Nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für die Höhe des Unterhalts eine entscheidende Rolle – auch der Unterhaltsberechtigte muss seine Einkünfte wahrheitsgetreu angeben. Denn wer falsche Angaben im Unterhaltsverfahren macht, kann seinen Anspruch unter Umständen verlieren.
Ex-Frau verschwieg Teilzeitbeschäftigung

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren können zum Verlust des Anspruchs führen.
Selbst als das Gericht nachfragte, wovon sie lebe, erwähnte die Unterhaltsberechtigte ihre – wenn auch geringen – Einkünfte aus einem Minijob nicht. Stattdessen gab sie an, von dem Geld zu leben, das Verwandte ihr liehen. Dieses müsse sie aber zurückzahlen.
Die Ehefrau hatte somit falsche Angaben im Unterhaltsverfahren gemacht und musste diese korrigieren, nachdem ihr unterhaltspflichtiger Mann von der Teilzeitbeschäftigung erfahren hatte und dieses Wissen auch durch eine Zeugenaussage untermauern konnte.
Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Eheleuten
Die Richter des OLG Oldenburg sahen darin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch wenn die Frau grundsätzlich unterhaltsberechtigt sei, führten falsche Angaben im Unterhaltsverfahren zum Verlust des Anspruches auf Unterhaltszahlungen.
Unterhaltsleistungen wären grob unbillig

Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren verstoßen gegen „Treu und Glauben“.
- dass es vor Gericht die Verpflichtung zur Wahrheit gebe.
- dass der Grundsatz von Treu und Glauben das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen den getrennten Eheleuten bestimme.
Insbesondere sei die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen im Hinblick auf falsche Angaben im Unterhaltsverfahren und gegenüber dem Unterhaltspflichtigen grob unbillig.
Zudem könne die Ex-Frau ihre Teilzeittätigkeit auch ausweiten und so ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Dadurch sei der Beschluss des OLG gegenüber der Frau nicht als unangemessen hart aufzufassen. Eine Revision wurde daher nicht zugelassen.