der sogenannte Halbteilungsgrundsatz – sofern beide Ehegatten Rente beziehen.

Das bedeutet, dass von dem Differenzbetrag zwischen den beiden Einkommen nicht mehr 3/7 als Unterhaltsanspruch gelten, sondern die Hälfte.

Im Folgenden sollen ein paar Berechnungsbeispiele den Berechnungsweg veranschaulichen – ausgegangen wird dabei stets davon, dass dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht:

  1. Zum Zeitpunkt der Scheidung beziehen beide Ehegatten bereits Rente. Nach erfolgtem Versorgungsausgleich – der Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – beträgt die Rente von A 2.700 Euro (bereinigt), die von B 1.000 Euro (bereinigt).
bereinigtes Nettoeinkommen A2.700 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen B1.000 Euro
Differenz1.700 Euro
Halbteilung = Unterhaltshöhe850 Euro

B kann nach der Scheidung trotz Rente einen Unterhalt in Höhe von 850 Euro geltend machen.

  1. Beide Ex-Ehegatten beziehen bereits Rente, der Versorgungsausgleich ist vollzogen. Beteiligter B verdient jedoch noch etwas hinzu, um die Rentenbezüge aufzustocken. Der Zuverdienst ist ebenfalls als Einkommen anzurechnen, allerdings wird 1/7 von dem Gesamtverdienst abgezogen.

a) Bereinigtes Einkommen B

Zuverdienst350 Euro
abzgl. 1/7300 Euro
Rentenbezug B500 Euro
Gesamteinkommen (bereinigt)800 Euro

b) Unterhaltsanspruch

bereinigtes Nettoeinkommen A2.700 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen B800 Euro
Differenz1.900 Euro
Halbteilung = Unterhaltshöhe950 Euro

In diesem Fall könnte B einen Unterhalt in Höhe von 950 Euro geltend machen.

Sonderfall Altersvorsorgeunterhalt nach Scheidung – Anpassung vom Unterhalt bei Rente

Wie viel Unterhalt ist trotz Rente nach der Scheidung zu zahlen?
Wie viel Unterhalt ist trotz Rente nach der Scheidung zu zahlen?

Ein Sonderfall tritt dann ein, wenn der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung einen Altersvorsorgeunterhalt (AVU) gezahlt hat, durch den sich die Rentenansprüche des Berechtigten insgesamt erhöht haben.

Bei der Berechnung von etwaigen Unterhaltsansprüchen nach dem Renteneintritt werden die Rentenbezüge, die auf dem nachehelichen Altesunterhaltsansprüchen basieren, zunächst nicht betrachtet. Stattdessen erfolgt nach Ermittlung vom Unterhalt bei Rente der nachträgliche Abzug dieser Anwartschaften.

Auch hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:

A hat B nach der Scheidung einen allgemeinen Unterhalt von 700 Euro gezahlt. Zusätzlich zahlte er auch einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100 Euro an B, den dieser dann in die Rentenversicherung einzahlte.

Bei Eintritt in die Rente erhält B dank des Altersvorsorgeunterhalts insgesamt 800 Euro Rente, von denen er ohne die Unterhaltsleistungen ursprünglich nur 400 Euro als Rente zu Verfügung gehabt hätte. Die Bezuschussung von 400 Euro wird sodann von dem Einkommen zunächst abgezogen, um den generellen Unterhaltsanspruch wie folgt zu berechnen:

bereinigtes Nettoeinkommen A2.700 Euro
bereinigtes Nettoeinkommen B400 Euro
Differenz2.300 Euro
Halbteilung = Unterhaltshöhe1.150 Euro

Der allgemeine Unterhaltsanspruch von B gegenüber A läge damit bei 1.150 Euro. Aber: Von diesem Betrag ist nunmehr der Rentenanteil abzuziehen, den B durch die Zahlung von Altervorsorgeunterhalt erhielt – also 400 Euro:

allgemeiner Unterhaltsanspruch1.150 Euro
abzgl. Rentenansprüche durch AVU- 400 Euro
tatsächlicher Anspruch auf Unterhalt bei Rente750 Euro

Damit läge der tatsächliche Anspruch nach Scheidung auf Unterhalt bei dem Rentner bei 750 Euro. Verglichen mit dem obigen Beispiel, bei dem B 800 Euro Rente anzurechnen waren, liegt der Unterhaltsanspruch im Rentenfall damit 150 Euro niedriger (dort waren es 950 Euro). A wird durch die Vorableistung also nicht doppelt belastet, sondern ein Stück weit von der Zahlungsverpflichtung befreit, da sich durch den bei Scheidung vereinbarten Unterhalt die Rente des Ex-Ehegatten bereits erhöhte.

Auch für Kinder nach der Scheidung den Unterhalt trotz Rente weiterzahlen?

Auch für den Kindesunterhalt gilt: Besteht der Anspruch des Kindes gegenüber dem oder den barunterhaltspflichtigen Elternteilen auch weiterhin, so muss nach Trennung und Scheidung auch ein Rentner Unterhalt leisten – vorausgesetzt, die Bezüge sind hoch genug.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sinkt in der Regel mit Eintritt in die Rente auf den Wert von nicht erwerbstätigen Schuldnern – nach Düsseldorfer Tabelle auf derzeit 960 Euro monatlich.
Auch für Kinder ist nach der Scheidung Unterhalt auch vom Rentner zu zahlen.
Auch für Kinder ist nach der Scheidung Unterhalt auch vom Rentner zu zahlen.

Können Sie also den Unterhalt von der Rente grundsätzlich zahlen, sind Sie leistungsfähig – die Zahlungsverpflichtung bleibt bestehen.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes, ob volljährig oder nicht, richtet sich dabei in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Die hier dargelegten Berechnungsgrundlagen für den Kindesunterhalt sind jedoch nicht rechtlich festgeschrieben. Dennoch orientieren sich die meisten Gerichte und Jugendämter an ihnen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Kommentare

  • Ute sagt:

    habe eine Frage:
    lebe seit 3 Jahren getrennt von meinem Mann. Sind , er 74 und ich 70 Jahre alt.
    vor 3 Jahren hat mir meine Anwältin den mir zustehenden Unterhalt ausgerechnet.
    Das klappt auch gut. Wie ist es nach Rentenerhöhungen. Muss mein Mann mir dann auch mehr zahlen, passt sich der Betrag an?

  • Detlef sagt:

    ich bin kurz verheiratet beziehe eine kleine Rente bin Schwerbehindert plegegrad 1 muß meine Frau mit Unterhalt zahlen

  • Peter sagt:

    Hallo und guten Tag,
    wir möchten uns scheiden lassen nach 18 Ehejahren und beginnen das Trennungsjahr jetzt.
    Meine Frau bezieht ca 600 Euro Rente, ich bin Angestellter mit ca 4000 euro Netto. Neben der Gütertrennung, wieviel würde meiner Frau ca zustehen?
    Vielen Dank

  • Hanka sagt:

    Hallo, ich beziehe eine Grundsicherungsrente. Ich ziehe jetzt in anderes Bundesland um und muss einen neuen Antrag auf Grundsicherungsrente stellen. Das zuständige Sozialamt verlangt Unterhaltsansprüche zu stellen. Mein geschiedener Ehegatte (73) lebt in Tschechischer Republik und ist wieder verheiratet. Bei ihrem Eintritt in die Altersrente wurde ich informiert, dass er 700€ Rente hat, darum zieht er lieber in die Tschechische Republik um. Über seine neue Adresse bin ich nicht informiert. Wie sollte ich die Unterhaltsansprüche stellen? Ist er überhaupt bei der geringen Rente zahlungspflichtig? Danke im Voraus für Ihre Antwort. Gruss Hanka

  • M. sagt:

    Guten Morgen,
    Frage: ich bin geschieden und bekam bisher von meinem Ex-Mann Unterhaltvon mtl. 80,78€, nachdem ich Ende der 80-er krank wurde und seither Erwerbsunfähigkeits-Rente beziehe. Ab März 2022 bekomme ich dann Altersrente. Zudem bin ich 100% schwerbehindert mit Merkzeichen aG und B. Seither auch pflegebedürftig Pflegegrad 3. Eben sehe ich in meinem Kontoauszug, dass mein Ex nur 13,-€ überwiesen hat mit dem Vermerkt auf der Ü: Offiziell Rentner seit 04-2021, Vers.Ausgleich.Entscheid xxxx.
    Darf er den Unterhalt einfach so kürzen? Was soll ich tun?
    Danke vorab für rasche AW

  • M. sagt:

    Wir sind ein seit 10 Jahren getrennt lebendes Ehepaar und über 40 Jahre verheiratet. Während dieser Zeit habe ich zwei Kinder großgezogen. Aufgrund dessen habe ich viele Jahre nur Teilzeit gearbeitet und bekomme jetzt weniger Rente. Kann ich von meinem Ehemann eine Zuzahlung zu meiner eigenen Rente verlangen?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo M.,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um mögliche Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem Ehemann prüfen zu lassen. Eine Einschätzung zu Ihrem Sonderfall ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Annett sagt:

    Hallo, mein Mann bekommt seit 1.1.21 volle Erwerbsminderungsrente, wo kann er seine Unterhaltsverpflichtungen, gegenüber seiner Exfrau, neu berechnen lassen? Danke mit freundlichen Grüßen A.

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Annett,

      bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche kann ggf. ein Anwalt beratend zur Seite stehen.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Christian sagt:

    Hallo,
    ich werde im August eine zu erwartende Rente von €1300.- erhalten. Muss von dieser dann noch Krankenversicherung / Pflegeversicherung / Hausrat und Haftpflicht abgezogen werden um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten?

    Mit freundlichem Gruß

  • Gabriele sagt:

    Hallo, ich habe meinen Mann vor 9 1/2 Jahren geheiratet, wir waren damals 62 und 58 Jahre alt. Wir sind nun beide in Rente. Mein Mann bekommt ca, 3500,00 € und ich 700,00 € Rente. Was steht mir nach der Scheidung zu an Unterhalt?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Gabriele,

      bei Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten kann bei Trennung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Dieser entspricht bei Erwerbslosigkeit unter Umständen 50 % der Einkommensdifferenz. Im Zuge der Scheidung findet in der Regel der Versorgungsausgleich statt (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften). Auch nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Bitte wenden Sie sich für eine genaue Berechnung und Bestimmung Ihrer möglichen Ansprüche bei Scheidung an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Elena sagt:

    Hallo. ich bekome wegen Krankheit eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe v. 832,00 Euro und arbeite auf Basis 250,00 Euro. Bin ich auch dennoch unterhaltspflichtig an meinen Sohn, der 13 ist?
    Danke für die Antwort. L.G. Elena

  • Michael f sagt:

    Hallo, ich habe einen unehelichen sohn den ich noch nie gesehen habe. Ich zahle unterhalt in zwei Jahren gehe ich in Rente das Kind wird 18 Jahre muss ich weiterhin unterhalt zahlen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Michael,

      ausschlaggebend ist, ob Ihr Sohn weiterhin unterhaltsberechtigt ist (z. B. während einer ersten Ausbildung) und ob Sie weiterhin leistungsfähig sind. Bitte wenden Sie sich zur Berechnung möglicher Ansprüche Ihres Sohnes an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Adrian sagt:

    Ich bekomme 830 € Rente dazu verdiene ich ca 350€ monatlich .habe eine Tochter 19 Jahre arbeitet zu auf 450€ Basis u einen 17 Jahre alten Sohn, was muss ich an monatlichen Unterhalt zahlen?

  • wita sagt:

    Werden Besitztümer bei einer scheidung berücksichtigt ?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo wita,

      bei der Scheidung können gemeinsames und alleiniges Vermögen auf unterschiedliche Weise Berücksichtigung finden (Wohnwertvorteil, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung u. a.).

      Ihr Scheidung.org-Team

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