Die 7 größten Scheidungsirrtümer!

19. April 2018 um 15:41 Uhr

Für juristische Laien ist es nicht leicht, die komplexen Regelungen im Familienrecht zu durchschauen. Film und Fernsehen tun ihr Übriges und sorgen für Verwirrung. Im Folgenden wollen wir die 7 größten Scheidungsirrtümer ausräumen.

Die größten Scheidungsirrtümer bezüglich des Verfahrensablaufs

Wir räumen die 7 größten Scheidungsirrtümer aus!

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„Ich will eine einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt und Gericht.“

In Deutschland kann eine bürgerliche Ehe nur vor einem Gericht geschieden werden. Hier besteht für jeden Antragsteller zudem regelmäßig Anwaltszwang.

„Ich will eine schnelle und unkomplizierte Online-Scheidung.“

Es gibt hierzulande keine Möglichkeit, den Scheidungsantrag online einzubringen. Der Begriff der „Online-Scheidung“ ist daher irreführend und bezieht sich allein auf die Kommunikation und Beauftragung des gewählten Scheidungsanwaltes. Zudem besteht im Scheidungstermin in aller Regel Anwesenheitspflicht für alle Beteiligten. Die Scheidung per Knopfdruck ist (noch) ein Mythos – zumindest in Deutschland.

„Die Hochzeit war doch ein Fehler, ich will die Ehe annullieren lassen.“

Die „Annullierung“ der Ehe ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, wenn die Voraussetzungen einer Trauung nicht erfüllt waren, gegen ein Eheverbot verstoßen wurde oder z. B. eine Scheinehe vorliegt (§ 1314 BGB).

„Wenn ich der Scheidung nicht zustimme, kann ich nicht geschieden werden.“

Die Scheidung ist auch gegen den Willen des Antragsgegners möglich, wenn es nach dem Trennungsjahr an einer ausreichenden Begründung fehlt, warum die Ehe nicht als gescheitert anzusehen ist, oder die Ehegatten bereits seit drei und mehr Jahren getrennt leben.

Die größten Scheidungsirrtümer in Sachen Kosten & Vermögen

„Wir sparen Geld und beauftragen einen gemeinsamen Anwalt.“

Ein Anwalt darf stets nur eine der Scheidungsparteien vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur der Antragsteller einen Scheidungsanwalt beauftragen. Auch der Antragsgegner sollte sich jedoch zumindest außergerichtlich über seine Rechte und Pflichten anwaltlich beraten lassen.

Die größten Scheidungsirrtümer verdanken sich Film, Fernsehen und dem schnelllebigen Internet.

Die größten Scheidungsirrtümer verdanken sich Film, Fernsehen und dem schnelllebigen Internet.

„Wir lassen uns einvernehmlich scheiden, das ist günstiger.“

Die Scheidungskosten richten sich maßgeblich nach Einkommen und Vermögen der jeweils betroffenen Ehegatten. Die Kostenersparnis einer einvernehmlichen Scheidung muss also relativiert werden: Sie kann günstiger sein als eine vergleichbare streitige Scheidung, in der mehr Folgesachen ins Scheidungsverbundverfahren aufgenommen werden (bei einvernehmlicher Trennung wird dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt) und auch der Antragsgegner einen Anwalt beauftragt. Mithilfe einer unverbindlichen Kosteneinschätzung von einer erfahrenen Familienrechtskanzlei können Sie die tatsächliche Ersparnis besser abwägen.

Achtung! Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung bedeutet nicht, dass es zu keinerlei Problemen mehr kommt. Nicht alle hierin getroffenen Vereinbarungen müssen auch rechtswirksam sein. Dasselbe gilt für einen vorhandenen Ehevertrag. Im Einzelfall lassen sich solche Vereinbarungen also auch noch anfechten.

„Ich bekomme bei Scheidung die Hälfte deiner Besitztümer.“

Das richtet sich nach dem bestehenden Güterstand:

  1. Zugewinngemeinschaft: Es kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, der sich auf die in der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwächse bezieht.
  2. Gütertrennung: Ein Anspruch besteht in der Regel nur bezogen auf gemeinsames Eigentum.
  3. Gütergemeinschaft: Der Anspruch bezieht sich zumeist auf das Gesamtgut beider Ehegatten, das auch vor der Ehe erworbene Vermögenswerte einschließen kann.
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Die 7 größten Scheidungsirrtümer!
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