Trennung mit gemeinsamem Haus: Nutzungsentschädigung möglich?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Header Nutzungsentschädigung fürs Haus bei einer Trennung

Bei der Trennung von Ehegatten sind unzählige Regelungen zu treffen, die sich auf das Vermögen und dessen Aufteilung beziehen. Besonders eine gemeinsame Immobilie kann zu Problemen führen: Wer bleibt in dem Objekt nach der Trennung wohnen? Zieht einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann er mitunter eine Nutzungsentschädigung für das Haus nach der Trennung verlangen.

Das Wichtigste in Kürze: Nutzungsentschädigung bei Trennung

Wann kann ich eine Nutzungsentschädigung verlangen?

Gemäß § 1361b Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogene Ehegatte gegenüber dem dort Verbliebenen eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Die Forderung muss grundsätzlich der Billigkeit entsprechen, d. h. die Zahlung muss angemessen und gerecht sein. In jedem Einzelfall muss dieser Sachverhalt neu bewertet werden. Näheres zu den Voraussetzungen erfahren Sie hier.

Wie lange muss Nutzungsentschädigung gezahlt werden?

Der Anspruch ergibt sich in aller Regel für den Zeitraum ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung.

Wie berechnet man die Nutzungsentschädigung für ein Haus?

In der Regel beträgt die Höhe der Entschädigung die Hälfte der ortsüblichen Miete (Mietspiegel) für eine angemessene kleinere Wohnung – sofern beide Ehepartner Eigentümer sind.

Wann können Sie bei Trennung fürs überlassene Haus Nutzungsentschädigung verlangen?

Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung

Können Sie eine Nutzungsentschädigung für Wohnung oder Haus bei Trennung verlangen?
Können Sie eine Nutzungsentschädigung für Wohnung oder Haus bei Trennung verlangen?

Die Ausgleichszahlung richtet sich nach § 1361b Absatz 3 BGB. Dieser Abschnitt beschäftigt sich explizit mit der kompletten oder teilweisen Überlassung einer gemeinsamen Ehewohnung an einen der getrennt lebenden Partner – ob sich diese Immobilie nun im gemeinsamen Eigentum befindet oder aber im alleinigen des Ausgezogenen.

Eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung kann bei Trennung immer dann verlangt werden, wenn die Nutzung für einen der Ehegatten durch die Zuweisung an den anderen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Wichtigster Aspekt dabei: Das Verlangen muss der Billigkeit entsprechen. Doch was genau bedeutet das?

Wann bei Trennung für das Haus eine erhobene Nutzungsentschädigung als billig – also gerecht – anzuerkennen ist, wird gesetzlich nicht festgeschrieben. Hier ist in jedem Einzelfall neu zu bewerten, ob die Leistung und in welcher Höhe diese angemessen erscheint. In der Rechtsprechung hat sich dabei herauskristallisiert, dass zumeist die ersparte Miete des in der Wohnung verbleibenden Gattens der Billigkeit entspräche – bezogen auf eine kleinere, ausreichende Wohnung und zumindest für die Zeit des Trennungsjahres. Der Wert richtet sich dann nach dem örtlichen Mietspiegel.

Die Nutzungsentschädigung entspräche dann der Hälfte dieser Summe, wenn es sich um eine gemeinsame Immobilie handelt.

Abweichungen bezüglich Nutzungsentschädigung fürs Haus bei Trennung

In einzelnen Fällen weicht die Rechtsprechung von dem Grundsatz der Billigkeit ab und setzt andere Maßstäbe an die Höhe der Zahlung:

Bei Trennung kann fürs Haus nicht immer eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
Bei Trennung kann fürs Haus nicht immer eine Nutzungsentschädigung verlangt werden.
  1. Ein neuer Partner zieht nach der Trennung mit ins Haus: Die Nutzungsentschädigung kann sich für den Ausgezogenen dann auf die Hälfte der objektiven Miete eines vergleichbaren Objektes belaufen – bei Miteigentum.
  2. Die Ehefrau bleibt mit den gemeinsamen Kindern im Haus und der Ehemann zahlt keinen Unterhalt: In diesem Fall kann der Miteigentümer bei Trennung für das Haus keine Nutzungsentschädigung verlangen.
  3. Bei Zahlung der Nutzungsentschädigung würde der Ehegatte nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung haben und dadurch unterhaltsberechtigt: Auch bei einer solchen Konstellation ist eine Nutzungsentschädigung gerichtlich verwehrt worden. Bei bestehender Erwerbsobliegenheit kann im Zweifel jedoch auch das fiktive Einkommen angerechnet werden.
  4. Der Wohnwertvorteil des im Haus verbleibenden Ehegattens wurde bei Unterhaltsleistungen bereits berücksichtigt: Der Ausgezogene kann bei Trennung für das Haus ebenfalls keine Nutzungsentschädigung verlangen, da andernfalls die Mietersparnis dem im Haus gebliebenen Ex-Partner doppelt angerechnet würde.

Grundsätzlich lässt sich nicht pauschal festschreiben, wann definitiv ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Entsprechende Forderungen müssen stets genau geprüft werden. Wenden Sie sich an einen Scheidungsanwalt, um begutachten zu lassen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall genau ergeben können. Beachten Sie auch, dass bei Trennung für das Haus nicht automatisch Nutzungsentschädigung bestimmt wird. Es bedarf immer der aktiven Einforderung.

Achtung: Ist die Scheidung rechtskräftig, so entfällt der familienrechtliche Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Geschiedene können entsprechende Forderungen jedoch ggf. weiterhin erheben, nun aber auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts (§ 745 Absatz 2 BGB).

Über den Autor

Avatar-Foto
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (109 Bewertungen, Durchschnitt: 4,09 von 5)
Trennung mit gemeinsamem Haus: Nutzungsentschädigung möglich?
Loading...

Kommentare

  • Doreen sagt:

    Ich habe mich von meinem Partner getrennt u. wohne nun mit meinem behinderten Sohn im Neubau. Das Haus haben wir extra für meinen Sohn behindertengerecht ausgebaut u. Auch den Eingang über die Pflegekasse Rollstuhlgerecht. Das Haus gehört mir zu 50%. Auf Anfrage bei meinem Ex Partner, ob es eine Möglichkeit gäbe für uns das Haus zu nutzen, hat er verneint u. bereits eine neue Partnerin einziehen lassen. Kann ich in diesem Fall eine Nutzungsenrschädigung einklagen? Er will das Haus leider nicht verkaufen u. Mich auch nicht auszahlen. Was kann ich tun? LG Doreen

  • Klaus L. sagt:

    Guten Tag,
    ich bin nach der Scheidung aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Meine Frau wohnt mit den Kindern weiterhin im Haus. Kann ich Nutzungsentschädigung für meine Haushälfte verlangen?
    Vielen Dank vorab dafür.

  • Werner sagt:

    Eigentumswohnung Vor Heirat gekauft und Allein im Grundbuch.
    Während der Ehe Verkauf
    Wem gehört der Verkaufserlös ?

  • Anja sagt:

    Haus gemeinsam als unverheiratetes Paar erworben, jeder ist zu 50% im Grundbuch eingetragen. Seit der Trennung wohnt der Ex-Partner im Haus. Beabsichtigt ist der Einzug seiner neuen Partnerin.
    Habe ich vor oder nach Einzug der Partnerin ein Recht auf eine 50% Mietzahlung? Habe ich alternative weiterhin das Recht, dort einige Zimmer zu bewohnen, statt Miete zu bekommen?
    Merci für Ihre Antwort.

  • Felix sagt:

    2021 nach langer Ehe geschieden. 2004 ein EFH gebaut und bezahlt.
    Beide im GB. Beide bewohnen das EFH noch in getrennten Wohnräumen.
    Ich möchte ausziehen!
    Habe ich Anrecht auf Nutzungsentschädigung ?
    Kann ich u.U. eine Teilungsversteigerung beantragen?

  • Kranz sagt:

    Haus 2002 gemeinsam erworben, 2016 Trennung, Haus ist abgezahlt, 2018 Scheidung. Bis Februar 2022 wegen Ehegattenunterhalt keine Nutzungsentschädigung fällig. Im Haus noch ein minderjähriges Kind für das auch Höchstunterhalt gezahlt wird und ein erwachsenes Kind mit eigenem Einkommen. Wie verhält sich die Nutzungsentschädigung, wenn von 166 m2 nur 120 m2 genutzt werden können, da keine Heizung im Dachgeschoß vorhanden ist? Und wie verhält es sich, wenn das nun erwachsene Kind, dass Haus mit bewohnt?

  • Alfred sagt:

    In der Ehe Hausgekauft beide im Grundbuch, nach 18 Monaten ab Kauf Datum geschieden. Mit Trennungsjahr 4Jahre werden sämtliche Kosten bezahlt. Jetzt wird gedroht von der Gegenseite Haus kommt Teilversteigerung. Könnte ich für die 4Jahre bezahlte Anteil der Gegenseite geltend machen zurückfordern?
    Danke im Voraus!

  • Denis sagt:

    Eingentumswohnung ihn Ehe gekauft aber in den Grundbuch stehe ich alleine. Wie wird die Wohnung bei Trenung geteilt?

  • Denise sagt:

    Einfamilienhaus VOR Heirat alleinig erworben, alleinig im Grundbuch. Hat der Partner Rechte am Haus, am Vermögen bei Veräußerung?

  • L. sagt:

    Einfamilienhaus beide stehen im Grundbuch. Nutzungsendschädigung rückwirkend verlangen ,Geschieden. Nach vielen schweren Operationen .im zEITRAHMEN VON 18 jAHREN.
    VIELEN Dank im voraus.

  • Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder