Was zählt beim Unterhalt als Einkommen?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine korrekte Unterhaltsberechnung für ein Kind ist alles andere als einfach, da sich diese an einer Vielzahl von Parametern bemisst. Grundlage sind dabei vor allem Einkommen und Vermögenswerte des Elternteiles, welches entsprechende Zahlungen zu entrichten hat. Auch hier bedarf es bereits einer fallabhängigen Prüfung: So zählt für den Unterhalt nicht nur Einkommen aus regulärer Arbeit.

Das Wichtigste in Kürze: Was bei der Berechnung von Unterhalt als Einkommen zählt

  • Neben anderen Faktoren richtet sich der Kindesunterhalt maßgeblich nach Einkommen und finanzieller Situation des Unterhaltsschuldners.
  • Als unterhaltsrelevant gilt dabei in der Regel solches Einkommen, welches gesetzlich besteuert wird.
  • Das individuell ermittelte Einkommen wird nachträglich von bestimmten Aufwendungen bereinigt – dieses bereinigte Nettoeinkommen ist ausschlaggebend für die Düsseldorfer Tabelle.

Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht und Beispiele für anzurechnendes Einkommen.

Unterhalt für das Kind: Welches Einkommen findet Berücksichtigung?

Diese Einkünfte sind relevant

Grundsätzlich zählt für den Unterhalt all solches Einkommen, welches aus Arbeitsverhältnissen oder anderweitigen Einnahmen bezogen wird. Dennoch ist es gesetzlich nicht gesondert definiert, was genau für einen Kindesunterhalt herangezogen wird. Im Regelfall handelt es sich um besteuerbare Einnahmen.

Als anrechenbares Einkommen für den Kindesunterhalt zählen steuerpflichtige Einnahmen
Als anrechenbares Einkommen für den Kindesunterhalt zählen steuerpflichtige Einnahmen

Im § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einkünfte/Einnahmen aufgelistet, welche der Einkommensteuer unterliegen. Diese stellen in der Regel unterhaltsrelevantes Einkommen für den Kindesunterhalt dar und umfassen:

  • nichtselbständiger Arbeit
  • selbstständiger Tätigkeit
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen

Handelt es sich um ein reguläres Arbeitnehmerverhältnis, dann wird meist das Nettoeinkommen für den Unterhalt herangezogen, welches sich durchschnittlich aus den letzten zwölf Monaten ergibt. Darüber hinaus ist für den Unterhalt weiterhin solches Einkommen relevant, das aus anderweitigen, wiederkehrenden Bezügen eingenommen wird. Diese sind im § 22 EStG festgehalten und sind im Einzelfall zu prüfen.

Des Weiteren sind auch zusätzliche Zuwendungen zu berücksichtigen, welche sich aus einem Arbeitsverhältnis neben der quasi regulären Bezahlung ergeben können, wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Einmalige Zahlungen, z. B. Abfindungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen.

Sollten Unterhaltschuldner erwerbslos sein, dann kann ein Kindesunterhalt in der Regel nicht aufgebracht werden. Hat sich die betroffene Person jedoch nachweislich nicht um eine geeignete und angemessene Arbeitsstelle bemüht, dann ist es mitunter möglich, dass für die Berechnung vom Unterhalt ein fiktives Einkommen festgelegt und anhand dessen entsprechende Leistungen errechnet werden – dies hat das OLG Hamm 2014 in einem Fall (3 UF 192/13) entschieden.

Beachten Sie weiterhin: Im Abstand von zwei Jahren darf über das Einkommen für einen Unterhalt laut § 1605 Abs. 2 BGB Auskunft verlangt werden – sofern der Verdacht besteht, dass der betroffene Unterhaltsschuldner „wesentlich höhere“ Einkünfte erworben hat.

Wie das individuelle Einkommen ermittelt wird

Das bereinigte Nettoeinkommen stellt beim Unterhalt die wesentliche Bemessungsgrundlage dar
Das bereinigte Nettoeinkommen stellt beim Unterhalt die wesentliche Bemessungsgrundlage dar

Um den Unterhalt, der ans Einkommen des Schuldners geknüpft ist, zu ermitteln, werden zunächst alle relevanten Einkünfte zusammenaddiert. Hiernach sind jedoch die relevanten Abzüge zu berücksichtigen. Das Bruttoeinkommen muss zunächst also noch bereinigt werden.

Bestimmte Posten sind nämlich in Abzug zu bringen; dies soll individuelle Ausgaben berücksichtigen und verhindern, dass der Unterhaltsschuldner wegen etwaiger Ausgaben einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Erst auf Grundlage dieses bereinigten Nettoeinkommens kann dann eine weitere Berechnung erfolgen.

Die Berechnung vom bereinigten Nettoeinkommen – für den Kindesunterhalt oder auch Ehegattenunterhalt – kann ganz unterschiedliche Ausgaben berücksichtigen. Lassen Sie Ihre persönliche Situation deshalb von einem versierten Juristen einschätzen.

Über den Autor

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Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Seit 2015 unterstützt sie das Redaktionsteam von scheidung.org. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seither, um komplizierte rechtliche Themen leicht verständlich aufzubereiten. Schwerpunkte ihrer Ratgeber sind Unterhalt, Eheverträge und Trennung.

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Was zählt beim Unterhalt als Einkommen?
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Kommentare

  • M.M. sagt:

    Hallo,

    wird bei der Unterhaltsberechnung, auch der Jahresdurchschnitt, der Unterhaltsempfängerin berechnet, oder wird nur der letzte Monat herangezogen ?!

  • Johanna sagt:

    Guten Tag,
    wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes (bin 2 angehenden Studenten gegenüber demnächst unterhaltspflichtig) als Einnahmen auch der Gewinn aus einer Photovoltaik-Anlage dazu gerechnet? Ich überlege nächstes Jahr wegen der hohen Strompreise doch eine mir auf mein Dach setzen zu lassen….
    Vielen Dank für eine Antwort.
    MfG, Johanna

  • Frank sagt:

    Hallo.
    Ich beziehe Unterhalt für meine 15jqhrige Tochter die ausschließlich bei mir lebt. Nun hat meine Ex-Frau ein weiteres Kind mit ihrem neuen Partner bekommen und erhält für dieses Kind selbst Unterhalt.
    Sie hat mir nun wegen der Geburt des Kindes den Unterhalt gekürzt.
    Ich Frage mich allerdings ob hierbei nicht auch ihr jetziger Unterhalt vom anderen expartner als Einkommen angerechnet werden kann….

  • Thomas sagt:

    Guten Tag. Nach meiner Scheidung bin ich meinem Sohn (19 Jahre alt) voll Unterhaltspflichtig. Er lebte bis jetzt bei seiner Mutter. Er beginnt nun ein Duales Studium und gründet am Ausbildungsort einen eigenen Hausstand. Er erhält eine Ausbildungsvergütung. Seine Mutter ist in Arbeit und bezieht daraus ihr Einkommen. Wie genau berechnet sich sein zukünftiger Unterhaltsanspruch? Besteht Unterhaltsanspruch wenn sein Einkommen 860 Euro übersteigt ? MfG Thomas.

  • Bärbel sagt:

    Hallo, mein Mann und ich verdienen in etwa das gleiche Gehalt. Ich erhalte zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente. Muss ich ihm im Falle einer Trennung von dieser Rente Unterhalt zahlen

  • Swen sagt:

    Guten Tag,
    ich habe da mal eine interessante Frage zwecks der Berechnung des Kindesunterhalts. Wird das gesamte Monatsgehalt angerechnet (inklusive Zuschüsse wie Nachtzulagen,Sonntagsarbeit,Auslöse….) oder aber nur das reine Grundgehalt ohne sämtlicher Zuschüsse??? Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich liebe meinen Sohn aber die Behörden kommen mir vor wie die Geier. Ich mache doch die Sonderschichten nicht weil ich es vom Arbeitgeber vorgeschrieben bekomme, sondern damit mir mehr zum Leben bleibt. Ich stelle diese Frage deshalb, denn wenn es um mich selbst z.B. um die Berechnung von Arbeitslosengeld 1 geht oder um die Berechnung von Krankengeld oder aber um die Berechnung der späteren Rente, dann wird immer zu meinem Nachteil gerechnet, nämlich nur mit dem Grundgehalt ohne Zuschüsse das in diesem Fall stets erheblich geringer ist aber wenn es um die Berechnung von Kindesunterhalt geht, dann wird anscheinend das gesamte Monatsgehalt inklusive sämtlicher Zuschüsse zur Berechnung herangezogen, das ist doch nicht fair. Ist das denn rechtens??? Oder liege ich da falsch und rege mich umsonst auf??? Wenn ich nämlich nicht aufpasse, dann krallt sich zudem die Unterhaltsvorschusskasse meine gesamte Steuerrückerstattung vom Finanzamt, bis der aufgekomme Unterhaltsrückstand aus meiner damaligen Arbeitslosigkeit beglichen ist. Erst eine Rechtsanwältin klärte mich auf, dass das seitens der Unterhaltsvorschusskasse nicht ganz rechtens ist, da es Zahlungen gibt, an dem sich die Unterhaltsvorschusskasse nicht vergreifen darf wie z.B. Kontoführungsgebühren oder aber Auslöse (Mehraufwandkosten/Verpflegungskosten)!!!
    Sie werden jetzt mein Misstrauen gegenüber Behörden wie das Jugendamt oder der Unterhaltsvorschusskasse verstehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Swen

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Swen,

      in der Regel wird bei der Unterhaltsberechnung das Jahreseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) geteilt durch 12 als monatliches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung herangezogen. Wenden Sie sich bei Fragen zur genauen Berechnung an Ihre Anwältin.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Sylvia sagt:

    Guten Tag, ich habe zweimal eine Zahlung als Abfindung für den nachehelichen Unterhalt erhalten. Einmal letztes und einmal dieses Jahr, aus Gründen steuerlicher Vorteile für den Vater. Kann diese Unterhaltszahlung zur Berechnung einmal bei mir als Einkommen und einmal beim Vater als zusätzliche Ausgabe hinzugezogen werden? Und wenn ja, wie lange? Nur im Jahr der Zahlung, oder für den Zeitraum für den die Zahlung vorgesehen war? Meine Tochter 10 lebt bei mir, meine Tochter (noch) 17 lebt beim Vater.
    Danke vielmals
    Sylvia

  • D. sagt:

    Hallo,
    ist es zulässig, dass bei der Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts anlässlich der vorläufig befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung der Unterhaltsberechtigten, die Steuerrückerstattung (abzüglich des Nachteilausgleiches) zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen, einbezogen wird ? Ich möchte noch anmerken, dass die Steuerrückerstattung nicht nur wegen den Unterhaltszahlungen, sondern auch wegen Werbungskosten sowie Beiträgen zur privaten Kranken-und Pflegeversichering erfolgte.
    MfG D.

  • Gabi sagt:

    Hallo habe eine frage
    Wenn mein Freund und ich heiraten muss er dann noch Unterhalt an seine ex Frau zahlen?
    Wenn ja wieviel?

    Danke im voraus
    LG Gabi

  • Florian sagt:

    Guten Tag, wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt eines Vaters, der ein Gehalt bezieht welches nicht mehr als Gehalt in der Düsseldorfer Tabelle gelistet wird. Das Unterhalt beziehende Kind lebte nach der Trennung nie im Haushalt des Vaters, wobei die Gehaltserhöhungen über den Stand der Düsseldorfer Tabelle erst erzielt wurden, als die Trennung vollzogen war. Danke für eine Antwort

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Florian,

      bei über die genannten Gehaltsstufen hinausgehenden Einkünften erfolgt die Unterhaltsbemessung in aller Regel nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenden Sie sich für eine mögliche Berechnung bitte an einen Anwalt.

      Ihr Scheidung.org-Team

  • Isabell sagt:

    Hallo,
    meine Tochter, 12 Jahre hat den Wunsch geäußert zum Vater ziehen zu wollen. Für meine älteste Tochter, die bereits bei meinem Ex Mann lebt zahle ich 100% Unterhalt (Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle). Ich habe eine Teilzeitstelle und zwei weitere Kinder zuhause. Ein Sohn von 11 Jahre (bekommt Unterhalt vom Vater) und eine behinderte Dauerpflegetochter von 7 Jahren. Nun frage ich mich ob die Zahlung auf Grund meiner Pflegetochter, für den erzieherischen Mehraufwand/Versorgungspauschale für die Vollzeitpflege nach KJHG und das Wohngeld, was ich ebenfalls beziehe, als Einkommen für die Unterhaltsberechnung an meine 12 jährige Tochter angerechnet wird.

    Mfg

  • Anja sagt:

    Hallo,

    der Vater meines Sohnes ist jetzt mit seiner Freundin zusammen in eine neue Wohnung gezogen. Wird jetzt ihr Gehalt auch zur Berechnung des Unterhalts mit rangezogen?

    Freundliche Grüße

  • Biene sagt:

    Guten Tag,

    welches Einkommen darf man für sich selbst behalten, wenn man Wohnungsmiete, alle Schulden bezahlt und noch Unterhalt zahlen muss?

    LG biene

  • Kathrin sagt:

    Ich beziehe nachehelichen Unterhalt von meinem Ex Mann.
    Mein Sohn, 19 Jahre alt, lebt bei seinem Vater und ist Schüler.
    Gehört der nacheheliche Unterhalt zum Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhalts?

    1. scheidung.org sagt:

      Hallo Kathrin,

      erhaltener Unterhalt ist als Einkommen zu bewerten und kann als solches auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte herangezogen werden.

      Ihr Scheidung.org-Team

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