Eine Scheidung ist eine kostspielige Angelegenheit, selbst wenn sie weitgehend einvernehmlich geschieht. Denn ganz gleich, wie viele Anbieter im Internet mit der kostenlosen Online-Scheidung werben: Geschieden werden kann ein Ehepaar immer nur von einem Richter. Deswegen fallen grundsätzlich immer Gerichts- und Anwaltskosten an und schnell kommt ein Betrag von mehreren Tausend Euro zusammen. Eine Geschiedene wollte 2017 die Kosten für ihre Scheidung deshalb von der Steuer absetzbar machen.
Eine Scheidung ist nicht von der Steuer absetzbar – mit einer Ausnahme

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass eine Scheidung nicht von der Steuer absetzbar ist.
Dies änderte sich am 1. Januar 2013, als eine Gesetzesänderung in Kraft trat. Fortan war eine Scheidung nicht mehr von der Steuer absetzbar, allerdings gewährte das Gericht eine Ausnahme bei
„Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ (§ 33 Absatz 2 EStG.)
Doch auch mit dem neuen Gesetz bestand keine Klarheit, denn Finanzgerichte legten unterschiedlich aus, was unter der Gefährdung der Existenzgrundlage zu verstehen ist. Im Zuge dessen gab es einige Richter, die in Einzelfällen entschieden, dass eine Scheidung durchaus von der Steuer absetzbar ist.
August 2017: Bundesfinanzhof fällt eindeutiges Urteil
Darauf baute auch eine Klägerin aus Nordrhein-Westfalen, die beim Finanzamt die Berücksichtigung ihrer Scheidungskosten als außergewöhnliche Maßnahme beantragte. Der Bundesfinanzhof sah dies jedoch anders und bestätigte im August 2017 im Urteil, dass eine Scheidung grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar ist. (AZ. R VI 9/16)
Die Bedingung der bedrohten Existenzgrundlage wäre nur erfüllt, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Geschiedenen bedroht würde. Bei einer einmaligen Zahlung von Scheidungskosten in Höhe von 1216 Euro wäre dies aber nicht der Fall, entschieden die Richter. Dabei blieb unberücksichtigt, ob die Weiterführung der Ehe das Leben der Klägerin andernfalls erheblich beeinträchtigt hätte.