Am Dienstag, den 16.04.2018 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass kirchliche Arbeitgeber die Religion nicht immer als Einstellungskriterium fordern dürfen. Bisher sind viele kirchliche Einrichtungen für rigorose Einstellungsverfahren und Kündigungspraktiken bekannt, unter denen auch Geschiedene leiden. So ist die Anstellung bei kirchlichen Einrichtungen zum Beispiel nach zweiter Ehe bisher schwierig. Könnte sich dies nun ändern?
Konfession zählt nur als Bedingung, wenn sie “objektiv geboten” ist

Die Anstellung bei kirchlichen Einrichtungen könnte sich dank eines EuGH-Urteils bald vereinfachen.
Eine Bewerberin auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung hat nun vor beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geklagt, nachdem sie sich als Konfessionslose erfolglos auf eine Stelle beworben hatte, die ausdrücklich für Mitglieder der Evangelischen Kirche ausgeschrieben war.
Der EuGH entschied, dass Kirchen zwar eine “mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung” an Bewerber stellen dürfen, jedoch nur, wenn
“eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation [gegeben ist].”
Was bedeutet dies für die weitere Anstellung bei kirchlichen Einrichtungen nach der Scheidung?
Besonders die katholische Kirche hat in der Vergangenheit wiederholt Schlagzeilen gemacht, weil kirchliche Arbeitgeber eine zweite Ehe nach dem ersten Ablauf einer Scheidung als Kündigungsgrund angesehen haben.

Die Anstellung bei manchen kirchlichen Einrichtungen in zweiter Ehe war lange schwierig.
Der Grund dafür ist, dass Kirchen in Deutschland einen arbeitsrechtlichen Sonderstatus genießen. Für sie gilt die “kirchliche Selbstbestimmung”, weshalb noch 2014 das Bundesverfassungsgericht entschied, dass seinen Job riskiert, wer in Einrichtungen der katholischen Kirche arbeitet, eine erste Ehe annulliert oder scheidet und seine Anstellung bei kirchlichen Einrichtungen nach zweiter Ehe fortsetzt (Az. 2 BvR 661/12).