Lässt sich ein Ehepaar scheiden, werden deren Rentenanwartschaften aufgeteilt, weil diese normalerweise bei beiden Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Im juristischen Fachjargon heißt das Versorgungsausgleich. Dabei muss es fair zugehen. In einem aktuellen Urteil fordert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Frauen bei der Betriebsrente nach der Scheidung nicht benachteiligt werden dürfen (Urt. V. 26.5.2020, Az. 1 BvL 5/18).
Ziel des Versorgungsausgleichs: Gleiche Rentenansprüche für beide Ex-Ehepartner

Häufig verdient der Mann das (meiste) Geld, während die Frau sich überwiegend der Kindererziehung widmet. Dadurch kann sie aber nur geringere Rentenansprüche aufbauen als er. Deshalb sollen Frauen im Falle einer Scheidung von den Ansprüchen ihres Ex-Ehegatten profitieren.
Dieser Versorgungsausgleich funktioniert so, dass die geschiedenen Ehegatten jeweils die Hälfte der Rentenanwartschaften erhalten – innerhalb einer Rentenkasse.
Bei Betriebsrenten ist das nicht so. Hier kann der Versicherer mitunter verlangen, dass der betriebsangehörige Partner in eine andere Rentenkasse einzahlt. Das führte oft dazu, dass Frauen bei der Betriebsrente nach der Scheidung deutliche Verluste hinnehmen mussten. Aufgrund stark gesunkener Zinsen erhielten sie von ihrem neuen Versicherer wesentlich weniger Rente.
BVerfG: Versorgungsausgleich bei der Betriebsrente nicht zum Nachteil der Frauen

Nun fordern die Karlsruher Verfassungsrichter, dass Frauen bei der Betriebsrente nach der Scheidung nicht mehr dermaßen benachteiligt werden dürfen. Zwar dürfen die Betriebsrentenansprüche auf andere Versicherer übertragen werden, aber nur soweit dadurch nicht alle Nachteile auf die ausgleichsberechtigte Person abgewälzt werden. Denn das wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Deshalb fordert das BVerG die Gerichte auf, die Vorschrift zum Versorgungsausgleich so anzuwenden, dass die Grundrechte aller Beteiligten gewahrt bleiben. Konkret fordern die Verfassungsrichter:
„Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat.“
[Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 40/2020 vom 26.5.2020]
Exkurs: Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?
Die folgende Infografik veranschaulicht, wie der Versorgungsausgleich funktioniert.

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